STADT TRAUNSTEIN NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES STADTRATES Sitzungsdatum: Donnerstag, 29.01.2015 Beginn: 15:00 Uhr Ende 17:35 Uhr Ort: im Großen Saal, Altbau, 3. OG, Rathaus Traunstein ANWESENHEITSLISTE Vorsitzender Kegel, Christian UW Haider, Ernst Kaiser, Josef Lay, Ursula Rieder, Albert Steinmetz, Uwe CSU Fuchs, Christa Harrecker, Ernst Häusler, Josef Hümmer, Christian Dr. Namberger, Stefan Schulz, Karl bis 17.25 Uhr Zillner, Hans 2. Bürgermeister SPD Bödeker, Ingrid Forster, Peter Hinterschnaiter, Josef Sattler, Robert Wiesholler-Niederlöhner, Waltraud 3. Bür- germeisterin Bündnis 90 / Die Grünen Hadulla, Stephan Mörtl-Körner, Walburga Schott, Wilfried Stadler, Thomas Traunsteiner Liste Graf, Thomas Dr. med. Hoernes, Ulrike Schriftführer/in Macho, Andrea Verwaltung Bulka, Manfred Glaßl, Bernhard Hechfellner, Klaus Hohenschutz, Stephan Maier, Pankraz Reichelt, Johannes Schuhböck, Gabriele Westermeier, Carola Will, Stefan Gäste Smettan, Klaus Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH, Traunstein (zu TOP 6) Abwesende und entschuldigte Personen: CSU Osenstätter, Wolfgang berufliche Gründe Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 2 von 14 TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters 2 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Örtliche Prüfung der Jahres- 2015/004 rechnung 2013; Prüfbericht und Empfehlung zur Feststellung der Jah- resrechnung an den Stadtrat 3 Verkehrsuntersuchung Traunstein 2014/407 4 Änderung der Jahrmarktgebührensatzung 2015/019 5 Neuerlass der Jahrmarktordnung im Zuge der Marktverlegung auf den 2015/018 Stadtplatz 6 Erweiterung der Ludwig-Thoma-Grundschule für die Ganztagsbetreu- 2015/026 ung - Gründung 7 Kanalsanierung und Straßenwiederherstellung Klosterstraße und 2015/021 Brunnwiese - Beauftragung weiterer Planungsleistungen 8 Ausbau der Oberen Hammerstraße - Vorstellung des Entwurfs und 2015/011 Vergabe weiterer Bauleistungen 9 Brandschutz Parktunnel - außerplanmäßige Haushaltsmittel 2015/025 10 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2014 11 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2014 12 Anfragen und Wünsche - öffentlich - Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 3 von 14 ÖFFENTLICHE SITZUNG TOP 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters zur Kenntnis genommen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Örtliche Prüfung TOP 2 der Jahresrechnung 2013; Prüfbericht und Empfehlung zur Feststellung der Jahresrechnung an den Stadtrat einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Auf Grund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Die Jahresrechnung 2013 wird festgestellt. TOP 3 Verkehrsuntersuchung Traunstein Nach Vorberatung im Planungsausschuss, fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: mehrheitlich beschlossen dafür: 18 dagegen: 6 anwesend: 24 Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse wird weiterhin eine mögliche Südwestumfahrung geprüft. mehrheitlich beschlossen dafür: 16 dagegen: 8 anwesend: 24 Der Realisierung eines Kreisverkehrsplatzes an der Wegscheid wird weiterhin höchste Bedeu- tung beigemessen und eine baldmöglichste Realisierung gefordert. TOP 4 Änderung der Jahrmarktgebührensatzung einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Der Stadtrat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss den Erlass folgender Änderungssatzung: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Jahrmarktordnung der Stadt Traunstein (Jahr- marktgebührensatzung) Die Stadt Traunstein erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl. S. 70) folgende Satzung: Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 4 von 14 §1 Änderungen Die Gebührensatzung zur Jahrmarktordnung der Stadt Traunstein vom 02.12.2000, veröffent- licht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 48 vom 02.12.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.02.2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 8 vom 26.02.2005, wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner (1) Für die Überlassung von Standplatzflächen auf städtischem Grund oder gewidmeten Verkehrsflächen aufgrund der Jahrmarktordnung der Stadt Traunstein werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuteilung der Standplatzfläche. (3) Gebührenschuldner ist derjenige, der die in Abs. 1 bezeichneten Standplatzflächen be- nutzt oder benutzen lässt (Marktbezieher). (4) Macht der Marktbezieher von seinem Benutzungsrecht nicht oder nicht vollständig Ge- brauch, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung der entrichteten Gebühr. „ 2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Verkaufsplatzes“ ersetzt durch „Standplatzes“. 3. § 2 Abs. 3 wird gestrichen. 4. Der bisherige § 2 Abs. 4 wird § 2 Abs. 3. 5. § 3 Nr. 2 wird gestrichen. 6. Der bisherige § 3 Nr. 3 wird § 3 Nr. 2. 7. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren werden mit Zuteilung des Standplatzes fällig. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, verliert die Zuteilung ihre Gültigkeit.„ 8. In § 4 Abs. 2 wird der Satzteil „eine Verkaufsfläche“ ersetzt durch „einen Standplatz“. 9. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Marktgelände“ ersetzt durch „Marktplatz“. 10. §§ 5 und 6 werden ersatzlos gestrichen. 11. Der bisherige § 7 wird § 5. §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.03.2015 in Kraft. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 5 von 14 Neuerlass der Jahrmarktordnung im Zuge der Marktver- TOP 5 legung auf den Stadtplatz einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Der Stadtrat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die nachfolgende Marktordnung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein (Jahrmarktordnung) zu erlassen: Marktordnung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein (Jahrmarktordnung) Die Stadt Traunstein erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeord- nung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286), folgende Satzung: §1 Geltungsbereich der Marktordnung (1) Diese Marktordnung gilt für die in der Stadt Traunstein stattfindenden Jahrmärkte. (2) In der Stadt Traunstein finden alljährlich der Ostermarkt, der Augustmarkt und der Herbst- markt statt. (3) Die Jahrmärkte sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Traunstein. §2 Marktzeiten (1) Die Jahrmärkte dauern jeweils einen Tag. (2) Die Jahrmärkte werden an folgenden Tagen abgehalten: 1. Der Ostermarkt findet jeden ersten Sonntag nach Ostern statt. 2. Der Augustmarkt findet jeden Sonntag nach Bartholomäus statt. Fällt Bartholo- mäus auf einen Sonntag, so wird der Augustmarkt am letzten Sonntag im August abgehalten. 3. Der Herbstmarkt findet jeden vierten Sonntag im Oktober statt. (3) Die Verkaufszeit beginnt für alle Märkte um 8.00 Uhr und endet am Oster- und Augustmarkt um 18.00 Uhr, am Herbstmarkt um 17.00 Uhr. (4) Der zugewiesene Standplatz darf frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn bezogen wer- den. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 6 von 14 §3 Marktgegenstand (1) Auf dem Jahrmarkt ist der Verkauf von Waren aller Art im Sinne von § 68 Abs. 2 der Ge- werbeordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässig. (2) Nicht zugelassene Waren sind insbesondere: 1. explosionsgefährliche Stoffe mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 1 2. Schusswaffen und Munition 3. Anscheinswaffen 4. Hieb- und Stoßwaffen 5. jugendgefährdende Schriften (3) Der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bedarf der gast- stättenrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde. (4) Im Einzelfall entscheidet die Marktbehörde über die Zulassung der Marktware. §4 Marktplatz (1) Die Jahrmärkte finden auf dem Stadtplatz in Traunstein statt. (2) Die Marktbehörde kann im Interesse des Marktverkehrs, aus Gründen der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung oder aus sonstigen wichtigen Gründen den Marktplatz beschränken oder verlegen. §5 Teilnahme (1) An den Jahrmärkten nehmen die Standplatzinhaber als Verkäufer (Marktbezieher) und alle Personen, welche die angebotenen Waren kaufen wollen (Verbraucher), teil. Verkäufer und Verbraucher gelten als Benutzer der Jahrmärkte. (2) Wer als Marktbezieher an den Jahrmärkten teilnehmen will, bedarf der Zuweisung eines Standplatzes durch die Marktbehörde. §6 Ausschluss (1) Marktbezieher und Personen, die nachhaltig gegen die Jahrmarktordnung verstoßen, den Weisungen des Marktaufsehers und der Marktbehörde zuwiderhandeln oder die erforderli- che Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne nicht besitzen, können auf Zeit oder auf Dauer von der Marktveranstaltung ausgeschlossen werden. (2) Die ausgeschlossenen Personen dürfen die Märkte nicht betreten. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 7 von 14 §7 Zuteilung der Standplätze (1) Die Marktbezieher können bis zu einem Monat vor Beginn des Marktes schriftlich bei der Marktbehörde die Zuteilung eines Standplatzes beantragen. Die Personalien des Be- werbers, das Warenangebot und die gewünschte Standgröße sind anzugeben. Über rechtzeitig gestellte Anträge wird spätestens zwei Wochen vor Markttermin entschieden. (2) Jeder Bewerber nimmt am Auswahlverfahren teil. Die Zuteilung des Standplatzes erfolgt nach sachlichen Kriterien, insbesondere nach der Zuverlässigkeit der Bewerber, der Ausgewogenheit des gesamten Warenangebotes und der Attraktivität des Warenange- bots. (3) Die Zuteilung eines Standplatzes wird schriftlich erteilt. Die Zuweisung kann mit Bedin- gungen und Auflagen verbunden werden. Am Markttag können noch verfügbare Stand- plätze durch den Marktaufseher auch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2 vergeben werden. (4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Der zugewie- sene Standplatz darf nicht vertauscht, an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer ande- ren als in der Bewerbung angegebenen Geschäftsart verwendet werden. Die zugewie- senen Standplatzflächen dürfen nicht überschritten werden. (5) Die Marktbezieher werden vom Marktaufseher in die zugeteilten Plätze eingewiesen. (6) Dem Marktaufseher sind auf Verlangen der Zuteilungsbescheid und der Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorzulegen. (7) Die Marktbehörde kann aufgrund besonderer öffentlicher Belange die Standplatzord- nung ändern. §8 Erlöschen des Benutzungsanspruches Für zugewiesene Standplatzflächen, die am Markttag nicht bis spätestens 07.30 Uhr einge- nommen werden, erlischt der Benutzungsanspruch. §9 Geschäftseinrichtungen der Marktbezieher (1) Die Marktbezieher haben ihre Verkaufseinrichtungen auf den zugewiesenen Standplatzflä- chen spätestens zu Marktbeginn standsicher aufzustellen und während der Marktdauer so zu unterhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Geben die Verkaufseinrichtungen Anlass zu Bedenken, so kann die Marktbehörde ihre Be- seitigung verlangen. Sämtliche Zuleitungen von und zu den Verkaufsständen sind durch die Marktbezieher in einem verkehrssicheren Zustand zu verlegen. (3) Die Wetterdächer und Schirme der Verkaufsstände müssen in einer Höhe von mindestens 2,10 m über dem Erdboden angebracht werden. (4) Durchgangsbreiten von mind. 3,00 m müssen jederzeit und auf dem gesamten Marktplatz vorhanden sein. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 8 von 14 § 10 Regelung der Gewerbeausübung (1) Jeder Marktbezieher hat während der Verkaufs- oder Betriebszeit auf seinem Standplatz anwesend zu sein oder sich durch eine geeignete Person vertreten zu lassen. (2) An jedem Standplatz sind Name, Firma und Anschrift der Gewerbetreibenden in deutlicher Schrift gut lesbar anzubringen. (3) Werbevorrichtungen (z.B. Fahnen, Transparente, Schilder) und Waren dürfen nicht so an- gebracht oder aufgestellt werden, dass sie über die Verkaufseinrichtung oder über den Standplatz hinausragen. (4) Der Marktplatz und das städtische Eigentum darf nicht beschädigt werden. Bei Eintritt eines Schadenfalles ist unverzüglich der Marktaufseher oder die Marktbehörde entsprechend zu benachrichtigen. (5) Jeder Marktbezieher hat seinen Standplatz sauber zu halten und nach Beendigung des Marktes im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der an seinem Standplatz anfallende Abfall eigenverantwortlich nach Maßgabe der abfall- rechtlichen Bestimmungen beseitigt wird. (6) Auf der zugeteilten Standplatzfläche dürfen nur die unmittelbar für den Verkauf benötigten Verkaufseinrichtungen aufgestellt werden. (7) Alle Marktbezieher haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die alle möglicherweise zu vertretenden Schadensersatzansprüche aus der Markttätigkeit deckt. (8) Die Marktwaren sind ordnungsgemäß anzubieten, insbesondere ist eine einwandfreie Sor- tierung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und vorschriftsgemäße Preisauszeichnung zu gewährleisten. (9) Für Waren, die ortsüblich nach Gewicht verkauft werden, müssen geeichte Waagen ver- wendet werden. § 11 Unzulässige Geschäftsausübung (1) Auf dem Marktplatz darf außerhalb des zugewiesenen Standplatzes keine gewerbliche Tä- tigkeit ausgeübt werden. (2) Ferner ist nicht gestattet: 1. Waren zu versteigern oder gewerbsmäßig auszuspielen; 2. Lautsprecher in Betrieb zu nehmen; 3. geschäftliche Anzeigen oder sonstige Gegenstände auf dem Marktgelände zu verteilen; 4. angebotene Waren den Kaufinteressenten vorzuenthalten. § 12 Verhalten auf dem Marktplatz (1) Sammlungen dürfen auf dem Marktgelände nicht durchgeführt werden. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 9 von 14 (2) Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Radfahren, ist auf dem Marktgelände während der Verkaufszeiten verboten. (3) Es ist untersagt, Tiere auf dem Marktplatz frei umherlaufen zu lassen. (4) Auf dem Marktgelände ist während der Marktzeit das Betteln und Hausieren verboten. Be- trunkene Personen dürfen während der Marktzeit den Marktplatz nicht betreten. § 13 Räumung des Marktplatzes Die Marktbezieher haben umgehend nach Marktende die Verkaufseinrichtungen zu entfernen, ihren Standplatz zu säubern und den Marktplatz zu verlassen. § 14 Aufsicht (1) Die Marktaufsicht wird im Auftrag der Stadt von Bediensteten der Marktbehörde ausgeübt (Marktaufseher). Alle Personen, die sich auf dem Marktplatz aufhalten, sind verpflichtet, den Anweisungen des Marktaufsehers und den im Vollzug dieser Marktordnung beauftragten Bediensteten Folge zu leisten. (2) Den Bediensteten von Marktbehörde und Lebensmittelüberwachung ist uneingeschränkt Zutritt zu den Ständen zu gewähren, die Überprüfung der Beschaffenheit der Ware zu ge- statten und Warenproben auf Verlangen auszuhändigen. Die Marktbezieher sind ferner ver- pflichtet, sachdienliche Auskünfte zu erteilen, die für die Preisermittlung notwendigen Anga- ben zu machen und Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gestatten. (3) Die Kontrollpersonen weisen sich durch Dienstausweis aus. § 15 Gebühren Für die Überlassung von Standplätzen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein erhoben. § 16 Haftung (1) Die Stadt Traunstein haftet nicht für Schäden, die dem Marktbezieher und dem Besucher anlässlich der Märkte entstehen. Sie haftet insbesondere nicht für die Beschaffenheit und die Sicherheit der eingebrachten Sachen. (2) Die Marktbezieher und Besucher haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Stadt aus Anlass der Marktveranstaltung entstehen. § 17 Vorschriften Die sonstigen einschlägigen bundes-, landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften bleiben unbe- rührt. § 18 Anordnungen Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 10 von 14 (1) Die Marktbehörde kann die zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes und zur Auf- rechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Marktplätzen allgemein oder im Einzel- fall notwendigen Anordnungen treffen. (2) Zur Vermeidung von Härten kann die Marktbehörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Jahrmarktordnung zulassen, soweit nicht übergeordnetes Recht entge- gensteht. § 19 Zuwiderhandlungen (1) Nach Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die nach § 2 festgesetzten Verkaufszeiten missachtet, 2. entgegen § 3 nicht zugelassene Waren vertreibt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 als ausgeschlossene Person die Märkte betritt, 4. entgegen § 7 Abs. 3 ohne gültige Zuweisung am Jahrmarkt teilnimmt, 5. entgegen § 7 Abs. 4 zugewiesene Standplätze vertauscht, Dritten überlässt oder zum Betrieb einer anderen als in der Bewerbung angegebenen Geschäftsart verwendet oder die zugewiesene Standplatzfläche überschreitet, 6. den in § 9 enthaltenen Bestimmungen über die Aufstellung und Unterhaltung der Ver- kaufseinrichtungen zuwiderhandelt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 während der Verkaufs- oder Betriebszeit nicht auf seinem Stand- platz anwesend ist oder sich nicht entsprechend vertreten lässt, 8. entgegen § 10 Abs. 2 Namen, Firma oder Anschrift nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 9. entgegen § 10 Abs. 3 Werbevorrichtungen oder Waren nicht ordnungsgemäß aufstellt, 10. entgegen § 10 Abs. 4 im Schadensfall den Marktaufseher oder die Marktbehörde nicht unverzüglich benachrichtigt, 11. entgegen § 10 Abs. 5 den Marktplatz verunreinigt verlässt, 12. den in § 10 Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Aufstellung auf den zugewiese- nen Standplatzflächen zuwiderhandelt, 13. entgegen § 10 Abs. 8 die Waren nicht ordnungsgemäß anbietet oder den Vorschriften über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung oder Preisauszeichnung zuwi- derhandelt, 14. entgegen § 10 Abs. 9 nicht geeichte Waagen verwendet, 15. den in § 11 enthaltenen Bestimmungen über Geschäftsausübung und Verhalten auf dem Marktplatz zuwiderhandelt, 16. entgegen § 12 Abs. 1 Sammlungen durchführt, Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 11 von 14 17. entgegen § 12 Abs. 2 das Marktgelände während der Verkaufszeiten befährt, 18. entgegen § 12 Abs. 3 Tiere auf dem Marktgelände frei umherlaufen lässt, 19. entgegen § 12 Abs. 4 bettelt oder hausieren geht oder den Marktplatz betrunken betritt, 20. entgegen § 13 den Marktplatz nicht rechtzeitig räumt, 21. Anordnungen nach § 14 oder § 18 nicht Folge leistet, 22. entgegen § 14 Abs. 2 den Zutritt und die Überprüfung verhindert, keine Warenproben aushändigt sowie Auskünfte, Angaben und Einsicht in Geschäftsunterlagen verweigert. (2) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach Gaststätten- und Gewerberecht bleibt unberührt. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Jahrmarktordnung tritt am 01.03.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig wird die Marktordnung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein (Jahrmarktord- nung) vom 29.03.1997, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Wo- chenblatt) Nr. 12 vom 29.03.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.12.2009, veröf- fentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt), Nr. 52 vom 24.12.2009 aufgehoben. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 16.10.2014 der Verlegung der Jahrmärkte ab 2015 zugestimmt. Aus diesem Grund ist es nötig, die Jahrmarktordnung entsprechend anzu- passen. Die drei Jahrmärkte (Oster-, August-, und Herbstmarkt) sollen künftig auf dem Stadtplatz stattfinden. Am 31.08.2014 fand der Augustmarkt erstmalig im Probebetrieb auf den Stadtplatz statt. Allein aufgrund der neuen Örtlichkeit und dem Ambiente konnte festgestellt werden, dass dadurch die Attraktivität des Marktes deutlich erhöht wurde. Die Besucher und auch Beschicker waren von der neuen Marktfläche und dem kompakteren Erschei- nungsbild positiv angetan. Auch die Werbegemeinschaft befürwortete die Verlegung der Marktfläche auf den Stadtplatz. Der Karl-Theodor-Platz sowie die Tiefgarage im Rathaus wurden den Besuchern zum Parken zur Verfügung gestellt. In der Vergangenheit musste festgestellt werden, dass sich die Jahrmärkte am Karl- Theodor-Platz immer weniger Beliebtheit erfreuten. Ein starker Besucher- wie auch Be- schickerrückgang waren die Folge mangelnder Attraktivität und fehlendem Interesses. Durch die Verlegung erhofft sich die Verwaltung die traditionellen Jahrmärkte erhalten zu können. Die bisher geltende Jahrmarktordnung v. 29.03.1997, zuletzt geändert am 24.12.2009, wird aufgrund verwaltungsvereinfachender Gründe aufgehoben. Ein Neuerlass der Sat- zung erfolgt neben der Änderung der Örtlichkeit auch im Hinblick auf die Vielzahl von kleineren vorzunehmenden redaktionellen Änderungen. Die Inhalte der Satzung wurden auf ihre Richtigkeit überprüft und einige nicht mehr aktuelle Stellen gestrichen bzw. ge- ändert. Da Verkaufseinrichtungen von Seiten der Stadt nicht mehr zur Verfügung gestellt werden (keine Nachfrage) wird diese Regelung gestrichen. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 12 von 14 Erweiterung der Ludwig-Thoma-Grundschule für die TOP 6 Ganztagsbetreuung - Gründung mehrheitlich beschlossen dafür: 16 dagegen: 8 anwesend: 24 Nach Vorberatung im Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Die Erläuterung des Baugrundgutachtens durch Herrn Dipl.-Geol. Smettan vom Ing.- Büro Gebauer wird zur Kenntnis genommen. Der Empfehlung des Gutachters wird ge- folgt. 2. Der Entwurfsplanung und Kostenberechnung (Leistungsphase 3 der HOAI) für die Er- weiterung der Ludwig-Thoma-Grundschule für die Ganztagsbetreuung wird entspre- chend der Beschlussvorlage 2014/373 zugestimmt. Kanalsanierung und Straßenwiederherstellung Kloster- TOP 7 straße und Brunnwiese - Beauftragung weiterer Pla- nungsleistungen einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Nach Vorberatung im Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Die SAK Ingenieurgesellschaft mbH wird für den Kanalbau mit den Leistungsphasen 5 – 9 und der örtlichen Bauüberwachung zum Satz von 3,0 %, sowie der Absteckung für die Bauvermessung beauftragt. 2. Die SAK Ingenieurgesellschaft mbH wird für die Straßenwiederherstellung mit den Leistungsphasen 6 – 9 und der örtlichen Bauüberwachung zum Satz von 3,0 % be- auftragt. Ausbau der Oberen Hammerstraße - Vorstellung des TOP 8 Entwurfs und Vergabe weiterer Bauleistungen einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Nach Vorberatung im Planungs- und Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Dem vorgeschlagenen Entwurf wird zu gestimmt. 2. Die nach dem Ausschreibungsergebnis ggf. zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2015 bereitzustellen. Soweit erforderlich sind als Deckung die für den Bau der Salzsilos im Haushalt 2015 eingeplanten Mittel in Höhe von 103.000 € (HhSt. 1.6751.9400) dafür in Anspruch zu nehmen. 3. Die Planungsgruppe Strasser & Partner wird mit den Leistungsphasen 5 – 9 und der ört- lichen Bauüberwachung zum Satz von 2,7 %, sowie der Absteckung für die Bauvermes- sung beauftragt. 4. Das Ing.-Büro ING wird mit den Leistungsphasen 5 – 9 und der örtlichen Bauüberwa- chung zum Satz von 2,7 % beauftragt. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 13 von 14 5. Die Höherlegung der Unteren Hammerstraße im Bereich des Viaduktes zur Erreichung einer Barrierefreiheit am Viaduktsteg wird geprüft. Brandschutz Parktunnel - außerplanmäßige Haushalts- TOP 9 mittel einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Nach Vorberatung im Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Die zur Wiederherstellung des Brandschutzes im Parktunnel erforderlichen Maßnahmen (Erneuerung der Brandschutztore, der Verkabelung und der Elektrik) sind umgehend in die Wege zu leiten. 2. Die damit verbundenen außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 70.000 € werden ge- nehmigt. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind – soweit erforderlich – aus dem Hh- Ansatz für die Straßenunterhaltsmaßnahme Neuhausen-Gerating (Hh-Stelle 0.6300.5131) bereitzustellen. Die Maßnahme Neuhausen-Gerating darf somit nur unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass die Mittel für die Brandschutzmaßnahme im Parktunnel anderweitig zur Verfügung gestellt werden können. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10. De- TOP 10 zember 2014 einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Der Stadtrat genehmigt die o.g. Sitzungsniederschrift. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18. De- TOP 11 zember 2014 einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Der Stadtrat genehmigt die o.g. Sitzungsniederschrift. TOP 12 Anfragen und Wünsche - öffentlich - zur Kenntnis genommen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 ____________________________________________________________________________ Im Anschluss an die öffentliche Sitzung des Stadtrates findet die nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates statt. Sitzung des Stadtrates vom 29.01.2015 Seite 14 von 14