NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES STADTRATES Sitzungsdatum: Mittwoch, 21.03.2018 Beginn: 15:00 Uhr Ende 15:45 Uhr Ort: im Großen Saal, Altbau, 3. OG, Rathaus Traunstein ANWESENHEITSLISTE Vorsitzender Kegel, Christian Oberbürgermeister UW Haider, Ernst Kaiser, Josef Lay, Ursula Rieder, Albert Steinmetz, Uwe CSU Harrecker, Ernst Hümmer, Christian, Dr. Namberger, Stefan Schneider, Nikolaus Schulz, Karl Thaler, Isabelle Zillner, Hans 2. Bürgermeister SPD Forster, Peter Hinterschnaiter, Josef Sattler, Robert Stockinger, Monika Wiesholler-Niederlöhner, Waltraud 3. Bür- germeisterin Bündnis 90 / Die Grünen Hadulla, Stephan bis 15.15 Uhr Mörtl-Körner, Walburga Schott, Wilfried Stadler, Thomas Traunsteiner Liste Graf, Thomas, Dr. med. Hoernes, Ulrike Schriftführer/in Macho, Andrea Verwaltung Bulka, Manfred Dendorfer, Reinhold Fischer, Gerhard Stadtförster (zu TOP 2) Hechfellner, Klaus Hohenschutz, Stephan Reichelt, Johannes Spiegelsberger, Gerhard Will, Stefan Presse Eichstädter, Xaver Chiemgau24 Hohler, Conny Traunsteiner Tagblatt Wittenzellner, Andreas freier Journalist Abwesende und entschuldigte Personen: CSU Fuchs, Christa entschuldigt (private Gründe) Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 2 von 36 TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters 2 Vorstellung des Jahresberichts 2017 der Städtischen Forstverwaltung 2018/049 und der Geschwister Haselberger`schen Stiftung 3 Bestätigung der gewählten Kommandanten der Freiwilligen Feuer- 2018/052 wehr Kammer 4 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Traunstein zur 2018/048 Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets im Bereich der Grund- stücke Daxerau 1 (Flr.Nrn. 524, 525/1, 525/4 und 525/5 der Gemar- kung Hochberg); Billigungs- und Auslegungsbeschluss 5 Darlehensaufnahme zur Finanzierung des kommunalen Wohnbaupro- 2018/041 jektes Haidforst 6 Grundschule Haslach; Barrierefreie Erweiterung der Schulanlage LPH 2018/050 3 7 Erweiterung Franz-von-Kohlbrenner-Mittelschule; Auftragsvergaben 2018/064 8 Umbau der Franz-von-Kohlbrenner-Mittelschule (Trakt D); Auftrags- 2018/065 vergabe 9 Erweiterung Gärtnerei - Vergabe Elektroarbeiten 2018/056 10 Vergabe von Ingenieurleistungen - Schierghoferstraße 2018/066 11 Sanierung der Straße Reichsberg - Vergabe der Bauarbeiten 2018/063 12 Kanalgrundstücksanschlüsse 2018 2018/023 13 Klärschlammverwertung 2018/2019 2018/046 14 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 17. Januar 2018 und 01. März 2018 15 Anfragen und Wünsche - öffentlich - Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 3 von 36 ÖFFENTLICHE SITZUNG TOP 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters zur Kenntnis genommen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Vorstellung des Jahresberichts 2017 der Städtischen TOP 2 Forstverwaltung und der Geschwister Haselber- ger`schen Stiftung einstimmig beschlossen dafür: 24 dagegen: 0 anwesend: 24 Nach Vorberatung im Umweltausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Von der Berichterstattung wird Kenntnis genommen, mit den Zielsetzungen besteht weiter Einverständnis. Bestätigung der gewählten Kommandanten der Freiwilli- TOP 3 gen Feuerwehr Kammer einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 persönlich beteiligt: 1 1. Herr Albert Rieder wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Kammer bestätigt. Der Stadtrat gratuliert Herrn Rieder zur Wiederwahl und wünscht ihm für die Ausübung sei- ner Führungsaufgabe weiterhin viel Erfolg. 2. Herr Alois Wimmer jun. Wird als Stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Kammer bestätigt. Die Bestätigung wird vorbehaltlich der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ ausgesprochen. Der Lehrgang ist innerhalb eines Jahres nach Amtsantritt zu absolvieren. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Vorlage des Zeugnisses nachzuweisen. 3. Herrn Andreas Haitzer gebührt für die 6 Jahre Dienstzeit als Stellvertretender Kommandant Dank und Anerkennung. 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Traunstein zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohnge- TOP 4 biets im Bereich der Grundstücke Daxerau 1 (Flr.Nrn. 524, 525/1, 525/4 und 525/5 der Gemarkung Hochberg); Billigungs- und Auslegungsbeschluss mehrheitlich beschlossen dafür: 17 dagegen: 7 anwesend: 24 Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 4 von 36 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie folgt: 1.1 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 1.1.1 Regierung von Oberbayern (Höhere Landesplanungsbehörde) Soweit die Regierung von Oberbayern auf die Ergebnisse Ihrer Stellungnahme vom 15.11.2016 verweist, war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 28.09.2017. a) Wasserwirtschaftliche Belange Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat die Ergebnisse der hydrotechnischen Gut- achten vom 24.08.2017 auf Plausibilität geprüft und die Stadt auf folgende noch zu klä- rende Fragen hingewiesen: Die Darstellung des Überschwemmungsgebiets der Traun bei einem HQextrem, die Ergänzung der Gutachten um eine Differenzdarstellung zur Kennzeichnung der nachteiligen Auswirkungen auf Dritte, die Lastfallkombination der Traun und des Röthelbachs bei einem HQextrem der Traun, das Risiko eines HQextrem des Röthelbachs, die Geeignetheit von Schutzmaßnahmen im Versagensfall des Röthelbachweihers, die Lage des Entwässerungsgrabens im Überschwemmungsge- biet der Traun bei einem HQ100, die Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser im Umweltbericht, die Auswirkungen der Planung auf die süd- lich des Plangebiets liegenden noch unbebauten Flächen und die erforderlichen was- serrechtlichen Genehmigungen. Diese Fragen hat die Grundstückseigentümerin durch das aquasoli Ingenieurbüro sachverständig untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein am 23.01.2018 erörtert. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein wurden die durchgeführten hyd- rotechnischen Untersuchungen fortgeschrieben und ergänzt. Der Stadt liegt das hydro- technische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flur- nummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieur- büros vom 30.01.2018 vor. Es fasst die Ergebnisse aller durchgeführten hydrotechni- schen Untersuchungen zusammen. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollzieh- bar. Die wasserwirtschaftlichen Belange, insbesondere der Hochwasserschutz, stehen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans danach nicht entgegen. Das Wasserwirt- schaftsamt hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Berücksichtigung seiner Einwände in den fortgeschriebenen hydrotechnischen Untersuchungen bestätigt. b) Natur und Landschaft Den Belangen von Natur und Landschaft wird bei den weiteren Planungsschritten, ins- besondere auch bei der Aufstellung des Bebauungsplans, Rechnung getragen werden. Die Abstimmung mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Unteren Natur- schutzbehörde, wird jedenfalls auch im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Die von der Unteren Naturschutzbehörde geforderten Er- gänzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich und zum speziellen Artenschutz werden auf der Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt. c) Lärmschutz Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 5 von 36 Gleiches gilt für den Belang des Lärmschutzes. Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde im laufenden Verfahren beteiligt und wird auch im weiteren Verfahren, insbe- sondere auch bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde hat zu den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchungen zu den durch das Eisstockschießen auf dem Röthelbachweiher und die durch die Schießanlage auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen keine Ein- wände erhoben. Auf Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde hat die Grund- stückseigentümerin durch die Steger & Partner GmbH ein Gesamtgutachten erstellen lassen, das die Ergebnisse aller durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Untersu- chungen zusammenfasst. Dieses Gesamtgutachten entspricht dem aktuellen Stand der Planung. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden auch mit der Unteren Immis- sionsschutzbehörde am 01.02.2018 erörtert. Der Stadt liegt die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Um- gebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschie- denen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Kommt es beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden un- zumutbaren Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive Schallschutzmaßnah- men auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die erforderlichen Schallschutzmaß- nahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Unzumutbare Im- missionen durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter können und sollen durch Anordnungen und Maßnahmen der Stadt verhindert werden. 1.1.2 Landratsamt Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde) Die Grundstückseigentümerin hat durch die Steger & Partner GmbH ein immissions- schutzrechtliches Gesamtgutachten für die Planung erstellen lassen. Dieses Gesamt- gutachten berücksichtigt den aktuellen Stand der Planung. Es fasst die Ergebnisse al- ler für die Planung bislang durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Untersuchun- gen zusammen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden auch mit der Unteren Immissionsschutzbehörde am 01.02.2018 erörtert. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergeb- nis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von ver- schiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Kommt es beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigen- den unzumutbaren Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive Schallschutz- maßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die erforderlichen Schall- schutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Unzu- mutbare Immissionen durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter können und sollen durch Anordnungen und Maßnahmen der Stadt verhindert werden. 1.1.3 Landratsamt Traunstein (Tiefbauverwaltung) Soweit das Landratsamt Traunstein auf seine Stellungnahme vom 14.06.2016 ver- weist, war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016. Die Stellungnahme des Landratsamt Traunstein vom 08.11.2016 ist Gegenstand des Ver- fahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ und wird in diesem Verfahren behandelt. Im Übrigen betreffen die Einwände keine Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen sind. 1.1.4 Stadt Traunstein (Grundstücks- und Gebäudemanagement) Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 6 von 36 Soweit die Einwendungsführerin auf ihre Stellungnahme vom 22.11.2016 verweist, ist diese Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ und wird in diesem Verfahren berücksichtigt werden. Die Einwände betreffen nur teilweise das Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans. Soweit die Einwände das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ betreffen, werden sie in die- sem Verfahren behandelt werden. Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf den Boden und das Grundwasser sowie die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu das „Bau- grundgutachten“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 02.08.2016, die „Geotechni- sche Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellung- nahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellung- nahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 und das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingeni- eurbüros vom 30.01.2018 vor; diese Untersuchungen sind schlüssig und nachvollzieh- bar. Im Ergebnis können die Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen haben selbst keine negativen Auswirkungen auf das nördlich des Geltungsbereichs liegende Schwimmbad. Zur Sicherung der Durchfüh- rung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die Grundstücks- eigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Die Realisierung der Planung bewirkt auch keine Veränderung der Wasserspiegellagen bei einem Hochwasser der Traun oder des Röthelbachs. Nachteilige Auswirkungen auf Dritte, insbesondere die angrenzende Bebauung und die angrenzenden Grundstücke bestehen nicht. 1.1.5 Wasserwirtschaftsamt Traunstein Soweit das Wasserwirtschaftsamt Traunstein auf seine Stellungnahme vom 29.06.2016 verweist, war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 27.10.2016 enthält gegenüber der Stellungnahme vom 29.06.2016 keine neuen Einwände. Die Einwände hat die Grundstückseigentümerin sachverständig prüfen lassen. Am 23.01.2018 wurden die Ergebnisse dieser Prüfung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein erörtert. Die Grundstückseigentümerin hat das aquasoli Ingenieurbüro be- auftragt, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein die hydrotechnischen Untersuchungen fortzuschreiben und zu ergänzen. Das Wasser- wirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt, dass die erho- benen Einwände berücksichtigt wurden. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Ge- markung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Es fasst die Ergebnisse aller durchgeführten hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte, insbesondere nicht auf die an- grenzende Bebauung und die angrenzenden Grundstücke. Die Einwände wurden wie folgt berücksichtigt: Die bestehende Bebauung in der Daxerau liegt heute überwiegend im Überschwem- mungsgebiet der Traun bei einem HQextrem. Die Abbildung des Überschwemmungsge- biets der Traun bei einem HQextrem wurde insoweit angepasst. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 7 von 36 Die Untersuchungen des HQextrem der Traun und des Röthelbachs enthalten nun eine Differenzdarstellung zwischen Ist-Zustand und Planungszustand. Dies gilt auch für die Untersuchungen des HQ100 der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächen- wassers. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein wird für die Last- fallbetrachtung HQextrem der Traun ein HQ20 des Röthelbachs und für die Lastfallbe- trachtung HQextrem des Röthelbachs ein HQ20 der Traun betrachtet. Die Abflussverhält- nisse eines HQextrem des Röthelbachs wurden sachverständig untersucht. Im Ergebnis beeinflusst die Realisierung der Planung nicht die Wasserspiegellagen aller Nachbarn bei einem HQextrem des Röthelbachs. Die Überprüfung der Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Das Bayerische Umweltministerium und der DWD stellen eine kostenlose Unwetterwarn-App zur Verfügung. Dadurch kön- nen Unwetterwarnungen schnell und ohne erheblichen Aufwand abgerufen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Entwässerungsgraben an der südlichen und östlichen Grenze des Geltungsbe- reichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQ100. In der amtlichen Ermittlung des Überschwemmungsgebiets der Traun bei einem HQ100 wurde die bestehende Rohrleitung DN 400 nicht berück- sichtigt. Diese bestehende Rohrleitung bewirkt bei einem HQ100 der Traun einen Rück- stau in den südlich des Plangebiets liegenden Entwässerungsgraben. Der Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde fortgeschrieben. Alle erforderlichen Änderungen und Ergänzungen sind im aktuellen Stand 12.03.2018, berücksichtigt. Bei den Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs wurden auch die Auswirkungen der Planung auf den südlichen Teil der Daxerau berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Untersuchung der Verhältnisse des Oberflächenwasserabflusses. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte. Die Erforderlichkeit von wasserrechtlichen Genehmigungen betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen ist. 1.1.6 Untere Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traun- stein Soweit die Untere Forstbehörde auf Ihre Stellungnahme vom 12.07.2016 (Az.: 7716.2- 309 ma-loh) verweist, war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016. Der Stadt sind die Gefahren durch Baumwurf bekannt. Dieser Einwand betrifft die Ebe- ne des Bebauungsplans und wird dort berücksichtigt werden. 1.1.7 Erzbischöfliches Ordinariat München Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf den Hochwasser- abfluss und den Grundwasserabfluss sowie die Auswirkungen auf die bestehende Be- bauung in der Daxerau sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingeni- eurbüros vom 30.01.2018, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswir- kungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 8 von 36 GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkun- gen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer In- genieur GmbH vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 10.11.2017 vor; die Untersuchun- gen sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Hochwasserabfluss und der bestehende Retentionsraum der Traun und des Röthelbachs werden durch die Planung nicht be- einträchtigt. Die Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser können bei Be- achtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Nega- tive Auswirkungen auf die bestehende Bebauung in der Daxerau hat dies nicht. Zur Si- cherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. 1.1.8 Gemeinde Nußdorf Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Oberflächen-, Grundwasser- und Hochwassersituation sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH erstellten Untersu- chungen „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grund- wasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 und das vom aquasoli Ingenieurbüro erstellte hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleit- planverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traun- stein“ vom 30.01.2018 vor; die Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das geplante Baugebiet liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Traun. Durch eine Bebauung des Plangebiets wird das Wasserrückhaltevolumen der Traun im Bereich Daxerau für ein HQ100 nicht beeinflusst. Die Planung beeinflusst nicht das Fließverhalten und die Fließgeschwindigkeiten der Traun. Die Niederschlagswas- serbeseitigung erfolgt nach den Regeln der Technik unter Einhaltung der DWA- Vorschriften. Die Planung hat keine nachtteiligen Auswirkungen auf Ober-, Unter und Seitenanlieger. Dies gilt auch für die Flächen im Gebiet der Gemeinde Nußdorf. Die Änderung der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun erfolg- te unabhängig von dem Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans. 1.1.5 Stadt Traunreut Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Oberflächen-, Grundwasser und Hochwassersituation sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH erstellten Untersu- chungen „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grund- wasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 und das vom aquasoli Ingenieurbüro erstellte hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleit- planverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traun- stein“ vom 30.01.2018 vor; die Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das geplante Baugebiet liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Traun. Durch eine Bebauung des Plangebiets wird das Wasserrückhaltevolumen der Traun im Bereich Daxerau für ein HQ100 nicht beeinflusst. Die Planung beeinflusst nicht das Fließverhalten und die Fließgeschwindigkeiten der Traun. Die Niederschlagswas- serbeseitigung erfolgt nach den Regeln der Technik unter Einhaltung der DWA- Vorschriften. Die Planung hat keine nachtteiligen Auswirkungen auf Ober-, Unter und Seitenanlieger. Dies gilt auch für die Flächen im Gebiet der Stadt Traunreut. 1.2 Öffentlichkeit Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 9 von 36 1.2.1 Bund Naturschutz in Bayern e.V. Die Stadt nimmt zur Kenntnis, dass der Bund Naturschutz in Bayern e.V. zur Bewer- tung der Ausgleichsmaßnahmen, der Durchgrünungsmaßnahmen, des Energiekon- zepts und der Verkehrsführung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ Stellung nehmen wird. Die bisherigen Amphibienwanderwege werden im Bebauungsplan durch Festsetzung gesichert. Die Lage der Amphibienzäune wird nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sondern bleibt der Eingabeplanung im Baugenehmi- gungsverfahren vorbehalten. 1.2.2 Eheleute Herr Johann und Frau Michaela Passler, Herr Heinrich Thanbichler, die Eheleute Herr Josef Mayer sen. und Frau Marianne Mayer, die Eheleute Herr Ale- xander und Frau Gabriele Callegari, Herr Josef Mayer jun., vertreten durch RA Beisse Soweit die Einwendungsführer auf Ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 verweisen, war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 28.09.2017. a) Die Rüge einer unmaßstäblichen massiven Bebauung im Plangebiet ist keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen ist. b) Ziele und Grundsätze der Raumordnung Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung ange- passt; insbesondere verstößt sie nicht gegen die von den Einwendungsführern be- zeichneten Ziele und Grundsätze des Regionalplans Südostoberbayern („RP“) und des Landesentwicklungsplans: aa) Grundsatz B.II.1 Die Stadt bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Planung den Grundsatz B.II.1 wahrt. Die mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans verbundene Siedlungsentwicklung ori- entiert sich an der vorhandenen Raumstruktur und führt diese ressourcenschonend weiter. Nach der Begründung des RP zu B II.1 ist eine Siedlungsentwicklung vor allem dann ressourcenschonend, wenn sie neue Flächen nur in unbedingt notwendigem Um- fang in ökologisch unempfindlichen Bereichen in Anspruch nimmt und solche Flächen intensiver als bisher nutzt. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennut- zungsplans erstreckt sich auf eine bereits in der Vergangenheit bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Neue, d.h. bislang nicht genutzte Flächen werden durch die Planung nicht beansprucht. Eine ressourcenschonende Planung liegt daher vor. bb) Ziel B.IV.5.2 Die Planung verletzt auch nicht das Ziel B.IV.5.2 des RP. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine in der Vergangenheit bereits be- baute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche, die bereits heute teilweise versiegelt ist. c) Überschwemmungsgebiete Die Grundstückseigentümerin hat durch das aquasoli Ingenieurbüro die bisher durch- geführten hydrotechnischen Untersuchungen in einem Gesamtgutachten zusammen- fassen lassen. Die Untersuchungen wurden in Abstimmung mit dem Wasserwirt- schaftsamt Traunstein ergänzt und fortgeschrieben. Ergänzt wurden die Untersuchun- gen um eine Betrachtung des Überschwemmungsgebiets des Röthelbachs bei einem HQextrem. Auch wurde in das Gutachten eine Differenzdarstellung zwischen dem Ist- Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 10 von 36 Zustand und dem Planungszustand für die Untersuchungen des HQ100 und des HQext- rem der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwasserabflusses aufge- nommen. Das Plangebiet liegt heute im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQextrem. Die Abbildung dieses Überschwemmungsgebiets wurde angepasst. Das Plangebiet liegt nicht im faktischen Überschwemmungsgebiet des Röthelbachs bei ei- nem HQ100. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Wasserwirtschafsamt Traunstein hat mir Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt, dass seine Einwände bei der Fortschreibung der hydrotechni- schen Untersuchungen berücksichtigt wurden. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die bestehende Bebauung und die an- grenzenden Flächen in der Daxerau. Dies gilt auch für die Grundstücke der Einwen- dungsführer. d) Immissionen Zutreffend weisen die Einwendungsführer darauf hin, dass die schalltechnische Unter- suchung „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ (4879/B1/hu) der Steger & Partner GmbH vom 31.08.2016 auf eine Datengrundlage aus dem Jahr 2010 zurückgreift. Die Grundstückseigentümerin hat daher die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmis- sionen auf Grundlage der aktuellen Verkehrsbelastungsdaten erneut durch die Steger & Partner GmbH sachverständig untersuchen lassen. Auch hat die Grundstückseigen- tümerin die durch das Eisstockschießen, das Schlittschuhlaufen und das Eishockey- spielen auf dem Röthelbachweiher verursachten Immissionen von der Steger & Partner GmbH sachverständig untersuchen lassen. Eine Ausübung der sportlichen Aktivitäten nachts wurde ebenfalls berücksichtigt. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Um- gebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Alle bisher durchgeführten im- missionsschutzrechtlichen Untersuchungen wurden darin zusammengefasst. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete und Mischge- biete werden durch sportliche Aktivitäten im Winter auf dem Röthelbachweiher nur nachts und nur bei einzelnen sportlichen Aktivitäten während der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen überschritten. Allerdings wird der Röthelbachweiher im Winter nachts nur sehr selten für sportliche Aktivitäten genutzt. Bei diesen Überschreitungen handelt es sich jedenfalls ganz überwiegend um seltene Ereignisse im Sinne der 18. BImSchV, die als solche ebenfalls zulässig sind. Weitere Überschreitungen, die keine solchen Er- eignisse sind, können und sollen jedenfalls durch eine entsprechende Steuerung der im Eigentum der Stadt stehenden Flutlichtanlage sichergestellt werden. Soweit die Überschreitungen in der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen nicht ebenfalls seltene Er- eignisse im Sinne der 18. BImSchV und als solche zulässig sind, sind sie im Ergebnis der Abwägung der Stadt jedenfalls nicht unzumutbar. Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete, in denen das Wohnen uneingeschränkt zulässig ist, wird nur um 0,5 dB (A) überschritten. Wenn es überhaupt zu solchen Überschreitungen kommt, dann auf- grund der maßgeblichen Witterungsverhältnisse nur in äußert seltenen Fällen. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher trotz der in der Untersuchung ermittel- ten seltenen Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte der 18. BIm- SchV möglich. Die übrigen auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen stehen der Planung bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen nicht entgegen. Kommt es beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigen- den unzumutbaren Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive Schallschutz- Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 11 von 36 maßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die erforderlichen Schall- schutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. e) Röthelbachweiher Im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde der Versagensfall des Röthelbachweihers berücksichtigt. Diese Untersuchung ist Teil des hydrotechnischen Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018. Durch die Festsetzung einer Höhenlage im Bebauungsplan kann die Über- flutung des Plangebiets für den Fall der plötzlichen Wasserspiegelabsenkung im Röthelbachweiher verhindert werden. Im Fall eines Versagens der westlichen Bö- schung des Röthelbachweihers wird durch die Realisierung der Planung die Hochwas- sersituation für die bestehende Bebauung Daxerau nicht nachteilig beeinflusst. f) Gutachten aa) Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 524 der Gemarkung Hochberg kann ein Loch zu „Schürf 1“ nicht mehr wahrgenommen werden, da alle Schürfe umgehend nach der Schurfauf- nahme verfüllt wurden. bb) Die in der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016 von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH verwendete Datengrundlage ist das Ergebnis eines fachlich korrekten Messver- fahrens. Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit dieses Messverfahrens wurde durch den Sachverständigen nochmals bestätigt. Der Stadt liegt dazu die Stellungnahme „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 10.11.2017 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Datensammler funktionieren nach dem Prinzip einer Druckzelle, die unabhängig von ihrer Lage im Raum den Druck misst. Die Kalibrierung auf NN-Höhe erfolgt jeweils bei der Installati- on. Die Stadt weist die Einwendungsführer darauf hin, dass ein unsachgemäßes Öffnen der Schachtdeckel zu Beschädigungen an den Datensammlern bzw. deren Funktions- fähigkeit führen kann und daher ein Öffnen durch unbefugte Dritte zu unterbleiben hat. Die Grundstückseigentümerin hat die bislang ermittelten Messreihen zu den Grund- wasserverhältnissen auch sachverständig bewerten lassen. Der Stadt liegt dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 10.11.2017 vor. Diese Stellungnahme bestätigt das Ergebnis der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016. Danach hat die Bebauung des Plangebiets bei Umsetzung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen keine störenden Auswirkungen auf den räumlichen und zeitli- chen Verlauf der natürlichen Grundwasserspiegellageänderungen. Die Lage und die Ausbautiefe der Messstellen kann dem Lageplan der Anlage 1 dieser Stellungnahme entnommen werden. cc) Die Einwände gegen die hydrotechnischen Untersuchungen sind überwiegend unbe- gründet. Soweit sie begründet waren, wurden sie im hydrotechnischen Gutachten „All- gemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemar- kung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 be- rücksichtigt. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 12 von 36 Der Ist-Zustand in der Untersuchung des Überschwemmungsgebiets der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100 im hydrotechnischen Gutachten „Überschwem- mungsgebiet Traun/Röthelbach“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 berück- sichtigt die bereits hergestellte Entwässerungsrinne auf Höhe der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Erschließungsstraße Röthelbachweiher. In der Untersuchung des hydrotechnischen Gutachtens „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 10.02.2017 wurde diese Entwässerungsrinne noch nicht berücksichtigt. Daher unterscheidet sich der Umgriff des Überschwemmungsgebiets der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100 in den Fassungen der Gutachten. Die Sicherung von Retentionsflächen außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist keine Frage, die im laufenden Verfahren zu entscheiden oder darzustellen ist. Durch die Entwässerungsrinne kommt es nicht zu weniger Wasser im Auwald. Der Wasserabfluss aus dem Schmuckgraben und den Entwässerungsgräben mit Vorflut in den Röthelbach wird über die Entwässerungsrinne in den Röthelbach geleitet und ufert im Bereich des Auwalds aus. Die Untersuchung der Abflussverhältnisse des Röthelbachs bei einem HQ100 berück- sichtigt den Wasserspiegelanstieg im Röthelbachweiher, der zu Ausuferungen am Westufer führt. Eine Erhöhung des HQ100-Abflusses des Röthelbachs ist damit nicht verbunden. Der Röthelbach hat keine hohe Brüchigkeit. In den Jahren 2007/2008 wurde der Röthelbach im Zuge von Hochwasserschutzmaßnahmen zur Abführung eines HQ100 ertüchtigt. Beim Durchfluss des Röthelbachs unter der Kreisstraße TS 29 kommt es im Bereich der Kurve nicht zu Unterspülungen. Es handelt sich dort um eine aufgelöste Sohlrampe. dd) Die Grundstücke der Gebäude Daxerau 3, 5 und 9 sowie die Fläche östlich der Bun- desstraße B 306 liegt heute im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQextrem. Die Abbildung des Überschwemmungsgebiets der Traun bei einem HQextrem wurde in- soweit angepasst. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurde für die die Lastfallbetrachtung HQextrem der Traun ein HQ20 des Röthelbachs berücksichtigt. Bei der die Lastfallbetrachtung HQextrem des Röthelbachs wird ein HQ20 der Traun be- rücksichtigt. Das Überschwemmungsgebiet des Röthelbachs bei einem HQextrem wurde sachverständig untersucht. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung auch bei ei- nem HQextrem des Röthelbachs keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen. ee) Für die Ermittlung der Wasserspiegelhöhen wurden amtliche Daten des Wasserwirt- schaftsamts Traunstein verwendet. Diese Daten wurden auch vom Bayerischen Lan- desamt für Umwelt (LfU) geprüft. Bei der Angabe der Wasserspiegelhöhen ist ein Tole- ranzbereich der verwendeten Datengrundlage zu berücksichtigen. Die ermittelte Was- serspiegelhöhe von 585,70 m üNN ist in der Untersuchung „Lastfallbetrachtung Versa- gensfall Röthelbachweiher“ daher nur mit einem „circa“-Wert angegeben. Abweichun- gen in der Darstellung der Wasserspiegelhöhen üNN sind auf den Toleranzbereich der vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein bereitgestellten Daten zurückzuführen. ff) Der Grund für die unterschiedlichen Darstellungen des Ist-Zustand des Oberflächenab- flusses aus der Fläche im hydrotechnischen Gutachten „Oberflächenabfluss Untersu- chung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 zu der Fassung dieses Gutachtens vom 10.02.2017 ist die Berücksichti- gung der bereits hergestellten Entwässerungsrinne auf Höhe der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Erschließungsstraße Röthelbachweiher. Im Ergebnis wird eine Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 13 von 36 geringere Fläche durchströmt. Der Grund für die unterschiedlichen Darstellungen des Planungszustands des Oberflächenabflusses aus der Fläche im hydrotechnischen Gutachten „Oberflächenabfluss Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 zu der Fassung dieses Gutachtens vom 10.02.2017 ist die Berücksichtigung der geplanten Rohrleitung DN 400. Im Ergebnis wird auch hier eine geringere Fläche durchströmt. gg) Der Grund für die unterschiedlichen Darstellungen des Ist-Zustand des Oberflächenab- flusses aus dem Schmuckgraben im hydrotechnischen Gutachten „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 zu der Fassung dieses Gutachtens vom 10.02.2017 ist die Berücksichtigung der bereits hergestellten Entwäs- serungsrinne auf Höhe der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Erschließungs- straße Röthelbachweiher. Der Oberflächenabfluss aus der Fläche und aus dem Schmuckgraben wird in dem hyd- rotechnischen Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingeni- eurbüros vom 30.01.2018 gemeinsam betrachtet. hh) Eine Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse von Hochwasser und wild abfließen- dem Oberflächenwasser ist weder fachlich sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die Traun, der Röthelbach und das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers, weisen eine sehr unterschiedliche Einzugsgebietsgröße und Einzugsgebietscharakte- ristik auf. Dadurch ergibt sich auch eine unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hyd- rologische Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher Ein- zugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte Vorge- hensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen fachli- chen Praxis. 1.2.4 Frau Marisa Lechner und Herr Wolfgang Lechner, vertreten durch RA Dr. Patzelt Soweit die Einwendungsführer auf Ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 verweisen, war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 28.09.2017. Die Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im Vergleich mit der in der ersten Offenlage ausgelegten Fassung umfangreich überarbeitet. Insbeson- dere wurden auch die von den Einwendungsführern in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 angesprochenen Themen sachverständig geprüft. Die Begründung und der Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurden fortgeschrieben, soweit die Einwände begründet waren. Alle erforderlichen Änderungen und Ergänzun- gen sind im aktuellen Stand 12.03.2018, berücksichtigt. a) Verfahren Ob der gerügte Verfahrensfehler vorlag und ob er beachtlich gewesen wäre, kann da- hingestellt bleiben. b) Subjektive Betroffenheit der Einwendungsführer und Antragsbefugnis im Normenkon- trollverfahren Die allgemeinen Ausführungen zum Rechtschutz gegen Flächennutzungspläne betref- fen keine Fragen, die im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu be- rücksichtigen sind. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 14 von 36 c) Fehlende Erforderlichkeit Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sie entspricht der städtebaulichen Kon- zeption der Stadt und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Es handelt sich um keine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Stadt aufzustellen. In der Stadt besteht ein dringendes Bedürfnis nach Wohnraum. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet eine Nachnutzung der Fläche des aufgegebenen Ten- nis- und Squashcenters für die Schaffung von Wohnraum und weiteren in einem all- gemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen vor. Die Stadt hat mögliche Alternativen innerhalb des Stadtgebiets zur Errichtung eines verdichteten Wohnungsbaus geprüft. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen für die Planung nicht zur Verfügung. Es entspricht nicht der aktuellen städtebaulichen Intention der Stadt, bereits jetzt auch für die südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen den Flächennutzungsplan zu ändern und eine bauliche Nutzung zu ermöglichen. Dies bleibt vielmehr einer erneu- ten planerischen Entscheidung vorbehalten. Erst recht entspricht es nicht der städte- baulichen Intention der Stadt, für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächen- nutzungsplans eine bauliche Nachnutzung als Wohngebiet nicht zu ermöglichen, son- dern nur die südlich angrenzenden Flächen für eine bauliche Nutzung vorzusehen. Dies würde auch dem Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von Flächen widerspre- chen. Durch die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist eine weitere Entwicklung von Bauland südlich des Änderungsbereichs allerdings nicht ausgeschlossen. Die Entwicklung dieser Flächen bleibt einer weiteren Änderung des Flächennutzungsplans vorbehalten. d) Verstöße gegen Ziele der Raumordnung Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung ange- passt; insbesondere verstößt sie nicht gegen die von den Einwendungsführern be- zeichneten Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern („LEP“) und des Regio- nalplans Südostoberbayern („RP“): Soweit die Einwendungsführer erneut die Verletzung des Ziels Nr. 3.2 des LEP rügen, wird auf die Ausführungen der Stadt im Beschluss vom 28.09.2017 verwiesen. Das Plangebiet liegt nicht im planungsrechtlichen Außenbereich. Es handelt sich um eine bereits beplante Fläche. Die Planung verletzt auch nicht das Ziel B.IV.5.2 des RP. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine in der Vergangenheit bereits be- baute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche, die bereits teilweise versiegelt ist. e) Abwägungsfehler aa) Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht der städ- tebaulichen Konzeption der Stadt. Die Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden Flächen hat nicht zur Folge, dass der Geltungsbereich der Pla- nung auch auf diese Flächen erstreckt werden muss. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen wird auf den Beschluss zu 1.2.4 c) verwiesen. bb) Alternativenprüfung Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 15 von 36 Die Stadt hat mögliche und ernsthaft in Betracht kommende Alternativen für die Pla- nung geprüft. Der Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleichwertig geeignete Alternativen zur Errichtung eines verdichteten Wohnungsbaus stehen in Traunstein nicht zur Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss zu 1.2.4 c) verwiesen. Die Ausführungen zur Alternativenprüfung in der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand 12.03.2018, wurden fortgeschrieben und ergänzt. Der den sachverständigen Untersuchungen zugrundeliegende Untersuchungsraum ist nicht zu klein. Soweit Auswirkungen der Planung auf angrenzende Flächen in Betracht kommen, wurden diese untersucht. Dies gilt beispielsweise für die von den Einwen- dungsführern angesprochenen verkehrstechnischen Untersuchungen und die hydro- technischen Untersuchungen. Die Ergebnisse dieser sachverständigen Untersuchun- gen werden in der Abwägung der Stadt berücksichtigt. Daraus folgt aber nicht, dass sich der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf diese Flächen erstrecken muss. Die Planung beachtet auch den Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt mit den auf das Plangebiet einwirken- den Immissionen. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirken- den Immissionen sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis stehen die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schall- schutzmaßnahmen der Planung nicht entgegen. Kommt es beim bestimmungsgemä- ßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden unzumutbaren Immis- sionen, können diese jedenfalls durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ein zumut- bares Maß reduziert werden. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Unzumutbare Immissionen durch sportli- che Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter können und sollen durch Anord- nungen und Maßnahmen der Stadt verhindert werden. dd) Gefälligkeitsplanung Soweit die Einwendungsführer erneut eine Gefälligkeitsplanung rügen, wird auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 28.09.2017 verwiesen. Entscheidend für die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist die städtebauliche Konzeption der Stadt und nicht das wirtschaftliche Interesse einzelner Grundstückseigentümer. ee) Sonstige Belange aaa) Der Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde, soweit die Ein- wendungen der Einwendungsführer begründet waren, bereits fortgeschrieben. Alle er- forderlichen Änderungen und Ergänzungen sind im aktuellen Stand 12.03.2018, be- rücksichtigt. Klarstellend wird auf Folgendes hingewiesen: Der Umweltbericht entspricht den ge- setzlichen Anforderungen. Die Gesetzesänderung zu Anlage 1 des BauGB muss auf- grund der Überleitungsvorschrift gem. § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB im laufenden Ver- fahren nicht berücksichtigt werden. Im Umweltbericht findet sich eine Darstellung des Ausgleichsflächenkonzepts, soweit dies auf der Ebene des Flächennutzungsplans bereits dargestellt werden kann. Die Erholungsfunktion des Plangebiets wird zutreffend im Umweltbericht als gering be- urteilt, da die Nutzung als Sportanlage aufgegeben wurde. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 16 von 36 Für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden wurde das Baugrundgutachten der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieure GmbH vom 02.08.2016 eingeholt. Der Bodenaufbau im Plangebiet ist bereits überwiegend anthro- pogen verändert, so dass nicht in den natürlichen Aufbau der Bodenschichten einge- griffen wird. Soweit die Einwendungsführer die Auswirkungen einer konkreten Bebau- ung für das Plangebiet rügen, betrifft dies die Ebene des Bebauungsplans und nicht die des Flächennutzungsplans. Das Plangebiet liegt im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQextrem. Daher ist für die Realisierung der Planung auf Ebene des Bebauungsplans eine Geländean- hebung auf 586,35 m üNN vorgesehen. Dies entspricht dem allgemeinen Stand der Technik zum Schutz einer Bebauung. Die Realisierung der Planung hat keine Ände- rung der Wasserspiegellagen zur Folge. Auch hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung und die angrenzenden Grundstücke. Auch ohne Realisierung der Planung liegen bereits heute Teile des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks der Einwendungsführer bei einem HQ100 im fak- tischen Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs. Die Ergebniszu- sammenfassung unter 5.4.4.4 des Umweltberichts fasst die Ergebnisse der hydrotech- nischen Untersuchungen zusammen. Danach hat die Planung nur geringe Auswirkun- gen auf das Schutzgut Wasser. Soweit die Einwendungsführer den Bezugsraum für die Alternativenprüfung rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beschlusses unter 1.2.4 e) bb) verwiesen. Die Darstellung der Methodik, das Monitoring und die allgemeinverständliche Zusam- menfassung entsprechen den allgemeinen fachlichen Standards. bbb) Ein gespannter Grundwasserspiegel und Stauwasserbildungen liegen aufgrund der hohen Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes und der geringen Durchlässigkeit der bindigen Deckschichten bereits heute vor. Diese Tatsache ist unabhängig von ei- ner Bebauung im Plangebiet. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichs- maßnahmen kann sichergestellt werden, dass eine Bebauung des Plangebiets keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Diese Ausgleichsmaßnahmen selbst haben auch keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen in der Daxerau. ccc) Entgegen der Ansicht der Einwendungsführer geht die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016 nicht davon aus, dass die Grundstücke der Einwen- dungsführer in Zukunft nur landwirtschaftlich genutzt werden. Der Gutachter spricht ausdrücklich von der derzeitigen Nutzung dieser Flächen. Kommt es zu einem Anstau des Grundwassers hat dies – unabhängig von der derzeitigen Nutzung – nur eine Er- höhung des Druckwasserspiegels zur Folge. Durch die vom Gutachter vorgeschlage- nen Ausgleichsmaßnahmen wird aber sichergestellt, dass es zu keinen Veränderungen des Grundwasserspiegels bzw. des Druckwasserspiegels durch die geplante Baumaß- nahme kommt. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Ebene des Bebauungs- plans berücksichtigt. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- maßnahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. ddd) Der Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG verlangt, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umweltauswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen- den Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermie- den werden. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt die „Prognose der von Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 17 von 36 den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschie- denen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Kommt es beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden un- zumutbaren Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive Schallschutzmaßnah- men auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die erforderlichen Schallschutzmaß- nahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Unzumutbare Im- missionen durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter können und sollen durch Anordnungen und Maßnahmen der Stadt verhindert werden. Bei der Beurteilung von Immissionen in der Bauleitplanung sind grundsätzlich die Ori- entierungswerte der DIN 18005 einschlägig. Der Gutachter hat ergänzend aber auch die teilweise niedrigeren Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV herangezogen. Dadurch wird sichergestellt, dass es durch die geplante Wohnbebauung zu keiner ein- schränkenden Rückwirkung auf die bestehenden Sportanlagen kommt. Im Wesentli- chen sind die Orientierungswerte der DIN 18005 identisch mit den Immissionsrichtwer- ten der 18. BImSchV. Nach der 18. BImSchV sind aber innerhalb der Ruhezeiten am Morgen niedrigere Immissionsrichtwerte und kürzere Beurteilungszeiten zu beachten. Die zusätzlich durchgeführte Beurteilung der Immissionen anhand der 18. BImSchV hat also eine strengere und damit für die Einwendungsführer günstigere Beurteilung zur Folge. eee) Die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen waren nach unterschiedlichen Regelwerken zu beurteilen. Der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm ist los- gelöst von den übrigen auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen zu be- urteilen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es an einzelnen Orten im Plan- gebiet ohne geeignete architektonische Selbsthilfe zu Überschreitungen der einschlä- gigen Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte kommt. Im Bebauungsplan kön- nen und sollen die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden und dadurch Überschreitungen ausgeschlossen werden. fff) Die von der Eisstockbahn auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden nach der 18. BImSchV ermittelt. Die 18. BImSchV in der Fassung vom 18.07.1991, zu- letzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutz- verordnung vom 01.06.2017, ist am 09.09.2017 in Kraft getreten. Der Gutachter hat al- so die heute geltende Rechtslage für die Beurteilung der Lärmimmissionen berücksich- tigt. Der von der Schießanlage ausgehende Lärm wurde nicht nach der 18. BImSchV beurteilt. Eine Beurteilung dieser Immissionen erfolgte auf der Grundlage der TA Lärm. ggg) Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes können grundsätzlich auch die Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen werden. Es muss aber si- chergestellt sein, dass eine Bebauung im Geltungsbereich der 4. Änderung des Flä- chennutzungsplans keine einschränkende Rückwirkung auf den Hundeplatz hat. Dies kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn auch die für den Hundeplatz einschlä- gigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Diese Immissionsricht- werte sind weitgehend identisch mit den Orientierungswerten der DIN 18005. Im An- wendungsbereich der TA Lärm kommen zusätzlich aber noch die Betrachtung des Spitzenpegelkriteriums und Zuschläge für bestimmte Ruhezeiten hinzu. Eine Beurtei- lung der Immissionen anhand der Regelungen der TA Lärm ist daher jedenfalls stren- ger und für die an das Plangebiet angrenzenden Nachbarn günstiger. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 18 von 36 Der nächtliche Einsatz einer Schreckschusspistole führt bereits heute zu unzumutba- ren Immissionen für die bestehende Bebauung in der Daxerau. Die Stadt wird deshalb sicherstellen, dass die Schreckschusspistole nachts nicht eingesetzt wird. hhh) Soweit die Einwendungsführer eine veränderte Höhenlage der Planung rügen, betrifft dies die Ebene des Bebauungsplans und nicht die des Flächennutzungsplans. iii) Die mit Stellungnahme vom 15.11.2016 erhobenen Einwände von Herrn Peter Schmidbauer sind Gegenstand dieses Beschlusses der Stadt über die in der zweiten Offenlage der 4. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnah- men. jjj) Die Überplanung der gesamten Daxerau ist städtebaulich nicht erforderlich und ent- spricht nicht der städtebaulichen Konzeption. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf 1.2.4 c) und 1.2.4 e) bb) verwiesen. kkk) Eine Erschließung des südlich des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennut- zungsplans liegenden Teils der Daxerau ist möglich. Wie diese Flächen im Einzelnen zu erschließen sind, ist aber nicht im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungs- plans zu entscheiden oder darzustellen. Die Stadtbrandinspektion der Stadt Traunstein hält nach erneuter Prüfung an der For- derung nach einer zweiten Zufahrt in das Plangebiet nicht mehr fest. Nach Ansicht der Stadtbrandinspektion genügt eine Zufahrt in das Plangebiet, da diese ausreichend groß dimensioniert werden kann. Dies wird auf der Ebene des Bebauungsplans be- rücksichtigt. lll) Die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 ist auch im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verwendbar. Der Bezugsraum dieser Untersuchung erstreckt sich auch auf den Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans. Die verkehrstechnische Untersuchung berücksichtigt auch den Fall einer Überplanung des südlichen Teils der Daxerau in Zukunft. Eine konkrete Planung für diesen Bereich der Daxerau gibt es bislang aber nicht. Daher können nur fiktive Zahlen für das zukünf- tige Verkehrsaufkommen aus dem südlichen Teil der Daxerau der Untersuchung zu- grunde gelegt werden. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungs- plans muss nicht bereits aus diesem Grund auch auf den südlichen Teil der Daxerau erstreckt werden. Bereits heute besteht ein Handlungsbedarf für eine Ertüchtigung des Knotenpunkts der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“); unabhängig davon, ob die Planung diesen Handlungsbedarf verschärft. Für die Ertüchtigung der Leistungs- fähigkeit der Einmündung ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage erforderlich. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat. Eine gu- te Verkehrsqualität wird an der Einmündung bei Errichtung einer Lichtsignalanlage auch noch bei der Berücksichtigung einer weiteren Wohnnutzung auf den Flächen süd- lich des Plangebiets erreicht. Die Grundstückseigentümerin und die Stadt haben die Erforderlichkeit und die Reali- sierbarkeit der Lichtsignalanlage in mehreren Besprechungen mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein erörtert. Im Ergebnis der Besprechungen hat das Staatliche Bau- Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 19 von 36 amt Traunstein der Errichtung der Lichtsignalanlage zugestimmt. Die Stadt hat mit der Grundstückseigentümerin eine Vereinbarung über die Errichtung der Lichtsignalanlage geschlossen, so dass die Errichtung der Lichtsignalanlage auch sichergestellt ist. Das Plangebiet wird daher auch über eine ausreichend leistungsfähige Anbindung über die Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306 verfügen. mmm) Die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 berücksichtigt auch für die Leistungsfähigkeitsberechnung der Einmündung eine künftige Wohnnut- zung im südlichen Teil der Daxerau. Für die Entwicklung dieser Flächen gibt es bislang keine konkrete Planung. Der Berechnung wurden daher Zahlen für das zu erwartende Neuverkehrsaufkommen zugrunde gelegt, die der Größe der Fläche und ihrer Nutzbar- keit entsprechen. Im Ergebnis hat die Einmündung auch bei Berücksichtigung von zu- sätzlichem Verkehr aus dem südlichen Teil der Daxerau noch eine gute Verkehrsquali- tät. nnn) Die gegen die hydrotechnischen Gutachten vorgebrachten Einwände sind ganz über- wiegend unbegründet. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschafsamt Traunstein wur- den die hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortgeschrieben. Die Grund- stückseigentümerin hat alle durchgeführten hydrotechnischen Gutachten in einem Ge- samtgutachten durch das aquasoli Ingenieurbüro zusammenfassen lassen. Eine Diffe- renzdarstellung zwischen Ist-Zustand und Planungszustand wurde für die Untersu- chung der Überschwemmungsgebiete und des Oberflächenwasserabflusses in das Gutachten aufgenommen. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwendungsführer. Die Stadt hat mit der Grundstückseigentümerin einen Erschließungsvertrag geschlos- sen. Gegenstand dieses Erschließungsvertrags ist auch die Übertragung des Eigen- tums an den öffentlichen Erschließungsflächen. Die geplante Rohrleitung DN 400 zur Ableitung eines Teils des Oberflächenwassers in den Röthelbach liegt in öffentlichen Erschließungsflächen. Die Stadt wird daher Eigentümerin dieser Rohrleitung und ihren Bestand sicherstellen. Durch die geplante Rohrleitung DN 400 wird die Vorflutleistung des Entwässerungsgrabens an der südlichen Grenze des Plangebiets erhöht und dadurch zusätzliches Oberflächenwasser aus den südlich des Plangebiets liegenden Grünflächen abgeführt. Die geplante Rohrleitung DN 400 hat zugunsten des Grund- stücks der Einwendungsführer also eine positive Auswirkung. Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers aus den Verkehrsflächen ist sichergestellt. Entsprechende Einrichtungen werden von der Grundstückseigentümerin hergestellt und ihr Bestand rechtlich gesichert. Die Untersuchung des Oberflächenabflusses berücksichtigt auch die Auswirkungen der Planung auf den südlichen Teil der Daxerau. Die Realisierung der Planung hat danach keine negativen Auswirkungen auf den südlichen Teil der Daxerau. ooo) Die Abbildungen und Pläne in dem das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 sind schlüs- sig und nachvollziehbar. Soweit erforderlich werden die Darstellungen in einer Legende oder in den Ausführungen des Gutachtens erklärt. ppp) Das Grundstück Flst.-Nr. 525/5 der Gemarkung Hochberg dient bereits heute bei ei- nem HQextrem der Traun und des Röthelbachs als Hochwasserabflusskorridor sowie als Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 20 von 36 Abflusskorridor für wild abfließendes Oberflächenwasser. Die Realisierung der Planung hat darauf keinen Einfluss. Sie verschlechtert insbesondere nicht die Entwicklungs- möglichkeiten für die Grundstücke der Einwendungsführer. Eine Zufahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 525/5 in den südlichen Teil der Daxerau ist auch bei wild abflie- ßendem Wasser möglich. Durch die im Plangebiet geplante Rohrleitung DN 400 wer- den die Abflussverhältnisse des wild abfließenden Wassers im Ergebnis zugunsten der Grundstücke der Einwendungsführer noch verbessert. Soweit die Einwendungsführer eine Aufschüttung im Plangebiet rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss zu 1.2.4 e) ee) aaa) verwiesen. qqq) Die hydrotechnische Untersuchung des aquasoli Ingenieurbüros zeigt, dass die Reali- sierung der Planung keine Veränderungen der Wasserspiegellagen zur Folge hat. Nachteilige Auswirkungen auf Dritte, insbesondere auf die angrenzende Bebauung und die angrenzenden Grundstücke, bestehen nicht. 1.2.5 Frau Evi Kern a) Gefälligkeitsplanung Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es handelt sich um keine Gefälligkeits- planung zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind Bau- leitpläne in eigener Verantwortung der Stadt aufzustellen. Die Stadt kann aber im Bau- leitplanverfahren gem. § 4b Satz 1 BauGB bestimmte Verfahrensschritte auf Dritte übertragen. Dazu gehört insbesondere auch die Erstellung des Planentwurfs, der Be- gründung und des Umweltberichts. Zwischen der Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und dem Ent- wurfsverfasser bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Der Entwurf zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans, die dazu gehörende Begründung und der Umweltbericht wurden von der Planungsgruppe Strasser GmbH erstellt. Die Eigentü- merin der im Plangebiet liegenden Grundstücke ist die Chiemgau Concept GmbH & Co. KG. In der Stadt besteht ein dringendes Bedürfnis nach Wohnraum. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet eine Nachnutzung der Fläche des aufgegebenen Ten- nis- und Squashcenters für die Schaffung von Wohnraum und weiteren in einem all- gemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen vor. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen für die Planung nicht zur Verfügung. Die Planung entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. b) Gesamtbetrachtung Konkrete Pläne und Überlegungen für eine Überplanung des südlichen Teils der Daxerau gibt es nicht. Eine Überplanung auch des südlichen Teils der Daxerau ist aus Sicht der Stadt derzeit städtebaulich nicht erforderlich. Soweit von dem Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke in Betracht kommen, wurden diese sachverständig un- tersucht und werden in der Abwägung berücksichtigt. c) Hoch-/ Grundwasserproblematik Zutreffend weist die Einwendungsführerin darauf hin, dass das Plangebiet und die süd- lich angrenzenden Flächen in einem wassersensiblen Bereich liegen. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 21 von 36 aa) Hochwassergefährdung Die von Hochwasser ausgehenden Gefahren hat die Grundstückseigentümerin sach- verständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Ge- markung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Plangebiet liegt danach nicht im Über- schwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100. Die Untersu- chungen berücksichtigen die fachlich anerkannten Daten für Niederschlagshöhen und - spenden. Eine Differenzdarstellung zwischen Ist-Zustand und Planungszustand wurde für die Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthel- bachs sowie des Oberflächenwasserabflusses in das Gutachten aufgenommen. Die Untersuchung des Überschwemmungsgebiets der Traun berücksichtigt die Abflusssi- tuation des Röthelbachs in die Traun. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurde für die Lastfallkombination ein HQ20 des Röthelbachs angesetzt. Die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser HQextrem der Traun und des Röthelbachs wurden sachverständig untersucht. Es wurde auch der Abfluss aus dem Schwobergra- ben berücksichtigt. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine negativen Auswirkungen Dritte. Das Plangebiet liegt im Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs bei einem HQextrem. Daher ist für die Realisierung der Planung auf Ebene des Bebauungsplans eine Geländeanhebung auf 586,35 m üNN vorgesehen. Dies entspricht dem allgemeinen Stand der Technik zum Schutz einer Bebauung. Die Realisierung der Planung hat keine Änderung der Wasserspiegellagen zur Folge. Auch hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzen- de Bebauung und die angrenzenden Grundstücke. Dies gilt auch für ein HQextrem des Röthelbachs. bb) Grundwassergefährdung Die Grundstückseigentümerin hat auch die Auswirkungen der Planung auf die Grund- wasserverhältnisse sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die „Fortschrei- bung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Aus- wirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Aus- gleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Durch diese Ausgleichsmaßnah- men können auch negative Auswirkungen auf das nördlich des Plangebiets liegende Schwimmbad ausgeschlossen werden. Zur Sicherung der Durchführung der erforderli- chen Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. d) Lärmbelästigung Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sachverständig untersuchen lassen. Auch wurden die mit der Realisierung der Planung verbundenen zusätzlichen Lärmimmissionen durch zusätzlichen Verkehr auf den an die Bundesstraße B 306 angrenzenden und bebauten Grundstücken untersucht. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissio- nen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Planung zusätzlich entste- henden Immissionen auf den angrenzenden Flächen durch Maßnahmen des aktiven Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 22 von 36 Schallschutzes auf ein zumutbares Maß reduziert werden können. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. e) Verkehrssituation Die Grundstückseigentümerin hat die Verkehrssituation in der Daxerau sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die verkehrstechnische Untersuchung „Be- bauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 und das Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau des Ingenieurbüros Ingevost vom 23.02.2017 vor. Die Er- gebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach können die bereits heute beste- henden Verkehrsprobleme im Bereich der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) durch die Errichtung einer Lichtsignalanlage gelöst werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrs- qualität hat. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB kann die Stadt einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme von Kosten, die der Stadt für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, schließen. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für einen aufgrund der Planung erforderlichen Gehweg oder eine erforderliche Lichtsignalanlage. Die Stadt hat entsprechende städtebauliche Verträge mit der Grundstückseigentümerin ge- schlossen. Sowohl bei der Lichtsignalanlage als auch bei dem Gehweg wird es sich um öffentliche und nicht private Einrichtungen handeln. Der Gehweg wird auf Grundstü- cken errichtet werden, deren Eigentümer die Stadt oder der Landkreis Traunstein sind. Die Lichtsignalanlage wird auf Grundstücken errichtet werden, die im Eigentum der Stadt, des Landkreises Traunstein oder des Freistaats Bayern stehen. 1.2.6 Frau Verena und Herr Fritz Rausch a) Hochwasser Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Abflussver- hältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sachverständig un- tersuchen lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100 und einem HQextrem untersucht. Es wurde auch geprüft, ob die Planung negative Aus- wirkungen für die umliegenden Flächen hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaf- samt Traunstein wurden die hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortge- schrieben. Die Vorgaben des Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine Differenzdarstellung zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat das Wasserwirtschafsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben berücksichtigt wur- den. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleit- planverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traun- stein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Das Gutachten fasst alle hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück der Einwendungs- führer. b) Grundwasser Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 23 von 36 Das Grundstück der Einwendungsführer liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstro- mig zum Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhältnisse sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rech- nung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sicher- gestellt werden, dass die Planung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhält- nisse in den abstromig des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und erst recht im weiter abstromig liegenden Bereich des Grundstücks der Einwendungsführer. c) Oberflächenabfluss Die Dichte einer Bebauung im Plangebiet betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flä- chennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen ist. Den Oberflächenabfluss hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Realisierung der Planung hat danach keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Eine Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse von Hochwasser und wild abfließen- dem Oberflächenwasser ist weder fachlich sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die Traun, der Röthelbach und das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers, weisen eine sehr unterschiedliche Einzugsgebietsgröße und Einzugsgebietscharakte- ristik auf. Dadurch ergibt sich auch eine unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hyd- rologische Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher Ein- zugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte Vorge- hensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen fachli- chen Praxis. d) Verkehr Die Leistungsfähigkeit der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfah- ren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 und das „Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“ des Ingenieurbüros Ingevost vom 23.02.2017 vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis kann durch die Errichtung einer Lichtsig- nalanlage sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu er- wartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat. e) Lärm/Feinstaubbelastung/Abgase Nach dem „Lufthygienischen Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayeri- schen Landesamts für Umwelt (LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 24 von 36 großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in München an der sehr stark befahrenen Landshuter Allee gemessen. In den ländlichen Bereichen und kleineren Städten wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte ge- messen. Es gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch keine unzumut- baren Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese Ergebnisse bestätigt auch die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für Stickstoffdioxid und Feinstaub“, Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden in Bayern die Grenzwerte für Stick- stoffoxid (NO2) nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbe- lastung überschritten. Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub konnten in Bay- ern nicht gemessen werden. Der Einmündungsbereich der Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen daher keine Anhalts- punkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen im Bereich der ge- planten Lichtsignalanlage vor. Diese Annahme bestätigt auch das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung durch die Accon GmbH vom 08.03.2018. Die Grundstückseigentümerin hat die mit der Errichtung der Lichtsignalanlage an der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bun- desstraße B 306 verbundenen Luftschadstoffemissionen durch Feinstaub PM10, PM2,5 und durch Stickstoffdioxid (NO2) im Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ und im Bereich der Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt die lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalanlage im Rahmen der Planung eines neuen Baugebiets in Traunstein-Daxerau“ der Accon GmbH vom 08.03.2018 vor. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass im Be- reich „Am Schwimmbad“ und im Bereich der Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ die Luft- schadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte und Kurzzeitwerte) für Stickstoffdioxid und Feinstaub bei der Realisierung der Planung der Lichtsignalanlage nicht überschritten werden. Die Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar. Die mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Part- ner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden können und der Planung nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. 1.2.7 Frau Angelika Angerer Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Abflussver- hältnisse des Oberflächenwassers und auf die Grundwasserverhältnisse sachverstän- dig untersuchen lassen. Dabei wurden auch die Auswirkungen der Planung für die an- grenzenden Flächen geprüft. Der Stadt liegen die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geo- technische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhält- nisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwas- ser“ vom 10.11.2017 und das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; die Untersuchungen sind Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 25 von 36 schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Be- langen des Grundwasserschutzes ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Pla- nung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhältnisse führt. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Auch die Unter- suchung des Abflusses des Oberflächenwassers ergab, dass die Realisierung der Pla- nung keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen hat. Dies gilt auch für das Grundstück der Einwendungsführerin. 1.2.8 Frau Dr. Angela Rausch a) Hochwasser Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Abflussver- hältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sachverständig un- tersuchen lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100 und einem HQextrem untersucht. Es wurde auch geprüft, ob die Planung negative Aus- wirkungen für die umliegenden Flächen hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaf- samt Traunstein wurden die hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortge- schrieben. Die Vorgaben des Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine Differenzdarstellung zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben berücksichtigt wur- den. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleit- planverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traun- stein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Das Gutachten fasst alle hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück der Einwendungs- führerin. b) Grundwasser Das Grundstück der Einwendungsführerin liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstromig zum Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhält- nisse sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rech- nung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sicher- gestellt werden, dass die Planung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhält- nisse in den abstromig des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und erst recht im weiter abstromig liegenden Bereich des Grundstücks der Einwendungsführerin. c) Oberflächenabfluss Die Dichte einer Bebauung im Plangebiet betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flä- chennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen ist. Den Oberflächenabfluss hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 26 von 36 das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Danach hat die Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Abfluss des Oberflächen- wassers. Eine Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse von Hochwasser und wild abfließen- dem Oberflächenwasser ist weder fachlich sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die Traun, der Röthelbach und das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers, weisen eine sehr unterschiedliche Einzugsgebietsgröße und Einzugsgebietscharakte- ristik auf. Dadurch ergibt sich auch eine unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hyd- rologische Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher Ein- zugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte Vorge- hensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen fachli- chen Praxis. d) Verkehr Die Leistungsfähigkeit der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfah- ren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 und das „Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“ des Ingenieurbüros Ingevost vom 23.02.2017 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis kann durch die Errichtung einer Lichtsignalanlage sichergestellt werden, dass die Leistungs- fähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbad- verkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gu- te Verkehrsqualität hat. e) Lärm/Feinstaubbelastung/Abgase Nach dem „Lufthygienischen Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayeri- schen Landesamts für Umwelt (LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in München an der sehr stark befahrenen Landshuter Allee gemessen. In den ländlichen Bereichen und kleineren Städten wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte ge- messen. Es gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch keine unzumut- baren Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese Ergebnisse bestätigt auch die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für Stickstoffdioxid und Feinstaub“, Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden in Bayern die Grenzwerte für Stick- stoffoxid (NO2) nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbe- lastung überschritten. Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub konnten in Bay- ern nicht gemessen werden. Der Einmündungsbereich der Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen daher keine Anhalts- punkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen im Bereich der ge- planten Lichtsignalanlage vor. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 27 von 36 Diese Annahme bestätigt auch das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung durch die Accon GmbH vom 08.03.2018. Die Grundstückseigentümerin hat die mit der Errichtung der Lichtsignalanlage an der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bun- desstraße B 306 verbundenen Luftschadstoffemissionen durch Feinstaub PM10, PM2,5 und durch Stickstoffdioxid (NO2) im Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ und im Bereich der Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt die lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalanlage im Rahmen der Planung eines neuen Baugebiets in Traunstein-Daxerau“ der Accon GmbH vom 08.03.2018 vor. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass im Be- reich „Am Schwimmbad“ und im Bereich der Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ die Luft- schadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte und Kurzzeitwerte) für Stickstoffdioxid und Feinstaub bei der Realisierung der Planung der Lichtsignalanlage nicht überschritten werden. Die Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar. Die mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Part- ner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden können und der Planung nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. 1.2.9 Herr Klaus Benedikt a) Hochwasser Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Abflussver- hältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sachverständig un- tersuchen lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100 und einem HQextrem untersucht. Es wurde auch geprüft, ob die Planung negative Aus- wirkungen für die umliegenden Flächen hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaf- samt Traunstein wurden die hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortge- schrieben. Die Vorgaben des Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine Differenzdarstellung zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat das Wasserwirtschafsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben berücksichtigt wur- den. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleit- planverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traun- stein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Das Gutachten fasst alle hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück des Einwendungs- führers. b) Grundwasser Das Grundstück des Einwendungsführers liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstromig zum Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhält- nisse sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 28 von 36 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rech- nung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sicher- gestellt werden, dass die Planung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhält- nisse in den abstromig des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und erst recht im weiter abstromig liegenden Bereich des Grundstücks des Einwendungsführers. c) Oberflächenabfluss Die Dichte einer Bebauung im Plangebiet betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flä- chennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen ist. Den Oberflächenabfluss hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Danach hat die Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Abfluss des Oberflächen- wassers. Eine Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse von Hochwasser und wild abfließen- dem Oberflächenwasser ist weder fachlich sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die Traun, der Röthelbach und das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers, weisen eine sehr unterschiedliche Einzugsgebietsgröße und Einzugsgebietscharakte- ristik auf. Dadurch ergibt sich auch eine unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hyd- rologische Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher Ein- zugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte Vorge- hensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen fachli- chen Praxis. d) Verkehr/Lärm/Feinstaubbelastung/Abgase Nach dem „Lufthygienischen Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayeri- schen Landesamts für Umwelt (LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in München an der sehr stark befahrenen Landshuter Allee gemessen. In den ländlichen Bereichen und kleineren Städten wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte ge- messen. Es gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch keine unzumut- baren Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese Ergebnisse bestätigt auch die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für Stickstoffdioxid und Feinstaub“, Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden in Bayern die Grenzwerte für Stick- stoffoxid (NO2) nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbe- lastung überschritten. Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub konnten in Bay- ern nicht gemessen werden. Der Einmündungsbereich der Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen daher keine Anhalts- punkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen im Bereich der ge- planten Lichtsignalanlage vor. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 29 von 36 Die mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Part- ner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden können und der Planung nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. 1.2.10 Frau Veronika und Herr Moosmüller mit Herrn Curt Himmel a) Hochwasser Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Abflussver- hältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sachverständig un- tersuchen lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100 und einem HQextrem untersucht. Es wurde auch geprüft, ob die Planung negative Aus- wirkungen für die umliegenden Flächen hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaf- samt Traunstein wurden die hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortge- schrieben. Die Vorgaben des Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine Differenzdarstellung zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat das Wasserwirtschafsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben berücksichtigt wur- den. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleit- planverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traun- stein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Das Gutachten fasst alle hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück der Einwendungs- führer. b) Grundwasser Das Grundstück des Einwendungsführers liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstromig zum Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhält- nisse sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch die Grundwasserverhältnisse im Be- reich des Grundstücks der Einwendungsführer werden berücksichtigt. Zur Überwa- chung der Grundwasserverhältnisse wurde im Zuge des Hochwasserschutzes Traun- stein Süd im Bereich der Schwimmbadstraße eine Bohrung als Grundwassermessstel- le (Messstelle Nr. 23762) ausgebaut und von dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit einem Datensammler ausgestattet. Der dadurch ermittelte Grundwasserpegel ist Teil der hydrogeologischen Beweissicherung für das Freibad. Die Beweissicherung des Grundwasserspiegels im Bereich des Grundstücks der Einwendungsführer ist also ge- währleistet. Nach den sachverständigen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Pla- Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 30 von 36 nung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhältnisse in den abstromig des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und erst recht im weiter abstromig liegenden Bereich des Grundstücks der Einwendungsführer. Die für den Grundwasserausgleich vorgesehen Düker bieten ein schon lange bewähr- tes und nahezu wartungsfreies System. Für die Wartung dieses Systems ist es ausrei- chend, wenn die Drainageleitungen je nach Grundwasserchemismus und dadurch be- dingte Ablagerungen nach einigen Jahren gespült werden. Die Wartung der Düker kann auf Ebene der Baugenehmigung sichergestellt werden. d) Verkehr Nach dem „Lufthygienischen Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayeri- schen Landesamts für Umwelt (LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in München an der Landshuter Allee gemessen. In den ländlichen Bereichen und kleine- ren Städten wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte gemessen. Es gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch keine unzumutbaren Überschreitun- gen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese Ergebnisse bestätigt auch die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für Stickstoffdioxid und Feinstaub“, Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden in Bayern die Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO2) nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung überschritten. Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub konnten in Bayern nicht gemessen werden. Der Einmündungsbereich der Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen daher keine Anhalts- punkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen im Bereich der ge- planten Lichtsignalanlage vor. Diese Annahme bestätigt auch das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung durch die Accon GmbH vom 08.03.2018. Die Grundstückseigentümerin hat die mit der Errichtung der Lichtsignalanlage an der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bun- desstraße B 306 verbundenen Luftschadstoffemissionen durch Feinstaub PM10, PM2,5 und durch Stickstoffdioxid (NO2) im Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ und im Bereich der Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt die lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalanlage im Rahmen der Planung eines neuen Baugebiets in Traunstein-Daxerau“ der Accon GmbH vom 08.03.2018 vor. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass im Be- reich „Am Schwimmbad“ und im Bereich der Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ die Luft- schadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte und Kurzzeitwerte) für Stickstoffdioxid und Feinstaub bei der Realisierung der Planung der Lichtsignalanlage nicht überschritten werden. Die Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar. Die mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Part- ner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 31 von 36 Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden können und der Planung nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. 1.2.11 Herr Peter Schmidbauer a) Verkehr Die Grundstückseigentümerin hat die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit der Ein- mündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) sach- verständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 und das „Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“ des Ingenieurbüros Ingevost vom 23.02.2017 vor. Die- se Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis ist die Einmün- dung bereits heute nicht ausreichend leistungsfähig. Für die Ertüchtigung der Leis- tungsfähigkeit der Einmündung ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage erforderlich. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat. Für die Ertüchtigung der Einmündung wurde auch die Herstellung eines Kreisverkehrs geprüft. Im Gegensatz zu der Lichtsignalanlage wäre die Einmündung in diesem Fall aber zu 95 Prozent ausgelastet und hätte keine Leistungsreserve mehr. Aus fachlicher Sicht sprechen daher die besseren Argumente für eine Lichtsignalanlage. Die Grundstückseigentümerin und die Stadt haben die Erforderlichkeit und die Reali- sierbarkeit der Lichtsignalanlage in mehreren Besprechungen mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein erörtert. Im Ergebnis der Besprechungen hat das Staatliche Bau- amt Traunstein der Errichtung der Lichtsignalanlage zugestimmt. Die Stadt hat mit der Grundstückseigentümerin eine Vereinbarung über die Errichtung der Lichtsignalanlage geschlossen. Im Ergebnis ist also eine ausreichend leistungsfähige Anbindung der Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306 sichergestellt. b) Lärm Die Grundstückseigentümerin hat die mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbunde- nen Immissionen sachverständig untersuchen lassen. Dabei wurden auch die bereits heute auf die Siedlung „Am Schwimmbad“ einwirkenden Immissionen ermittelt. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissio- nen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Im Ergebnis werden durch den Lärm der B 306 bereits heute die Immissions- grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten. Der Betrieb der Lichtsig- nalanlage würde die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte verschärfen. Auf Ebe- ne des Bebauungsplans kann aber durch die Festsetzung von aktiven Schallschutz- maßnahmen sichergestellt werden, dass die Planung keine zusätzlichen Immissionen zur Folge hat. Die bereits heute auf die Siedlung „Am Schwimmbad“ einwirkenden Im- missionen können durch aktive Schallschutzmaßnahmen ebenfalls reduziert werden. c) Konzept Das vom Einwendungsführer eingereichte Konzept für eine Wohnraumnutzung des Tenniscenters hat die Stadt zur Kenntnis genommen. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 32 von 36 2. Nach umfassender Würdigung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit und der vorliegenden Gutach- ten  Steger & Partner GmbH, „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ (Bericht Nr.: 4879/B2/hu) vom 31.01.2018  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Baugrundgutachten vom 02.08.2016  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse vom 14.11.2016  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht vom 10.11.2017  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser vom 10.11.2017  Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“, Gesamtbericht vom 30.01.2018  Aquasoli Ingenieurbüro, Erläuterungsbericht „Einleitung von Oberflächenwasser der befestigten Flächen des Neubaugebietes Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg, in das Grundwasser“ vom 30.01.2018  Modus Consult Ulm GmbH, Verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungs- planverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom 15.08.2017  Ingevost, Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau vom 23.02.2017  Dr. Christof Manhart, Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“ vom 01.03.2017  Accon GmbH, Lufthygienische Stellungnahme zur Errichtung einer Lichtsignal- anlage vom 08.03.2018 billigt der Stadtrat den Plan zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Traunstein einschließlich Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 12.03.2018. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungs- plans unter Einbeziehung der vorliegenden Gutachten erneut auszulegen und die Stel- lungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffent- lichkeit erneut einzuholen. Darlehensaufnahme zur Finanzierung des kommunalen TOP 5 Wohnbauprojektes Haidforst einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat die Aufnahme eines Darlehens bei der BayernLabo in Höhe von 1.864.300 € zur Teilfinanzierung des Wohnbauprojektes Haidforst. Grundschule Haslach; Barrierefreie Erweiterung der TOP 6 Schulanlage LPH 3 Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 33 von 36 einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Hauptausschuss und Finanzausschuss beschließt der Stadtrat: Barrierefreie Erweiterung der Grundschule Haslach  LPH 3 – Entwurfsplanung V 1.1 Der Entwurfsplanung für die V 1.1 wird zugestimmt.  Kostenberechnung KoBe V 1.1 Der Kostenberechnung für die V 1.1 wird zugestimmt.  Erhöhung Haushaltsansatz Der Haushaltsansatz wird um die zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel (siehe KoBe) er- höht.  Fortführung der Planung V 1.1 Die Planung wird auf Grundlage der Entwurfsplanung V 1.1 fortgeführt. Erweiterung Franz-von-Kohlbrenner-Mittelschule; Auf- TOP 7 tragsvergaben einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat, für die Baumaßnahme Erwei- terung der Franz-von-Kohlbrenner-Mittelschule nachfolgende Aufträge entsprechend den Vergabevorschlägen zu vergeben: 27 Schreinerarbeiten An den günstigsten Bieter Fa. Schreinerei Osenstätter KG, 83278 Traunstein, Angebotssumme: € 14.433,51. 33 Bauschlussreinigung An den günstigsten Bieter Fa. Braun Gebäudeservice GmbH, 83064 Raubling, Angebotssumme: € 4.682,06. 86 WC-Trennwände An den günstigsten Bieter Fa. SANA Trennwandbau GmbH, 92706 Luhe-Wildenau, Angebotssumme: € 5.571,22. Alle Vergabesummen verstehen sich einschl. 19 % MwSt. Vom Kostenanschlag und der (unveränderten) Kostenmehrung wird zustimmend Kenntnis ge- nommen. Die Baumaßnahme wird wie geplant fortgesetzt und durchgeführt. Umbau der Franz-von-Kohlbrenner-Mittelschule (Trakt TOP 8 D); Auftragsvergabe einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 34 von 36 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat, für die Baumaßnahme Umbau der Franz-von-Kohlbrenner-Mittelschule (Trakt D) nachfolgenden Auftrag entsprechend dem Vergabevorschlag zu vergeben: 12-1 Aufzugschacht An den günstigsten Bieter Fa. Haberlander Bau GmbH, 83379 Wonneberg, Angebotssumme: € 44.775,81. Die Vergabesumme versteht sich einschl. 19 % MwSt. Von der Kostenmehrung wird zustimmend Kenntnis genommen. Die Baumaßnahme wird wie geplant fortgesetzt und durchgeführt. TOP 9 Erweiterung Gärtnerei - Vergabe Elektroarbeiten einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat:  Dem Kostenanschlag in Höhe von € 543.193,77 für die Erweiterung der Städtischen Gärtnerei wird zugestimmt. Die Kosten der Kostenberechnung betragen € 544.498,58.  Nachfolgender Auftrag gemäß den Vergabevorschlägen wird erteilt. 03 Elektroinstallationsarbeiten: An den günstigsten Bieter Fa. Riedl Elektrotechnik GmbH, Traunreut, zum übergeprüften Angebotspreis von € 136.429,17 einschl. 19% MwSt. TOP 10 Vergabe von Ingenieurleistungen - Schierghoferstraße einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat: 1. Die SAK Ingenieurgesellschaft mbH wird für den Kanal- und Straßenbau bis zur Leistungs- phase 3 und der zugehörigen planungsbegleitende Vermessung beauftragt. Ebenso mit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) für Kanal- und Straßenbau 2. Erforderliche Gutachten (z.B. Baugrunduntersuchungen) können, wenn erforderlich, im Zuge der Planungsarbeiten beauftragt werden. 3. Die Umsetzung dieser Beschlüsse erfolgt erst nach rechtsaufsichtlicher Genehmigung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018. Sanierung der Straße Reichsberg - Vergabe der Bauar- TOP 11 beiten einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Finanzausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 35 von 36 1. Die Fa. Streicher, Altenmarkt, wird mit den Bauarbeiten zur Sanierung der Straße Reichs- berg zum Angebotspreis von 225.230,61 € incl. 19 % MwSt beauftragt. 2. Die fehlenden Haushaltsmittel in Höhe von 72.000 € sollen im Nachtragshaushalt 2018 bereitgestellt werden. TOP 12 Kanalgrundstücksanschlüsse 2018 einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat: Die Fa. Swietelsky Bau GmbH, Traunstein hat unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Zum Angebotspreis von 185.082,45 € incl. Mehrwert- steuer wird sie mit den Arbeiten für die Kanalgrundstücksanschlüsse und den Kanalunterhalt für das Jahr 2018 beauftragt. TOP 13 Klärschlammverwertung 2018/2019 einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat: Der Auftrag für die Klärschlammverwertung 2018/2019 mit einem Volumen von 6.000 Tonnen wird in Höhe von 449.820,00 € an die Fa. Südbayerisches Portland-Zementwerk Gebr. Wies- böck & Co. GmbH aus Rohrdorf als dem Bieter mit dem annehmbarsten Angebot vergeben. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 17. Ja- TOP 14 nuar 2018 und 01. März 2018 einstimmig beschlossen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Der Stadtrat genehmigt die o.g. Sitzungsniederschriften. TOP 15 Anfragen und Wünsche - öffentlich - zur Kenntnis genommen dafür: 23 dagegen: 0 anwesend: 23 Im Anschluss an die öffentliche Sitzung des Stadtrates findet die nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates statt. Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2018 Seite 36 von 36