STADT TRAUNSTEIN NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES STADTRATES Sitzungsdatum: Donnerstag, 25.07.2013 Beginn: 15:00 Uhr Ende 18:35 Uhr Ort: im Großen Saal, Altbau, 3. OG, Rathaus Traunstein ANWESENHEITSLISTE Vorsitzender Kösterke, Manfred UW Haider, Ernst Kaiser, Josef Lay, Ursula Lenz, Wolfgang Miller, Thomas Schützinger, Florian Steinmetz, Uwe CSU Fuchs, Christa Harrecker, Ernst Häusler, Josef Namberger, Stefan Schulz, Karl Zillner, Hans SPD Bödeker, Ingrid Forster, Peter Hinterschnaiter, Josef Obermaier, Konrad Wiesholer-Niederlöhner, Waltraud Bündnis 90 / Die Grünen Mörtl-Körner, Walburga Schott, Wilfried Traunsteiner Liste Graf, Thomas Dr. med. Steiner, Simon Schriftführer/in Macho, Andrea Verwaltung Bulka, Manfred Fischer, Gerhard Glaßl, Bernhard Hechfellner, Klaus Reichelt, Johannes Schwäbisch, Elmar Spiegelsberger, Gerhard Westermeier, Carola Will, Stefan Maier, Pankraz Abwesende und entschuldigte Personen: CSU Osenstätter, Wolfgang berufliche Gründe Schneider, Gerhard berufliche Gründe Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 2 von 12 TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters 2 Bewerbung zur Ausrichtung der Landesgartenschau 2022 in Traun- 2013/201 stein 3 "Traunstein Inklusiv" - Ein Beitrag zur Umsetzung der Inklusion in 2013/227 Traunstein 4 Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbücherei 2013/216 5 Änderung des Bebauungsplanes „An der Innstraße“ im Bereich der 2013/189 Grundstücke Fl.Nrn. 501/45, 501/46, 501/47 und 501/48 der Gemar- kung Wolkersdorf 6 Änderung des Bebauungsplanes „Oberhaid“ im Bereich der Grundstü- 2013/190 cke Fl.Nrn. 92 und 92/12 der Gemarkung Haslach an der Hochfelln- straße 7 Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Erweiterung des Gewer- 2013/193 begebietes sowie zur Änderung des bestehenden Bebauungsplanes an der Chiemseestraße 8 Aufstellung eines Bebauungsplans zur Darstellung eines Sonderge- 2013/209 biets für einen Ver- und Entsorgungsbetrieb nördlich der Industrie- straße auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 972 der Gemar- kung Traunstein 9 Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach 2013/211 § 13 a BauGB zur Erweiterung des bestehenden großflächigen Ein- zelhandels - Baumarkt - im Gewerbegebiet Haslacher Feld 10 Aufst. eines BPl für ein Gewerbegebiet zw. der Sonntagshornstr. u. 2013/215 der neuen Südspange (Fl.Nrn. 188, 189, 190, 190/2, 191, 266 und 267 Gemarkung Haslach sowie Fl.Nr. 760 Gemarkung Vogling); Neu- fassung Billigungs- u. Auslegungsbeschluss 11 Nutzungsänderung des best. Verkaufsraumes in einen Aufenthalts- 2013/241 raum sowie Aufstellung einer Containeranlage zur Unterbringung ei- ner Kindermittagsbetreuung auf den Grundstücken Ludwigstraße 10a u. 12 (Fl.Nrn. 316/6 u. 315 der Gemarkung Traunstein) 12 Errichtung eines Allwetterplatzes mit Hoch- und Weitsprunganlage auf 2013/242 dem Grundstück Rosenheimer Straße 3 und 5 (Fl.Nr. 786/10 der Ge- markung Traunstein) 13 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 20. Juni 2013 und 28./29. Juni 2013 14 Anfragen und Wünsche - öffentlich - Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 3 von 12 ÖFFENTLICHE SITZUNG TOP 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters zur Kenntnis genommen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Bewerbung zur Ausrichtung der Landesgartenschau TOP 2 2022 in Traunstein Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: mehrheitlich beschlossen dafür: 22 dagegen: 1 anwesend: 23 1. Die Stadt Traunstein soll sich für die Ausrichtung der Landesgartenschau im Jahr 2022 be- werben. einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, das am besten geeignete Büro mit der Erstellung der Bewerbungsunterlagen zu beauftragen. 3. Im Nachtragshaushalt 2013 sind die dafür erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 50.000.- € bereit zu stellen. 4. Die Möglichkeiten zur Erlangung von Fördergeldern sind zu prüfen und auszunutzen. 5. Ende September/Anfang Oktober soll eine Bürgerwerkstatt zur Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. 6. Da die Bewerbungsfrist am 10.01.2014 endet, sind die Bewerbungsunterlagen mit einer groben Prozesskostenschätzung so rechtzeitig fertig zu stellen, dass sie in den Dezember- sitzungen in den Stadtratsgremien vorgestellt werden können. "Traunstein Inklusiv" - Ein Beitrag zur Umsetzung der TOP 3 Inklusion in Traunstein einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Hauptausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Die Stadt Traunstein begrüßt und unterstützt das Projekt „Traunstein Inklusiv“ der Chiemgau- Lebenshilfe-Werkstätten. TOP 4 Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbücherei einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Hauptausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 4 von 12 Die Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Traunstein i.d.F. des Stadtratsbeschlusses vom 20.09.2007 wird wie folgt geändert: Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Traunstein §1 Bezeichnung (1) Die Stadt Traunstein betreibt eine öffentliche Bibliothek. Diese führt die Bezeichnung „Stadtbücherei Traunstein“. §2 Allgemeines (1) Die Stadtbücherei dient durch die Bereitstellung von Medien und durch ihre Informati- onsvermittlung dem kulturellen Leben der Stadt sowie der allgemeinen Information, der Fort-, Aus- und Weiterbildung, dem Studium, der Berufsausübung und der Freizeitgestal- tung der Bürger. (2) Die Stadtbücherei steht jedermann offen. (3) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht. (4) Mit dem Betreten der öffentlichen Einrichtung wird die Benutzungsordnung vom Benut- zer anerkannt. (5) Wird die Benutzungsordnung geändert, so gilt die schriftliche Verpflichtungserklärung auch für laufende Benutzungsverhältnisse weiter, sobald die Änderungen im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt) veröffentlicht sind. §3 Anmeldung (1) Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung der digitalen Angebote der Stadtbücherei ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. (2) Wer die Stadtbücherei zur Ausleihe von Medien benutzen will, meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises an. (3) Bei Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist zusätzlich eine schriftliche Einwilli- gung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (4) Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer bzw. Erziehungsberechtigte die Benut- zungsordnung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwick- lung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu. Die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden beachtet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht. §4 Benutzerausweis (1) Als Bestätigung der Anmeldung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis. (2) Dieser ist nicht übertragbar. (3) Der Benutzerausweis gilt für den bezahlten Zeitraum ab Ausstellungsdatum. (4) Die Ausstellung bzw. Verlängerung des Benutzerausweises ist nach § 9 kostenpflichtig. (5) Jeder Wohnungs- und Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (6) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich zu melden. (7) Rechtsfähige juristische Personen (z.B. Institutionen, Firmen, Vereine) können zur Aus- leihe zugelassen werden, wenn sie die Zulassung schriftlich beantragen. Der Antrag ist von den Vertretungsberechtigten zu unterschreiben. Die Stadtbücherei kann den Nach- weis der Zeichnungsberechtigung verlangen. Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 5 von 12 §5 Pflicht zur Verbuchung (1) Pflicht zur Verbuchung: Vor dem Verlassen der Stadtbücherei sind alle mitgeführten Me- dien aus dem Bestand der Stadtbücherei unaufgefordert zu verbuchen. Dies geschieht am Selbstverbuchungsterminal oder in begründeten Ausnahmefällen durch das Personal der Stadtbücherei. Während der Öffnungszeiten erfolgt die Rückgabe der Medien beim Personal an der Verbuchungstheke. Außerhalb der Öffnungszeiten können die Medien am Außenrückgabeautomaten zurückgegeben werden. (2) Leihfrist: Die Leihfrist beträgt für Bücher 28 Kalendertage. Alle anderen Medien wie Zeitschrifteneinzelhefte, sowie audiovisuelle Medien (Audio- CDs, CD-ROMs, DVDs u.a.) werden für 14 Kalendertage entliehen. Bei Überschreiten entstehen für den Benutzer - unabhängig von einer schriftlichen Rückgabeaufforderung - Kosten nach § 9 der Gebühren- und Kos- tenordnung. In besonderen Fällen und bei bestimmten Medien (z.B. e-Books) kann die Leihfrist gesondert festgesetzt werden. (3) Verlängerung: Die Leihfrist von Büchern kann vor Ablauf auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Alle anderen Medien (Zeitschrifteneinzelhefte sowie AudioCDs und CD-ROMS) können auf Antrag einmal verlängert werden. Auf Verlangen der Stadtbücherei ist dabei das ent- liehene Medium vorzuweisen. (4) Vormerkung: Ausgeliehene Medien können gegen die Gebühr nach § 9 vorbestellt werden. Der Be- nutzer wird benachrichtigt, sobald das vorgemerkte Medium zur Abholung bereit liegt. (5) Fernleihe: Medien, die sich nicht im Bestand der Stadtbücherei befinden, können gegen Gebühr nach § 9 nach den hierfür geltenden Bestimmungen durch die Fernleihe vermittelt wer- den. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn das vorbestellte Medium zur Abholung be- reit liegt. (6) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurück zu fordern sowie die Zahl der Entleihungen und Vorbestellungen zu begrenzen. (7) Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Be- stimmungen des Urheberrechts zu beachten. (8) Ist der Benutzer mit der Rückgabe entliehener Medien in Verzug oder hat er geschuldete Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen. 1 (9) Der von der Stadtbücherei bereit gestellte Zugang zum Internet erfordert einen Benut- zerausweis. 2Die Internetnutzung ist nicht Bestandteil dieser Benutzungsordnung. 3 Hierfür gelten gesonderte Benutzungsregelungen, die vor Ort bekanntgegeben werden. §6 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung (1) Der Benutzer ist verpflichtet, - die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Be- schädigungen zu schützen. Auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Be- schädigung. - vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese Mängel zu melden. (2) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. (3) Für verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien muss der Benutzer Ersatz leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Er- messen. Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 6 von 12 (4) Bei Nichtrückgabe entliehener Medien nach der zweiten Rückgabeaufforderung erhebt die Stadtbücherei vom Benutzer die Kosten für die Neuanschaffung oder den Erwerb anderer gleichwertiger Medien sowie Verwaltungskosten nach § 9 Abs. (5). (5) Die Stadtbücherei übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit, Qualität und Funk- tionsfähigkeit der zugänglich gemachten Medien, Geräte und Informationen sowie für Schäden, die durch deren Nutzung entstehen. Vor Installierung von entliehener Software ist diese auf Fehler, insbesondere Vieren und andere Manipulationen zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden. (6) Für Schäden, die durch den Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. §7 Hausordnung und Hausrecht (1) Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Stadtbücherei so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört und der Bibliotiheksbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Rau- chen ist nicht erlaubt. (2) Es ist nicht gestattet, Essen und Getränke mitzubringen. (3) Tiere dürfen nicht in die Stadtbücherei mitgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. (4) Während des Aufenthalts in der Stadtbücherei sind Mäntel, Jacken, Taschen und Ge- päck sonstiger Art in den dazu vorgesehenen Taschenschränken einzuschließen. Das Personal kann auch ohne konkreten Diebstahlsverdacht Einblick in alle mitgebrachten Gegenstände und in nicht eingeschlossene Überbekleidung nehmen. Für Geld- und Wersachen wird keine Haftung übernommen, auch wenn diese in den vorgesehenen Taschenschränken eingeschlossen wurden. (5) Die Leitung der Stadtbücherei übt das Hausrecht aus; es kann übertragen werden. (6) Sammlungen, Werbungen, Auslage von Materialien sowie jegliche Gewerbetätigkeit sind in der Stadtbücherei nicht gestattet. Über Ausnahmen bestimmt die Leitung der Stadtbü- cherei. (7) Anordnungen und Weisungen der Mitarbeiter der Stadtbücherei ist unverzüglich Folge zu leisten. §8 Ausschluss von der Benutzung Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Stadtbüchereipersonals verstoßen, können von der Stadtbücherei auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung, der Ausleihe und/oder dem Aufenthalt in der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. §9 Gebühren- und Kostenordnung Gebühren und Kosten werden erhoben Regel- Gebühr für Be- gebühr nutzer mit HWS im Stadtgebiet (1) Für die Ausstellung oder Verlängerung des Benutzerausweises (1.1) für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebens- 8,00 € 6,00 € jahr (gültig 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) (1.2) für Schüler, Studenten, Auszubildende, Bezieher von Sozial- 10,00 € 7,50 € leistungen, Bundesfreiwilligendienstleistende, Begünstigte des Kulturraum Traunstein, Behinderte und Rentner mit ent- sprechendem Nachweis (gültig 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 7 von 12 (1.3) für einzelne Erwachsene (gültig 1 Jahr ab Ausstellungsda- 20,00 € 15,00 € tum) (1.4) Familienkarte (Jedes Mitglied der Familie bekommt einen 30,00 € 22,50 € eigenen Benutzerausweis; gültig 1 Jahr ab Ausstellungsda- tum) (1.5) Partnerkarte ( 2 in einem Haushalt lebende Erwachsene) 25,00 € 20,00 € (1.6) für einen Saisonausweis (gültig 4 Monate ab Ausstellungsda- 10,00 € 7,50 € tum (1.7) für einen Monatsausweis (gültig 4 Wochen ab Ausstellungs- 4,00 € 3,00 € datum (2) Ersatz eines abhanden gekommenen Benutzerausweises 3,00 € 3,00 € (3) Vorbestellung je Medium 1,00 € 1,00 € (4) Schriftliche Rückgabeaufforderung bei Überschreitung der Leihfrist (4.1) für die 1. Rückgabeaufforderung (nach 7 Kalendertagen) 4,00 € 4,00 € (4.2) für die 2. Rückgabeaufforderung (nach 21 Kalendertagen) 4,00 € 4,00 € (5) Rechnungsstellung zuzüglich der Kosten des Beitreibungs- 15,00 € 15,00 € verfahrens (6) für die Nutzung der Fernleihe pro Bestellung 4,00 € 4,00 € (6.1) ermäßigt für Benutzer der Gruppe 1.2 2,00 € 2,00 € 7) für die Nutzung des regionalen Leihverkehrs (biblio18) pro 2,00 € 2,00 € Bestellung (8) Ausleihgebühr für DVD´s 1,00 € 1,00 € (9) für die Nutzung des Besteller-Service, d.h. 2-wöchige Auslei- 2,00 € 2,00 € he von Romanen und Sachbüchern aus der aktuellen Best- seller-Liste § 10 Inkrafttreten (1) Die Benutzungsordnung gilt ab 01.09.2013. (2) Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung i.d.F. des Stadtratsbeschlusses vom 20.09.2007, gültig ab 01.10.2007, aufgehoben. Traunstein, den 29.07.2013 gez. Manfred Kösterke Oberbürgermeister Änderung des Bebauungsplanes „An der Innstraße“ im TOP 5 Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 501/45, 501/46, 501/47 Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 8 von 12 und 501/48 der Gemarkung Wolkersdorf einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Der Stadtrat beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „An der Innstraße“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 501/45, 501/46, 501/47 und 501/48 der Gemarkung Wolkersdorf auf der Grundlage des vorgelegten Bebauungsplanentwurfes des Ingenieurbüros Staller vom 03.06.2013 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das notwendige Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen. Änderung des Bebauungsplanes „Oberhaid“ im Bereich TOP 6 der Grundstücke Fl.Nrn. 92 und 92/12 der Gemarkung Haslach an der Hochfellnstraße einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Der Stadtrat beschließt die Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Oberhaid“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 92 und 92/12 der Gemarkung Haslach auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes des Dipl.-Ing. Parzinger vom 11.06.2013 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Verfahren entsprechend den Bestim- mungen des Baugesetzbuches durchzuführen. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Erweiterung TOP 7 des Gewerbegebietes sowie zur Änderung des beste- henden Bebauungsplanes an der Chiemseestraße einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Nachdem gegen die vorgesehene Erweiterung des Gewerbegebietes sowie gegen die Ände- rung des bestehenden Bebauungsplanes keine Bedenken vorgebracht wurden, beschließt der Stadtrat gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9 und 10 BauGB, Art. 81 BayBO und Art. 23 der Gemeinde- ordnung für den Freistaat Bayern den Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbegebietes so- wie Änderung des bestehenden Bebauungsplans an der Chiemseestraße“ bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung sowie dem Umweltbericht in der Fassung vom 25.04.2013 als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren mit der Bekanntmachung abzuschließen. Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 9 von 12 Aufstellung eines Bebauungsplans zur Darstellung eines Sondergebiets für einen Ver- und Entsorgungsbetrieb TOP 8 nördlich der Industriestraße auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 972 der Gemarkung Traunstein einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Darstellung einer Sonderge- bietsfläche für einen Ver- und Entsorgungsbetrieb auf der Grundlage des vorgelegten Bebau- ungsplanentwurfs einschließlich der Begründung des Planungsbüros Schuardt vom 26.06.2013. Die Verwaltung wird beauftragt, das notwendige Verfahren nach dem Baugesetzbuch einzulei- ten. Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zur Erweiterung des be- TOP 9 stehenden großflächigen Einzelhandels - Baumarkt - im Gewerbegebiet Haslacher Feld einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplan zur Erweiterung des bestehenden großflächigen Einzelhandels – Baumarkt – im Bereich des Gewerbegebietes Haslacher Feld auf der Grundlage des vorgelegten Bebauungsplanentwurfs des Planungsbüros Schuardt vom 26.06.2013 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzu- führen. Aufst. eines BPl für ein Gewerbegebiet zw. der Sonn- tagshornstr. u. der neuen Südspange (Fl.Nrn. 188, 189, TOP 10 190, 190/2, 191, 266 und 267 Gemarkung Haslach sowie Fl.Nr. 760 Gemarkung Vogling); Neufassung Billigungs- u. Auslegungsbeschluss einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Hinsichtlich der im Rahmen der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwände der Träger öffentlicher Belange wird die Würdigung des ursprünglichen Stadt- ratsbeschlusses vom 27.09.2012 voll inhaltlich übernommen. Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 10 von 12 2. Der Stadtrat billigt den vom Ingenieurbüro SAK erarbeiteten Bebauungsplanentwurf in der aktuellen Fassung vom 06.06.2013 einschließlich Begründung und Umweltbericht. 3. Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist die weitere Er- schließungsmöglichkeit nach Norden zu sichern und der erforderliche Erschließungsvertrag abzuschließen. Nutzungsänderung des best. Verkaufsraumes in einen Aufenthaltsraum sowie Aufstellung einer Containeranla- TOP 11 ge zur Unterbringung einer Kindermittagsbetreuung auf den Grundstücken Ludwigstraße 10a u. 12 (Fl.Nrn. 316/6 u. 315 der Gemarkung Traunstein) einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Bauausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 01. Das Vorhaben wird unter Einhaltung der Auflagen des Stadtbauamtes befristet für den Zeit- raum von zwei Jahren genehmigt. 02. Hinsichtlich der Überschreitung der Abstandsflächen wird für die Südseite eine Abwei- chung nach Art. 63 BayBO erteilt. Der entsprechende Antrag ist noch nachzureichen. Für die Überschreitung der Abstandsfläche nach Westen auf das städtische Grundstück Fl.Nr. 316/7 der Gemarkung Traunstein ist noch eine Abstandsflächenübernahmeerklärung einzureichen. 03. Die Genehmigung beinhaltet, vorbehaltlich der noch nicht vorliegenden formellen Zustim- mung des Landesamtes für Denkmalpflege, auch die Erlaubnis nach dem Denkmalschutz- gesetz. 04. Der Brandschutznachweis wird durch die Stadt als Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft, entsprechende Unterlagen sind ebenfalls noch einzureichen. Errichtung eines Allwetterplatzes mit Hoch- und Weit- TOP 12 sprunganlage auf dem Grundstück Rosenheimer Straße 3 und 5 (Fl.Nr. 786/10 der Gemarkung Traunstein) einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Bauausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Das Vorhaben wird unter Einhaltung der Auflagen genehmigt. Ein Stellplatznachweis ist vor Erteilung der Genehmigung noch einzureichen. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 20. Juni TOP 13 2013 und 28./29. Juni 2013 einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Der Stadtrat genehmigt die o.g. Sitzungsniederschriften. Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 11 von 12 TOP 14 Anfragen und Wünsche - öffentlich - zur Kenntnis genommen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 ____________________________________________________________________________ Im Anschluss an die öffentliche Sitzung des Stadtrates findet die nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates statt. Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2013 Seite 12 von 12