STADT TRAUNSTEIN NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES STADTRATES Sitzungsdatum: Donnerstag, 17.12.2015 Beginn: 14:00 Uhr Ende 16:30 Uhr Ort: im Alten Ratssaal, Altbau, 2. OG (Zi. 201), Rathaus Traunstein ANWESENHEITSLISTE Vorsitzender Kegel, Christian Oberbürgermeister UW Haider, Ernst Kaiser, Josef Lay, Ursula Rieder, Albert Steinmetz, Uwe CSU Fuchs, Christa Harrecker, Ernst Häusler, Josef Hümmer, Christian Dr. Namberger, Stefan Osenstätter, Wolfgang Schulz, Karl Zillner, Hans 2. Bürgermeister Vorsitz zu TOP 2 SPD Bödeker, Ingrid Forster, Peter Hinterschnaiter, Josef Sattler, Robert Wiesholler-Niederlöhner, Waltraud 3. Bür- germeisterin Bündnis 90 / Die Grünen Hadulla, Stephan Mörtl-Körner, Walburga Schott, Wilfried Stadler, Thomas Traunsteiner Liste Graf, Thomas Dr. med. Hoernes, Ulrike Schriftführer/in Macho, Andrea Verwaltung Bulka, Manfred Dendorfer, Reinhold Glaßl, Bernhard Hechfellner, Klaus Maier, Pankraz Reichelt, Johannes Will, Stefan Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 2 von 13 TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters 2 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Örtliche Prüfung der Jahres- 2015/337 rechnung 2014; Prüfbericht und Empfehlung zur Feststellung der Jah- resrechnung an den Stadtrat 3 Umweltbericht der Stadt Traunstein: Neue Ausgabe für 2015 2015/325 4 Neuerlass der Stellplatzsatzung der Stadt Traunstein 2015/317 5 Errichtung einer 3-fach-Sporthalle am Annette-Kolb-Gymnasium 2015/351 Traunstein; Projektstand und Kostenentwicklung 6 Antrag der Stadtratsfraktionen CSU, SPD und UW für die Erweiterung 2015/335 der Grundschule Haslach 7 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); 2015/330 Widmung von Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 152/40, 122, 122/1, 157 und 158 der Gemarkung Haslach als öffentlicher Eigentümerweg; neue Wegeführung 8 Aufstellung eines Bebauungsplans im Verfahren nach § 13 a BauGB 2015/344 zur Errichtung eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 879/4 und 879/11 an der Watzmannstraße 9 Änderung des Bebauungsplanes „Axdorfer Feld II“ der Stadt Traun- 2015/347 stein im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 132, 138, 193/1, 132/34 und 132/49 der Gemarkung Haslach südlich der Kampenwandstraße und westlich der Geigelsteinstraße 10 Änderung des Bebauungsplans "An der Axdorfer Straße II" im Bereich 2015/348 der Grundstücke Fl.Nrn. 194/2 und 203/5 der Gemarkung Haslach im Verfahren nach § 13 a BauGB 11 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26. November 2015 12 Anfragen und Wünsche - öffentlich - Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 3 von 13 ÖFFENTLICHE SITZUNG TOP 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters - zurückgestellt - Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Örtliche Prüfung TOP 2 der Jahresrechnung 2014; Prüfbericht und Empfehlung zur Feststellung der Jahresrechnung an den Stadtrat einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 persönlich beteiligt: 1 Auf Grund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Die Jahresrechnung 2014 wird festgestellt. Umweltbericht der Stadt Traunstein: Neue Ausgabe für TOP 3 2015 einstimmig beschlossen dafür: 25 dagegen: 0 anwesend: 25 Nach Vorberatung im Umweltausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat nimmt vom Umweltbericht 2015 der Stadt Traunstein Kenntnis. Die in der Sitzung des Umweltausschusses geäußerten Anregungen sollen in den Umweltbericht 2015 mit aufge- nommen werden. TOP 4 Neuerlass der Stellplatzsatzung der Stadt Traunstein einstimmig beschlossen dafür: 25 dagegen: 0 anwesend: 25 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat beschließt gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Traun- stein (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 erlässt die Stadt Traunstein folgende Satzung: Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 4 von 13 § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Traunstein. § 2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO, - wenn eine bauliche oder andere Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- und Abfahrtsver- kehr zu erwarten ist, oder - wenn durch die Änderung einer solchen Anlage oder ihrer Benutzung ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde. § 3 Anzahl der Garagen und Stellplätze (1) Die Anzahl der erforderlichen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Garagen und Stell- plätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Liste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung dieser Liste zu ermitteln. (3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. (4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen. (5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfah- rer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen. (6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung ge- trennt zu ermitteln. Die Zahlen, die sich für die einzelnen Nutzungen ergeben, sind zu addieren und bilden den Gesamtbedarf. Steht diese Summe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil die Stellplätze zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten benutzt werden, so kann sie entsprechend vermindert und eine Doppelnutzung zugelassen werden. (7) Bei Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern darf der zweite Stellplatz vor der Gara- ge liegen. § 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch - Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 5 von 13 - Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist § 5 Rundung Ergibt sich bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs für die jeweiligen Nutzungen keine ganze Zahl, so ist der Betrag bei Werten unter 1 aufzurunden, im Übrigen nach mathematischen Re- geln auf- bzw. abzurunden. Die Rundung erfolgt nach der Gesamtstellplatzermittlung. § 6 Bestandsanrechnung (1) Bei Abriss und Neubebauung oder Entkernung und Sanierung von Gebäuden in dem in der Anlage zu dieser Satzung bestimmten Bereich (Innenstadtbereich) innerhalb von 5 Jahren nach Verlust des Bestandsschutzes wird für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung der Bestand an- gerechnet. Stellplätze sind nur insoweit herzustellen oder abzulösen, soweit sich durch die Neubebauung oder Sanierung eine höhere Stellplatzzahl als für den Bestand nach den im Zeit- punkt des Abrisses oder der Entkernung geltenden Stellplatzzahlen ergibt. (2) Vorher vorhandene Stellplätze und durch Baugenehmigung rechtlich zugeordnete Stellplät- ze sind ohne Anrechnung auf die sich nach Satz 1 ergebende Stellplatzzahl zu belassen, wie- derherzustellen oder abzulösen. § 7 Ablösung der Stellplatz- und Garagenpflicht (1) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, wenn der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann. Der Abschluss eines Ablösungsvertrages liegt im Ermessen der Stadt. (2) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. (3) Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 5.000 € pro Stellplatz festgesetzt. (4) Der Ablösungsbetrag ist spätestens mit Aufnahme der Nutzung fällig. (5) Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach In- Kraft-Treten dieser Satzung vorgenommen hat, innerhalb von 5 Jahren nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert hat oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt hat, so verringert sich die Ablösesumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückzahlung entspricht dem von dem Verpflichteten pro Stellplatz entrichteten Ablösebetrag. Diese vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des Ablösungsvertrages um je- weils 1/5. Nach dem abgelaufenen 5. Jahr seit Abschluss des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf Rückzahlung. § 8 Abweichungen Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 6 von 13 Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Stadt zugelassen werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu 500.000 € kann gemäß Art. 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer - Stellplätze entgegen § 2 dieser Satzung nicht oder - entgegen den Vorgaben des § 3 errichtet. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Traunstein über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 12.01.2008 außer Kraft. Ort, Datum (Siegel) Unterschrift _________________________ _________________________ Anlage zu § 3 Liste für den Stellplatzbedarf Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.) 1 Wohngebäude Einfamilienhäuser, Doppelhaushälf- 1.1. 2 Stpl. ten 1 Stpl. je Whg. bei bis zu 50 m² Mehrfamilienhäuser und sonstige 1.2. 1,2 Stpl. je Whg. bei bis zu 80 m² Gebäude mit Wohnungen 1,5 Stpl. je Whg. bei über 80 m² 1.3. Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 1.4. Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 2 1.5. Kinder- und Jugendwohnheime Stpl. 1.6. Studentenwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten 1 Stpl. je 2 Betten, jedoch mind. 3 1.7. Schwesternwohnheime Stpl. 1 Stpl. je 2 Betten, jedoch mind. 3 1.8. Arbeitnehmerwohnheime Stpl. Altenwohnheime, Altenheime, 1 Stpl. je 8 Betten, jedoch mind. 3 1.9. Wohnheime für Behinderte Stpl. Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 7 von 13 1.10. Asylbewerberwohnheime 1 Stpl. je 15 Betten Gebäude mit Büro-; Verwaltungs- 2 und Praxisräumen 2.1. Büro- u. Verwaltungsräume allg. 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche Räume mit erheblichem Besucher- 1 Stpl. je 20 m² Nutzfläche,jedoch 2.2. verkehr (Schalter-, Abfertigungs- o- mind. 3 Stpl. der Beratungsräume, Arztpraxen… 3 Verkaufsstätten Verkaufsstätten bis 300 m² 1 Stpl je 60 m² Verkaufsfläche 3.1. Läden, Waren- und Geschäftshäuser Verkaufsstätten über 300 m² 1 Stpl je 30 m² Verkaufsfläche 3.2. Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stpl. je 10 m² Verkaufsnutzfläche Versammlungsstätten (außer 4 Sportstätten), Kirchen Versammlungsstätten von überörtl. 4.1. 1 Stpl. je 5 Sitzplätze Bedeutung 4.2. Sonstige Versammlungsstätten 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 4.3. Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20 Sitzplätze 4.4. Kirchen von überörtl. Bedeutung 1 Stpl. je 10 Sitzplätze 5 Sportstätten Sportplätze ohne Besucherplätze, 5.1. 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche Trainingsplätze 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche, zu- Sportplätze mit Sportstadien mit Be- 5.2. sätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplät- sucherpl. ze Spiel- und Sporthallen ohne Besu- 5.3. 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche cher 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zu- 5.4. Spiel- und Sporthallen mit Besucher sätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher 5.5. Squashanlagen 2 Stellplätze je Court 1 Stpl. je 200 m² Grundstücksflä- 5.6. Freibäder und Freiluftbäder che 5.7. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zu- 5.8. Hallenbäder mit Besucherplätzen sätzl. 1 Stpl. je 10 Besucher 1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch 5.9. Sauna mind. 3 Stpl. bis 3 Kabinen 1 Stpl. bis 5 Kabinen 2 Stpl. 5.10. Solarien bis 8 Kabinen 3 Stpl . usw. je 3 zusätzliche 1 Stpl. Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 8 von 13 5.11. Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich1 5.12. Tennisplätze mit Besucherplätzen Stpl. je 10 Besucherplätze 5.13. Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage 5.14. Kegelbahnen, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 5.15. Fitnesscenter, Fitnessstudios 1 Stpl. je 20 m² Sportfläche 5.16. Bootshäuser u. Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 Boote Gaststätten und Beherbergungs- 6 betriebe sowie Vergnügungsstät- ten 1 Stpl. je 10 m² Nettogastraumflä- 6.1. Gaststätten che 1 Stpl. je 7,5 m² Nettogastraumflä- 6.2. Schnellrestaurants che 1 Stpl. je 2 Betten, für zugeh. Res- Hotels, Pensionen, Kurheime u .a. 6.3. taurationsbetrieb, Zuschlag nach Beh. 6.1 6.4. Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 6.5. Discotheken 1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche Spielhallen, Spielothek, Automaten- 1 Stpl. je 10 m², jedoch mind. 3 6.6. hallen sowie Billardsalons Stpl. 6.7. sonstige Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 10 m² 7 Krankenanstalten 7.1. Universitätskliniken 1 Stpl. je 2 Betten Krankenanstalten von überörtl. Be- 7.2. 1 Stpl. je 3 Betten deut. Krankenanstalten von örtlicher Be- 7.3. 1 Stpl. je 4 Betten deut. Sanatorien, Kuranstalten, Anlagen 7.4. 1 Stpl. je 2 Betten für langfr. Kranke Altenpflegeheime, Pflegeheime für 7.5. 1 Stpl. je 6 Betten Behinderte Schulen, Einrichtungen für Ju- 8 gendförd. Grundschulen, Hauptschulen, Son- 8.1. dervolksschulen, Realschulen, Gym- 1 Stpl. je Klasse nasien 1,5 Stpl. je Klasse, zusätzlich 1 Sonstige Schulen, Berufsschulen, 8.2. Stpl. Berufsfachschulen Je 5 Schüler über 18 J. 8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler 8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 3 Studierende 8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten u. 1 Stpl. Je 10 Kinder, mind. 2 Stpl. Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 9 von 13 dergleichen 8.6. Jugendfreizeitheime u. dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze Berufsbildungswerke, Ausbildungs- 8.7. 1 Stpl. je 10 Auszubildende werkst. 9 Gewerbliche Anlagen Räume für Handwerks- u. Industrie- 1 Stpl. je 50 m² Nutzfläche oder je 9.1. betriebe 3 Beschäftigte 9.2. Friseurräume bzw. Salons 1 Stpl. je 30 m² Lagerräume, Lagerplätze, Ausstel- 1 Stpl. je 80 m² Nutzfläche oder je 9.3. lungs- und Verkaufsplätze 3 Beschäftigte 6 Stpl. je Wartungs- und Repara- 9.4. KFZ-Werkstätten turstand 4 Stpl. je Pflegeplatz bzw. Säule; bei Tankstellen mit Pflegeplätzen /bzw. - 9.5. Einkaufsmöglichkeit über Tankstel- säulen lenbedarf hinaus: Zuschlag nach Pkt. 3 Automatische Kraftfahrzeugwasch- 9.6. 3 Stpl. je Waschanlage anlagen Kraftfahrzeugwaschplätze zur 9.7. 1 Stpl. je Waschplatz Selbstbedienung 10 Verschiedenes 10.1. Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 2 Kleingärten 1 Stpl. je 1.500 m² Grundstücksflä- 10.2. Friedhöfe che, jedoch mind. 10 Stpl. 11 Behinderte Bei allen Verkehrsquellen sind mindestens 3 v.H. der Stellplätze für 11.1. Schwerbehinderte auszuführen und zu reservieren. Anlage zu § 6 Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 10 von 13 Lageplan Innenstadtbereich zur Bestandsanrechnung Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschlie- ßen. Errichtung einer 3-fach-Sporthalle am Annette-Kolb- TOP 5 Gymnasium Traunstein; Projektstand und Kostenent- wicklung einstimmig beschlossen dafür: 16 dagegen: 9 anwesend: 25 Nach Vorberatung im Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Der Neubau der Sporthalle des Annette-Kolb-Gymnasiums wird als Versammlungsstätte mit einer Ausziehtribüne für 400 bis 500 Personen, einem Stiefelgang, eigenem Lagerraum für die Sportgeräte des Turnvereins Traunstein sowie eigenen Räumen für die Ringer- und Judoabtei- lungen des Turnvereins Traunstein errichtet. Antrag der Stadtratsfraktionen CSU, SPD und UW für die TOP 6 Erweiterung der Grundschule Haslach mehrheitlich beschlossen dafür: 24 dagegen: 1 anwesend: 25 Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 11 von 13 Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Der Sachstand zum Raumprogramm der Grundschule Haslach wird zur Kenntnis genom- men. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Planungsaufträge zu erteilen. 3. Im Haushalt 2016 werden 100.000 € für Planungskosten bereit gestellt. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung von Teilflächen der Grundstücke TOP 7 Fl.Nrn. 152/40, 122, 122/1, 157 und 158 der Gemarkung Haslach als öffentlicher Eigentümerweg; neue Wegefüh- rung einstimmig beschlossen dafür: 25 dagegen: 0 anwesend: 25 Nach Vorberatung im Bauausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat stimmt der geänderten Wegeführung zu und beschließt die Widmung von Teilflä- chen der Grundstücke Fl.Nrn. 152/40, 122, 122/1, 157 und 158 der Gemarkung Haslach ent- sprechend dem in der Anlage beigefügten Lageplan mit einer Mindestbreite von 3,50 m gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG als öffentlicher Eigentümerweg. Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Widmungsverfahren durchzuführen. Aufstellung eines Bebauungsplans im Verfahren nach § 13 a BauGB zur Errichtung eines Wohngebäudes auf TOP 8 den Grundstücken Fl.Nrn. 879/4 und 879/11 an der Watzmannstraße einstimmig beschlossen dafür: 25 dagegen: 0 anwesend: 25 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 879/4 und 879/11 der Gemarkung Traunstein an der Watzmannstraße entsprechend dem vorgelegten Planentwurf der Planungsgruppe Strasser + Partner vom 26.10.2015. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 13 a BauGB mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einzuleiten. Änderung des Bebauungsplanes „Axdorfer Feld II“ der Stadt Traunstein im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. TOP 9 132, 138, 193/1, 132/34 und 132/49 der Gemarkung Haslach südlich der Kampenwandstraße und westlich der Geigelsteinstraße mehrheitlich beschlossen dafür: 23 dagegen: 2 anwesend: 25 Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 12 von 13 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Der Stadtrat beschließt die Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Axdorfer Feld II“ im Bereich der Grundstücke der Fl.Nrn. 132, 138, 193/1, 132/34 und 132/49 der Gemar- kung Haslach südlich der Kampenwandstraße und westlich der Geigelsteinstraße auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs des Planungsbüros Ostermayer vom 16.11.2015 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Verfahren entsprechend den Bestim- mungen des Baugesetzbuches durchzuführen. Änderung des Bebauungsplans "An der Axdorfer Straße II" im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 194/2 und 203/5 TOP 10 der Gemarkung Haslach im Verfahren nach § 13 a BauGB zur Kenntnis genommen dafür: 25 dagegen: 0 anwesend: 25 Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26. No- TOP 11 vember 2015 einstimmig beschlossen dafür: 25 dagegen: 0 anwesend: 25 Der Stadtrat genehmigt die o.g. Sitzungsniederschrift. TOP 12 Anfragen und Wünsche - öffentlich - zur Kenntnis genommen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Abstimmungsvermerke: - Stadträte Steinmetz und Osenstätter abwesend - Im Anschluss an die öffentliche Sitzung des Stadtrates findet die nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates statt. Sitzung des Stadtrates vom 17.12.2015 Seite 13 von 13