NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES STADTRATES Sitzungsdatum: Donnerstag, 25.10.2018 Beginn: 15:00 Uhr Ende 16:30 Uhr Ort: im Großen Saal, Altbau, 3. OG, Rathaus Traunstein ANWESENHEITSLISTE Vorsitzender Kegel, Christian Oberbürgermeister UW Kaiser, Josef Rieder, Albert Steinmetz, Uwe CSU Fuchs, Christa Hümmer, Christian, Dr. Namberger, Stefan Schneider, Nikolaus bis 16.15 Uhr Schulz, Karl Zillner, Hans 2. Bürgermeister SPD Forster, Peter Hinterschnaiter, Josef Sattler, Robert Stockinger, Monika Wiesholler-Niederlöhner, Waltraud 3. Bür- germeisterin Bündnis 90 / Die Grünen Hadulla, Stephan Mörtl-Körner, Walburga Stadler, Thomas Traunsteiner Liste Graf, Thomas, Dr. med. Hoernes, Ulrike Schriftführer/in Macho, Andrea Verwaltung Bulka, Manfred Dendorfer, Reinhold Glaßl, Bernhard Hagenauer, Richard Hechfellner, Klaus Hohenschutz, Stephan Reichelt, Johannes Spiegelsberger, Gerhard Westermeier, Carola Presse Eichstädter, Xaver Chiemgau24 Haberlander, Christine Bayerischer Rundfunk Reiter, Klara Traunsteiner Tagblatt Wittenzellner, Andreas freier Journalist Abwesende und entschuldigte Personen: UW Haider, Ernst entschuldigt (berufliche Gründe) Lay, Ursula entschuldigt (berufliche Gründe) CSU Harrecker, Ernst entschuldigt (private Gründe) Thaler, Isabelle entschuldigt (berufliche Gründe) Bündnis 90 / Die Grünen Schott, Wilfried entschuldigt (berufliche Gründe) Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 2 von 61 TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters 2 Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ der Stadt Traunstein zur 2018/246 Festsetzung eines allg. Wohngebiets; Beschlussfassung über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öfftl. Belange und der Öffentlichkeit sowie Satzungsbeschluss 3 Änderung des Flächennutzungsplans zur Erweiterung des Gewerbe- 2018/249 gebiets an der Industriestraße; Sachstandsbericht zur faunistischen Erfassung und speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) 4 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); 2018/133 Widmung des süd-westlichen Teilstückes der Ortsstraße "Wimpasing- er Straße" im neuen Gewerbegebiet an der Hochstraße bei Seibolds- dorf 5 Ansiedlungsmodell Traunstorf Nordost - Vorstellung Vorentwurf 2018/248 6 Kunst- und Kulturzentrum Klosterkirche mit Freianlagen; Gesamtkos- 2018/245 tendarstellung; Sachstandsinformation; Nachträge 7 Neubau FW-Gerätehaus Hochberg; LPH 2 - Vorentwurfsplanung, 2018/255 Kostenschätzung 8 Vereinbarung mit dem Zweckverband „kommunale Verkehrsüberwa- 2018/247 chung Südostbayern“ 9 Beteiligungsbericht 2017 2018/244 10 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27. September 2018 11 Anfragen und Wünsche - öffentlich - Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 3 von 61 ÖFFENTLICHE SITZUNG TOP 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters zur Kenntnis genommen dafür: 20 dagegen: 0 anwesend: 20 Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ der Stadt Traunstein zur Festsetzung eines allg. Wohngebiets; TOP 2 Beschlussfassung über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öfftl. Belange und der Öffentlichkeit sowie Satzungsbeschluss mehrheitlich beschlossen dafür: 15 dagegen: 5 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie folgt: 1.1 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 1.1.1 Landratsamt Traunstein (Wasserrecht und Bodenschutz) a) Überschwemmungsgebiete Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Hochwasserabflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs sachverständig durch das aquasoli Ingenieurbüro untersuchen lassen. Dabei wurden auch die Auswirkungen auf Dritte durch die erforderlichen Geländeanhebungen im Plangebiet untersucht. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohn- gebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. b) Niederschlagswasserbeseitigung Der Hinweis des Landratsamts Traunstein zur Niederschlagswasserbeseitigung wird zur Kennt- nis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplans muss nach Rücksprache mit dem Landratsamt Traunstein noch kein wasserrechtliches Verfahren eingeleitet werden. 1.1.2 Staatliches Bauamt Traunstein Das Staatliche Bauamt Traunstein verweist in seiner Stellungnahme auf den mit der Stadt ge- führten Schriftverkehr wegen der Anbindung des Plangebiets an die Bundesstraße B 306 mit- tels Lichtsignalanlage. Gemäß der Email des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 15.05.2018 handelt es sich bei dem Schriftverkehr um die Emailkorrespondenz vom 16.08.2017 und vom 19.10.2017 sowie den Aktenvermerk vom 30.01.2018. Im Ergebnis ist das Staatliche Bauamt Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 4 von 61 Traunstein mit der Errichtung der Lichtsignalanlage einverstanden. Die Stadt wird die Lichtsig- nalanlage in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein errichten lassen. Mit der Ei- gentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Stadt bereits eine Vereinbarung zur Tragung der Kosten für die Errichtung und die Unterhaltung der Lichtsignalanlage geschlossen. Das Plangebiet wird durch die Lichtsignalanlage über eine ausreichend leistungsfähige Anbin- dung der Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306 verfügen. Die Hinweise zu den Straßenemissionen und der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Lärmsa- nierungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. 1.1.3 Landratsamt Traunstein (Tiefbauverwaltung) Die Stadt nimmt zur Kenntnis, dass die Tiefbauverwaltung des Landratsamts Traunstein mit der Aufstellung des Bebauungsplans einverstanden ist. Soweit auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen wird, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 29.09.2016 bzw. vom 21.03.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans. Die Stellung- nahme vom 08.11.2016 war bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 26.04.2018. In Abstimmung mit der Tiefbauverwaltung am Landratsamt Traunstein wurden die Hinweise in der Stellungnahme vom 08.11.2016 bei der Fortschreibung und Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt. 1.1.4 Landratsamt Traunstein – Untere Naturschutzbehörde a) Vermeidungsmaßnahmen saP Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geändert und fortgeschrieben. Für die Festsetzungen zum Artenschutz wurden die Ergebnisse des Gutachtens „Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ („saP“) des Sachverständigen Dr. Christof Manhart vom 01.03.2017 berücksichtigt. Nach Ansicht der Stadt stehen die artenschutzrechtlichen Anforderungen der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Im Bebauungsplan sind die erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für den Artenschutz festgesetzt worden. Ein Bebauungsplan kann städtebaulich gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich sein, wenn der Realisie- rung der Planung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die ar- tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände haben daher für die Bauleitplanung jedenfalls eine mittelbare Bedeutung. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan kann aber abgesehen werden, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens sicher- gestellt werden kann. Ein Bebauungsplan ist insbesondere nicht vollzugsunfähig, wenn im Bau- genehmigungsverfahren die Sicherstellung der artenschutzrechtlich erforderlichen Konfliktlö- sungsmaßnahmen möglich ist. Es trifft zu, dass die Festsetzungen zur Errichtung eines Amphibienzauns sowie zur Begleitung und Dokumentation der Durchführung der Baumaßnahmen durch eine ökologische Bauaufsicht im Bebauungsplan gestrichen worden sind. Der Bebauungsplan enthält stattdessen entspre- chende Hinweise. Nach der saP konnten im Geltungsbereich 1 keine Amphibien festgestellt werden. Auch gibt es im Geltungsbereich 1 keine potenziellen Landlebensräume für Amphibien. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der entlang der südlichen und östlichen Grenze des Gel- tungsbereich 1 liegende Entwässerungsgraben von Amphibien als Wanderroute genutzt wird. Daher wurde die Erhaltung dieses Entwässerungsgrabens auch in Ziff. 6.1 der Festsetzungen durch Text sichergestellt. Bei der Errichtung eines Amphibienzauns handelt es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme während der Baumaßnahmen im Plangebiet. Die Umsetzung die- ser Maßnahme kann auch auf der Ebene der Baugenehmigung sichergestellt werden. Gleiches Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 5 von 61 gilt für die Begleitung und Dokumentation der Durchführung der Baumaßnahmen im Plangebiet durch eine ökologische Bauaufsicht. Die Stadt wird als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellen. Es trifft auch zu, dass der Entwurf des Bebauungsplan in der frühzeitigen Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eine Festsetzung enthielt, nach der der Ab- bruchvorgang zum Schutz der Fledermäuse von einem Fachmann zu begleiten ist. Nach An- sicht der Stadt ist nicht hinreichend bestimmt, welche Anforderungen an eine fledermauskundi- ge Fachperson zu stellen sind. Daher hat sich die Stadt für die Formulierung in Ziff. 6.3 Satz 3 der Festsetzungen durch Text entschieden. Danach sind die Gebäude vor den Abbrucharbeiten nochmals auf das Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. b) Lärmschutzwand Die Stadt nimmt die Empfehlung zu den Materialien für die Errichtung der geplanten Lärm- schutzwand im Geltungsbereich 2 zur Kenntnis. Die Empfehlung betrifft aber keine Frage, die im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans zu entscheiden oder festzusetzen ist. Die Stadt folgt der Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde, nach der das im bisherigen Entwurf festgesetzte Vogelschutzglas mit UV-reflektierender transparenter Beschichtung nicht ausreichend wirksam gegen Vogelschlag ist. Die Festsetzung gem. Ziff. 7.1.1 Satz 3 der Fest- setzungen durch Text wird daher unter Beachtung der Forderung der Unteren Naturschutzbe- hörde insoweit geändert, dass nun sichtbar markiertes Vogelschutzglas mit Vogelschutzstreifen und Vogelschutzglas mit hochwirksamen Mustern zulässig ist. Die Eigentümerin der Grundstü- cke im Geltungsbereich 1 hat ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Änderung der Festsetzung einverstanden ist. c) Ausgleich/Kompensationsfaktor Die Stadt folgt der Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde, nach der für den Geltungsbe- reich 1 ein Kompensationsfaktor von 0,6 und für den Geltungsbereich 2 ein Kompensationsfak- tor von 0,5 bei der Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs für die Eingriffe in Natur und Land- schaft zu berücksichtigen ist. Auf die Geeignetheit von Minimierungsmaßnahmen zur Reduzie- rung des Kompensationsfaktors kommt es daher nicht mehr an. Die Darstellungen zur Eingriffs- bilanzierung und zu den Ausgleichsmaßnahmen wurden im Umweltbericht insoweit überarbeitet und fortgeschrieben. Der danach zusätzlich erforderliche Ausgleichsbedarf in Höhe von 420 m2 wird über das Ökokonto der Stadt in Burghartsöd erbracht. Die Stadt hat bereits mit der Eigen- tümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 die zur Sicherung des Ausgleichs erforderliche Vereinbarung geschlossen. In diesem Vertrag hat sich die Stadt auch gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde zur Durchführung des Ausgleichs über ihr Ökokonto verpflichtet. 1.1.5 Stadt Traunreut Die Stadt nimmt die Bedenken der Stadt Traunreut zur Kenntnis. Die Eigentümerin der Grund- stücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Hoch- wassersituation sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gut- achten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Ge- markung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Danach liegt das Plangebiet nicht im Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100. Die Realisierung der Planung führt nicht zu einem Verlust von Retentionsraum. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nach- teiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen. Nachteilige Auswirkungen durch ein verändertes Fließverhalten der Traun auf Ober-, Unter- und Seitenanlieger können ausge- schlossen werden. Das gilt auch für die Flächen im Gebiet der Stadt Traunreut. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 6 von 61 1.1.6 Gemeinde Nußdorf Soweit die Gemeinde Nußdorf auf ihre früheren Stellungnahmen vom 29.11.2017 und vom 18.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verweist, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt hält an ihrer Auffassung in diesen Beschlüssen auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebau- ungsplans fest. Die Stadt nimmt die Bedenken der Gemeinde Nußdorf zur Kenntnis. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Hochwassersituation sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Danach liegt das Plangebiet nicht im Überschwemmungsge- biet der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100. Die Realisierung der Planung führt nicht zu einem Verlust von Retentionsraum. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen. Nachteilige Auswirkungen durch ein verändertes Fließverhalten der Traun auf Ober-, Unter- und Seitenanlieger können ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Flächen im Gebiet der Gemeinde Nußdorf. 1.1.7 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein – Untere Forstbehörde Soweit die Untere Forstbehörde auf ihre Stellungnahmen vom 12.07.2016 (Az. 7716.2-309 ma- loh) im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans und auf ihre Stellungnahme vom 07.11.2016 im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verweist, waren diese Stellung- nahmen bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 29.09.2016 und vom 26.04.2018. Die Stadt hat die Hinweise der Unteren Forstbehörde zu den Gefahren durch Baumwurf im Gel- tungsbereich 1 im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Im Geltungs- bereich 1 wurden durch Planzeichen und Festsetzung durch Text die Flächen gekennzeichnet, in denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen insbesondere gegen Baumwurf erforder- lich sind. An der Ostseite des Geltungsbereichs 1 grenzt Wald direkt an das Plangebiet an. Der Waldbestand besteht überwiegend aus Eschen und Bergahorn. Die Eschen sind sämtlich von Eschentriebsterben befallen. Hier wurde ein Abstand von 30 m von den vorhandenen Bäumen berücksichtigt und entsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Westen des Geltungs- bereichs 1 befindet sich ebenfalls Wald, der aber nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Dazwischen liegt die Ortsstraße Daxerau. Die maßgeblichen Bäume stehen ca. 5 m westlich der westlichen Grenze dieser Straße, die auf dem Grundstück Flst.-Nr. 182 verläuft. Außerdem liegt das Gelände tiefer als die Fläche im Plangebiet. Im Westen des Plangebiets wurde der Kennzeichnung deshalb ein Abstand von 25 m von der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 182 zugrunde gelegt. Davon liegen etwa 19 m im Bebauungsplan. Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 kann als Pächterin der östlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche konk- ret umsturzgefährdete Bäume entfernen. Gleiches gilt für die bewaldete Fläche westlich des Geltungsbereichs 1, die im Eigentum der Stadt steht. 1.1.8 Regierung von Oberbayern (Höhere Landesplanungsbehörde) Soweit die Regierung von Oberbayern auf ihre Stellungnahmen vom 27.06.2016, vom 15.11.2016, vom 06.12.2017 und vom 18.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächen- nutzungsplans verweist, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 29.09.2016 bzw. 28.09.2017 bzw. 21.03.2018 bzw. vom 21.06.2018. Die Stadt hält an ihrer Auf- fassung in diesen Beschlüssen auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans fest. Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 15.11.2016 war bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 26.04.2018. Die Regierung von Oberbayern weist zutreffend Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 7 von 61 darauf hin, dass der Entwurf des Bebauungsplans nach der frühzeitigen Beteiligung der Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange fortgeschrieben worden ist. Dabei wurden die Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern berücksichtigt. Nach Ansicht der Stadt trägt der Bebauungsplans den raumordnungsrechtlichen Belangen des Hochwasserschutzes, von Natur und Landschaft sowie des Lärmschutzes ausreichend Rech- nung. Die Planung wahrt den Grundsatz Ziff. 7.2.5 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP). Gem. Ziff. 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Dazu sollen die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und ver- bessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten und Siedlungen vor einem hundertjährli- chen Hochwasser geschützt werden. Gleiches gilt für die Belange des Hochwasserschutzes im Sinne des Ziels B I 2 des Regionalplans Südostoberbayern („RP“). Danach sollen insbesondere Überschwemmungsgebiete grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Abflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sach- verständig durch das aquasoli Ingenieurbüro untersuchen lassen. Gegenstand dieser Untersu- chung waren insbesondere die Auswirkungen der Realisierung der Planung. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnum- mern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Inge- nieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Plangebiet liegt da- nach bereits heute nicht im Überschwemmungsgebiet der Traun oder des Röthelbachs für ein HQ100. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen. Die Realisierung der Planung führt auch nicht zu einem Verlust von Retentionsraum. Der Realisierung der Planung stehen daher die raumordnungsrechtlichen Anforderungen an den Hochwasserschutz nicht entgegen. Die Planung wahrt den Grundsatz Ziff. 7.1.1 LEP. Gem. Ziff. 7.1.1 LEP sollen Natur und Land- schaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden. Die für eine Bebauung vorgesehene Fläche im Geltungsbereich 1 ist bereits heute mit einer ca. 120 m langen und bis zu 10,70 Metern hohen Tennis- und Squashhalle be- baut. Das Landschaftsbild ist durch diese beachtliche Bebauung bereits heute vorbelastet. Die Realisierung der Planung wird das Landschaftsbild zwar verändern. Mit dem im Bebauungsplan festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, den Festsetzungen zur baulichen Gestaltung und zur Grünordnung, wird nach Ansicht der Stadt aber eine möglichst schonende Einbindung der Bebauung erreicht werden. Die Nachnutzung der Fläche im Geltungsbereich 1 ist nach Ansicht der Stadt städtebaulich auch sinnvoll und vermeidet die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen. Sie entspricht dem Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von Flächen. Die Planung wahrt den Grundsatz Ziff. 7.1.6 LEP. Gem. Ziff. 7.1.6 G sollen die Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden. Die Wanderkorridore wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der Luft sollen erhalten und wiederhergestellt werden. Die Eigentüme- rin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die im Plangebiet vorkommenden Arten und die Auswirkungen durch die Realisierung der Planung sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt das Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“ von Herrn Christof Manhart vom 01.03.2017 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Fortschreibung des Entwurfs des Bebauungsplans wur- den die Ergebnisse der saP berücksichtigt. Nach Ansicht der Stadt stellen die Festsetzungen einen ausreichenden Artenschutz sicher. Die Erhaltung des Entwässerungsgrabens im Gel- tungsbereich 1 als mögliche Wanderroute für Amphibien ist durch Festsetzungen im Bebau- ungsplan sichergestellt. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 8 von 61 Die Stadt nimmt den Hinweis der Regierung von Oberbayern in der Stellungnahme vom 15.11.2016 zum Flächenmanagement zur Kenntnis. Das Flächenmanagment zur Mobilisierung der Entwicklungspotentiale im Gebiet der Stadt wird, wie von der Regierung von Oberbayern angeraten, aufgebaut bzw. fortgeführt und intensiviert. Die Planung wahrt das Ziel B I 3.1 RP. Danach sollen in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert wer- den. Die Charakteristik der Landschaft und ihrer Teilbereiche soll erhalten bleiben. Größere Eingriffe in das Landschaftsgefüge sollen vermieden werden, wenn sie die ökologische Bilanz deutlich verschlechtern. Nach der Begründung zu B I 3.1 RP sollen grundsätzlich zunächst Möglichkeiten außerhalb der landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete in Betracht gezogen wer- den, wenn für eine Planung verschiedene Standorte in Frage kommen. Landschaftliche Vorbe- haltsgebiete sind aber keine Tabuzonen, in denen notwendige Entwicklungen nicht möglich sind. Die Stadt hat mögliche und ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte für die Planung geprüft. Der Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleichwertig geeignete Alternativstandorte stehen im Gebiet der Stadt nicht zur Verfügung. Die Planung ist zur Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs auch erforderlich. Die für eine Bebauung vor- gesehene Fläche im Geltungsbereich 1 ist bereits heute mit einer ca. 120 m langen und bis zu 10,70 Metern hohen Tennis- und Squashhalle bebaut. Das Landschaftsbild ist durch diese be- achtliche Bebauung bereits heute vorbelastet. Die Realisierung der Planung wird das Land- schaftsbild zwar verändern. Durch das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nut- zung, den Festsetzungen zur baulichen Gestaltung und zur Grünordnung wird aber nach An- sicht der Stadt eine möglichst schonende Einbindung der Bebauung erreicht werden. Die Planung wahrt das Ziel B II 3.1 RP. Gem. Ziel B II 3.1 RP 18 soll eine Zersiedelung der Landschaft verhindert werden. Bauliche Anlagen sollen schonend in die Landschaft eingebun- den werden. Auch diesem Ziel wird in beiden Geltungsbereichen entsprochen. Eine Zersiede- lung der Landschaft findet nicht statt. Nach der Begründung des RP zu B II 3.1 ist eine Zersie- delung der Landschaft nur dann gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität oder Art übergebührlich gestört oder belastet wird. Verhin- dert werden sollen ungeordnete, (in sich) unzusammenhängende, in landschaftlich bedeutsa- mer Lage und/oder in abgesetzter Lage geplante Baugebiete ohne bauliche Konzeption. Bei der Fläche des Geltungsbereichs 1 handelt es sich um eine bereits bebaute Fläche. Die Planung basiert auf einer geordneten städtebaulichen Konzeption. Die Fläche des Geltungsbe- reichs 1 liegt nicht in abgesetzter Lage, sondern setzt die nördlich und südwestlich bereits vor- handene Siedlungsentwicklung fort. Im Geltungsbereich 2 wird kein Baugebiet festgesetzt. Eine Zersiedelung der Landschaft liegt nicht vor. Die Planung stellt auch den erforderlichen Lärmschutz im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 BayLplG sicher. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die auf das Plangebiet ein- wirkenden Immissionen sachverständig von der Steger & Partner GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen, Bebau- ungsplan „Daxerau“ der Großen Kreisstadt Traunstein für den Bereich südlich Schwimmbad“ („schalltechnische Untersuchung“) der Steger & Partner GmbH vom 08.03.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Dieses Gesamtgutachten berücksichtigt den aktuellen Stand der Planung. Es fasst die Ergebnisse aller für die Planung bislang durchgeführten immissions- schutzrechtlichen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis stehen die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von ver- schiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegen. Die Stadt hat die Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sichergestellt. Diese wurden soweit möglich im Be- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 9 von 61 bauungsplan festgesetzt. Es wird auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immis- sionsrichtwerte durch den Einsatz der Schreckschutzpistole auf dem Hundeplatz und den Be- trieb der Asphaltstockbahnen nachts kommen. Die betroffenen Vereine haben gegenüber der Stadt schriftlich erklärt, die Schreckschusspistole nach 22 Uhr nicht einzusetzen bzw. die As- phaltstockbahnen nach 22 Uhr nicht zu betreiben Schließlich stellt die Stadt durch die Steue- rung der in ihrem Eigentum stehenden Flutlichtanlage sicher, dass nachts die Immissionsricht- werte durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter nicht überschritten wer- den. Soweit Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte trotz dieser Maßnahmen verbleiben, werden sie von der Stadt im Ergebnis ihrer Abwägung als zumutbar angesehen und hingenommen. Dafür sind insbesondere die voraussichtlich jedenfalls sehr geringe Anzahl sol- cher Überschreitungen im Laufe eines Jahres und das dann hinnehmbare Maß der Überschrei- tungen maßgeblich. Soweit die Überschreitungen durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthel- bachweiher im Winter zur Tagzeit keine seltenen Ereignisse im Sinne der 18. BImSchV sind, sind sie im Ergebnis der Abwägung der Stadt jedenfalls nicht unzumutbar. Beim Eisstockschie- ßen wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete nur durch das Eisstockschießen im nord- westlichen Teil des Röthelbachweihers und nur um 0,5 dB (A) überschritten. Beim Eishockey- spielen wird der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete eingehalten. Wenn es überhaupt zu solchen Überschreitungen kommt, dann auf Grund der maßgeblichen Witterungsverhältnisse nur in sehr seltenen Fällen. Im Ergebnis der Abwägung der Stadt überwiegt das Interesse an der Ermöglichung der beabsichtigten Bebauung diese Nachteile. Die Untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Traunstein hat mit Email vom 08.08.2018 bestätigt, dass durch die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen auf ein verträgli- ches Maß reduziert werden können. 1.1.9 Landratsamt Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde) Die Stadt nimmt den Hinweis der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis, dass alle relevanten Lärmquellen erfasst und bewertet worden sind. Gleiches gilt für den Hinweis, dass durch die in der „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen, Bebauungsplan „Daxerau“ der Großen Kreisstadt Traunstein für den Bereich südlich Schwimmbad“ („schall- technische Untersuchung“) der Steger & Partner GmbH vom 08.03.2018 vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen einwirkende Geräusche auf ein verträgliches Maß reduziert werden können. Die Stadt hat die Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sichergestellt. Diese wurden soweit möglich im Bebauungsplan festgesetzt. Es ist auch sichergestellt, dass keine unzumutbaren Immissionen vom Hundeplatz, den sportlichen Aktivitäten auf dem Röthelbach- weiher im Winter und den Asphaltstockbahnen auf das Plangebiet einwirken. Der Freizeitsport- verein Haslach e.V. hat mit Schreiben vom 09.08.2018 gegenüber der Stadt erklärt, dass die Asphaltstockbahnen nach 22 Uhr nicht betrieben werden. Die Überschreitung der Immissions- richtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete durch die Immissionen der Asphalt- stockbahnen nachts ist dadurch ausgeschlossen. Auch der Verein für Deutsche Schäferhunde Ortsgruppe Traunstein e.V. (SV OG Traunstein e.V.) hat mit Schreiben vom 09.08.2018 gegen- über der Stadt erklärt, die Schreckschusspistole auf dem Hundeplatz nach 22 Uhr nicht mehr einzusetzen. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohn- gebiete durch den Einsatz der Schreckschutzpistole nachts ist dadurch ebenfalls ausgeschlos- sen. Die Stadt stellt durch die Steuerung der in ihrem Eigentum stehenden Flutlichtanlage si- cher, dass nachts auf dem Röthelbachweiher im Winter keine sportlichen Aktivitäten ausgeübt werden können und somit die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschritten wer- den. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 10 von 61 Soweit Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte trotz dieser Maßnahmen ver- bleiben, werden sie von der Stadt im Ergebnis ihrer Abwägung als zumutbar angesehen und hingenommen. Dafür sind insbesondere die voraussichtlich jedenfalls sehr geringe Anzahl sol- cher Überschreitungen im Laufe eines Jahres und das dann hinnehmbare Maß der Überschrei- tungen maßgeblich. Soweit die Überschreitungen durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthel- bachweiher im Winter zur Tagzeit keine seltenen Ereignisse im Sinne der 18. BImSchV sind, sind sie im Ergebnis der Abwägung der Stadt jedenfalls nicht unzumutbar. In der schalltechni- schen Untersuchung wurden zur Beurteilung der Verträglichkeit der Immissionen auch die Im- missionsrichtwerte für Mischgebiete berücksichtigt. Im Bebauungsplan ist zwar ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Auch Mischgebiete dienen aber dem Wohnen, so dass grundsätzlich keine mit der Wohnung unverträgliche Nutzung entsteht, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Mischgebiet zulässige Maß hinausgeht. Beim Eisstockschießen wird der Immissi- onsrichtwert für Mischgebiete nur durch das Eisstockschießen im nordwestlichen Teil des Röthelbachweihers und nur um 0,5 dB (A) überschritten. Beim Eishockeyspielen wird der Im- missionsgrenzwert für Mischgebiete eingehalten. Wenn es überhaupt zu solchen Überschrei- tungen kommt, dann auf Grund der maßgeblichen Witterungsverhältnisse nur in sehr seltenen Fällen. Im Ergebnis der Abwägung der Stadt überwiegt das Interesse an der Ermöglichung der beabsichtigten Bebauung diese Nachteile. 1.1.10 Wasserwirtschaftsamt Traunstein Soweit das Wasserwirtschaft auf seine Stellungnahmen vom 29.06.2016, vom 27.10.2016, vom 05.12.2017, vom 15.02.2018 und vom 22.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächen- nutzungsplans verweist, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 29.09.2016, vom 28.09.2017, vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt hält an ihrer Auf- fassung in diesen Beschlüssen auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans fest. Die Stellungnahme vom 17.11.2016 im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans war be- reits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 26.04.2018 und wurde bei der Fortschreibung und Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans und der Begründung sowie des Umweltbe- richts vor der Offenlage berücksichtigt. Die Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschafsamts Traunstein wurden im laufenden Verfahren, insbesondere bei der Fortschreibung des hydrotechnischen Gutachtens „Allgemei- nes Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 berücksich- tigt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Berücksichti- gung seiner Hinweise und Empfehlungen gegenüber der Stadt bestätigt. Die Stadt nimmt den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein im Schreiben vom 29.06.2018 zur Kenntnis, dass sich hinsichtlich des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros keine neuen wasser- wirtschaftlich relevanten Sachverhalte ergeben haben. Die Stadt hat dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit Email vom 29.08.2018 mehrere Fragen zur Bewertung des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros und der in der Offenlage von Einwendungsführern vorgelegten „Fachlichen Stellungnahme zum Hydrotechnischen Gutachten des IB Aquasoli zum Bauleitplanverfahren Daxerau, Flurnr. 524 & 525/1, Gem. Hochberg / Traunstein vom 30.01.2018“ („Stellungnahme“) des Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018 ge- stellt. Das Wasserwirtschaftsamt hat diese Fragen mit Schreiben vom 10.09.2018 beantwortet, soweit es sich nicht um spezielle Details und Einzelfragen handelte, die im Rahmen des Verfah- rens zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht geprüft bzw. beantwortet werden können. Nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamts Traunstein werden die Ergebnisse im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth nicht in Frage gestellt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat festgestellt, dass die hydrologischen Berechnungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel sind und auf der sicheren Seite liegen. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 11 von 61 Die Einstufung des „Schwobergrabens“ als Gewässer 3. Ordnung stellt die Ergebnisse des Ge- samtberichts des aquasoli Ingenieurbüros ebenfalls nicht in Frage. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein geht vom „Schwobergraben“ keine Gefährdung für das Plangebiet aus. Es ist nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auch nicht davon auszugehen, dass der Hochwasserabfluss des „Schwobergrabens“ durch die Realisie- rung der Planung nachteilig beeinflusst wird. Nach Ansicht der Stadt sind durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 10.09.2018 die für die Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Fragen geklärt. Der Ge- samtbericht des aquasoli Ingenieurbüros und sämtliche vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans abgegebenen Stellungnahmen stellen eine sichere Grundlage für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen dar. Insbesondere hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass die Berechnungen im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros auf der sicheren Seite liegen. Die Stadt sieht deshalb von der Beauftragung eines weiteren Gutach- ters ab. a) Oberflächengewässer und Überschwemmungssituation Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Abflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sach- verständig durch das aquasoli Ingenieurbüro untersuchen lassen. Gegenstand dieser Untersu- chung waren insbesondere die Auswirkungen der Realisierung der Planung. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnum- mern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Inge- nieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Plangebiet liegt da- nach bereits heute nicht im Überschwemmungsgebiet HQ100 der Traun und des Röthelbachs. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen. Eine hochwasserangepasste Bauweise wurde in der Planung berücksichtigt. Zum Schutz der Bebauung im Plangebiet wurde insbesondere die vom Gutachter empfohlene Geländeanhe- bung bei der Festsetzung der Höhenlage in den Bauräumen berücksichtigt. Dadurch ist sicher- gestellt, dass die Bebauung außerhalb des Risikogebiets für ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs liegt. Die Stadt hat sich bereits gegenüber der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 zur Errichtung und Unterhaltung der Lärmschutzwand im Geltungsbereich 2 verpflichtet. Das Staatliche Bauamt Traunstein ist mit der Errichtung der Lärmschutzwand einverstanden. Die Stadt kann und wird sicherstellen, dass der Oberflächenwasserabfluss nach Errichtung der Lärmschutzwand keine nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger hat. Die Lärm- schutzwand wird im Bereich der Flutmulde auf Stützen errichtet werden, die durch eine Quer- schnittsvergrößerung den Abflussquerschnitt nicht beeinträchtigen. Die Lärmschutzwand wird mit der Unterkante über dem anzunehmenden Wasserspiegel in der Flutmulde angeordnet werden. Für die Konstruktion wird von einer bordvollen Flutmulde ausgegangen. Die Flutmulde wird insoweit vertieft werden, dass die Lärmschutzwand mit der im Bebauungsplan festgesetz- ten Höhe angeordnet werden kann und der bordvolle Wasserspiegel in der Flutmulde bis zur Unterkante der Lärmschutzwand reichen kann. Die bereits bestehenden Einlaufschächte zur Entlastung der Flutmulde bleiben erhalten. b) Grundwasser Die Stadt nimmt die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts zum Grundwasser zur Kenntnis. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 12 von 61 Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Grundwasserverhältnisse im Geltungsbereich 1 sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen las- sen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu mögli- chen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwas- serschutzes im Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Planung zu keinen Veränderun- gen der Grundwasserverhältnisse führt und Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwas- ser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Die Stadt hat mit der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 bereits zur Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Auf der Fläche im Geltungsbereich 1 wurden bereits Grundwassermessstellen mit Datensamm- ler installiert, die auch nach Abschluss der Baumaßnahmen im Plangebiet zur Beweissicherung und Dokumentation bestehen bleiben sollen. Die Stadt nimmt den Hinweis des Wasserwirt- schaftsamts Traunstein zur Kenntnis, dass der Eingriff in das Grundwasser genehmigungs- pflichtig ist. Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Brauchwasser ist sichergestellt. c) Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser Es trifft zu, dass die Tiefgaragen und deren Abfahrten in den Schmutzwasserkanal entwässern werden. Die Stadt nimmt den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zur Kenntnis, dass die Planung zur Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser abgestimmt worden ist und befürwortet wird. Eine Fortschreibung der Hinweise durch Text im Bebauungsplan ist nach Ansicht der Stadt nicht erforderlich. Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserrechtsbe- hörde am Landratsamt Traunstein muss auf der Ebene des Bebauungsplans noch kein wasser- rechtliches Verfahren eingeleitet werden. Die Flächen im Plangebiet sind nicht durch Altlasten verunreinigt. 1.2 Öffentlichkeit 1.2.1 Frau Marisa Lechner und Herr Wolfgang Lechner, vertreten durch RA Dr. Patzelt Soweit die Einwendungsführer auf ihre Stellungnahmen vom 23.11.2016, vom 01.12.2017 und vom 18.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verweisen, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 28.09.2017, vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt hält an ihrer Auffassung in diesen Beschlüssen auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans fest. Soweit die Einwendungsführer auf ihre Stellungnahme vom 16.11.2016 aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verweisen, wurden die darin erhobenen Einwendungen bei der Fortschreibung des Entwurfs des Bebauungsplans der Begründung und des Umweltberichts berücksichtigt, soweit sie begründet waren. Teilweise sind die Einwendungen in der Stellungnahme vom 16.11.2016 durch die Fortschreibung des Entwurfs des Bebauungsplans sowie der Begründung und des Umweltberichts gegenstandslos geworden. Das gilt insbesondere für die Einwendungen, die die Aufhebung des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Traun für das Plangebiet nicht berücksichtigen. Die Einwendun- gen in der Stellungnahme vom 16.11.2016 sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch für den Bebauungsplan in der Fassung vom 27.08.2018 noch einen Sinn ergeben. Im Er- gebnis sind die sich teilweise mehrmals in den Stellungnahmen wiederholenden Einwendungen nicht begründet. Im Einzelnen: a) Subjektive Betroffenheit und Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 13 von 61 Die Stadt nimmt die Ausführungen der Einwendungsführer zur subjektiven Betroffenheit und zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Kenntnis. Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist dadurch nicht veranlasst. Die Erschließung des südlich des Geltungsbereichs 1 des Bebauungsplans liegenden Teils der Daxerau ist möglich. Wie diese Flächen im Einzelnen zu erschließen sind, wenn der Bereich überplant werden sollte, ist aber nicht im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans zu entscheiden oder festzusetzen. Die Realisierung der Planung steht einer künftigen Überplanung des südlichen Teils der Daxerau nicht entgegen. Es trifft nicht zu, dass die Planung die bisheri- ge Zufahrt der Einwendungsführer auf ihr Grundstück verschlechtert oder unverträgliche Nut- zungskonflikte schafft. Letzteres gilt insbesondere für die von den Einwendungsführern gerüg- ten Belange des Lärms, des Oberflächenwassers und des Grundwassers. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf das Grundwasser sowie die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser HQ100 und HQextrem der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sachverständig untersuchen lassen. Es wurde insbesondere geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen hat. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 und das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung ver- schiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Die Stadt hat mit der Ei- gentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 bereits zur Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Die Realisierung der Pla- nung hat auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse bei einem HQ100 oder HQextrem der Traun oder des Röthelbachs. Das gilt auch für Abflussverhältnisse des Ober- flächenwassers. Die Realisierung der Planung führt auch nicht zu Beeinträchtigungen für Dritte und die angrenzenden Flächen. Das gilt auch für die Grundstücke der Einwendungsführer. b) Fehlende Erforderlichkeit Nach Ansicht der Stadt ist die Aufstellung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwick- lung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es entspricht der städtebaulichen Kon- zeption der Stadt, die Fläche im Geltungsbereich 1 im Zuge einer Nachnutzung als allgemeines Wohngebiet zu entwickeln. Die Planung trägt dazu bei, den dringenden Wohnungsbedarf in der Stadt zu decken. Die Nachnutzung dieser bereits genutzten Fläche ist auch städtebaulich sinn- voll und vermeidet die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen. Sie entspricht dem Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von Flächen. Nach Ansicht der Stadt ist es nicht erforderlich, wegen der Aufhebung des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Traun für den Bereich der Daxerau nun die Planung auf die gesamte Daxerau zu erstrecken. Auch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein verlangt das nicht. Die Überplanung des südlichen Teils der Daxerau bleibt gegebenenfalls einem separaten Bauleitplanverfahren vorbehalten. aa) Die Planung widerspricht nicht dem „Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept“ („ISEK“). Die Stadt hat durch die Firma Schirmer – Architekten und Stadtplaner potentielle Wohnungsbaustandorte im Gebiet der Stadt ermitteln lassen. Die Ergebnisse wurden der Stadt im November 2016 vorgelegt; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Im ISEK ist die Fläche des Plangebiets nicht als Fläche „Neues Wohnen etablieren“ dargestellt, weil im Zeitpunkt der Ermittlung der Wohnungsbaupotentiale noch nicht bekannt war, dass diese Fläche für eine Nachnutzung als Wohnungsbaustandort zur Verfügung steht. Es trifft nicht zu, dass die Fläche Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 14 von 61 im Geltungsbereich 1 wegen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen im ISEK nicht als Fläche mit Wohnungsbaupotential dargestellt worden ist. bb) Es handelt sich nicht um eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1. Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne in eigener Ver- antwortung der Stadt aufzustellen. Die Stadt verstößt nicht gegen diese Pflicht, wenn sie ihre Bauleitplanung auf Initiative eines Dritten betreibt. Die Aufstellung des gegenständlichen Be- bauungsplans dient nicht der Gewinnmaximierung der Eigentümerin der Grundstücke im Gel- tungsbereich 1, sondern der Realisierung der städtebaulichen Konzeption der Stadt. Die Planung beachtet den Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt mit den auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sachverständig von der Steger & Partner GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen, Bebauungsplan „Daxerau“ der Großen Kreisstadt Traunstein für den Bereich südlich Schwimmbad“ der Steger & Partner GmbH vom 08.03.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis stehen die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schall- schutzmaßnahmen der Planung nicht entgegen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Auch ist eine Überschreitung der maßgeblichen Immis- sionsrichtwerte – oder Immissionsgrenzwerte durch den Einsatz der Schreckschutzpistole auf dem Hundeplatz und den Betrieb der Asphaltstockbahnen nachts ausgeschlossen. Die be- troffenen Vereine haben gegenüber der Stadt schriftlich erklärt, die Schreckschusspistole nach 22 Uhr nicht einzusetzen bzw. die Asphaltstockbahnen nach 22 Uhr nicht zu betreiben. Die Stadt stellt durch die Steuerung der in ihrem Eigentum stehenden Flutlichtanlage sicher, dass nachts die Immissionsrichtwerte durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Win- ter nicht überschritten werden. Soweit Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwer- te trotz dieser Maßnahmen verbleiben, werden sie von der Stadt im Ergebnis ihrer Abwägung als zumutbar angesehen und hingenommen. Dafür sind insbesondere die voraussichtlich jeden- falls sehr geringe Anzahl solcher Überschreitungen im Laufe eines Jahres und das dann hin- nehmbare Maß der Überschreitungen maßgeblich. Soweit die Überschreitungen durch sportli- che Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter zur Tagzeit keine seltenen Ereignisse im Sinne der 18. BImSchV sind, sind sie im Ergebnis der Abwägung der Stadt jedenfalls nicht un- zumutbar. Beim Eisstockschießen wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete nur durch das Eisstockschießen im nordwestlichen Teil des Röthelbachweihers und nur um 0,5 dB (A) über- schritten. Beim Eishockeyspielen wird der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete eingehalten. Wenn es überhaupt zu solchen Überschreitungen kommt, dann auf Grund der maßgeblichen Witterungsverhältnisse nur in sehr seltenen Fällen. Im Ergebnis der Abwägung der Stadt über- wiegt das Interesse an der Ermöglichung der beabsichtigten Bebauung diese Nachteile. Die Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplans steht nicht der weiteren Entwicklung von Bauland südlich des Geltungsbereich 1 entgegen. Die Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden Flächen wurden soweit erforderlich sachverständig untersucht und bei der Pla- nung berücksichtigt. cc) Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich 1 des Bebauungs- plans stellt keinen Etikettenschwindel dar. Nach der Konzeption der Stadt soll im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans ein allgemeines Wohngebiet realisiert werden. Gem. § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Der Planungsabsicht der Stadt steht es daher nicht entgegen, dass in den der Stadt vorliegenden Gutachten u.a. auch von der Realisierung von Wohnbebauung oder einer Wohnanlage gesprochen wird. Ein allge- meines Wohngebiet gem. § 4 Abs. 1 BauNVO prägt gerade eine vorwiegende Wohnbebauung. Im Plangebiet können und sollen auch die übrigen typischen Nutzungen des allgemeinen Wohngebiets realisiert werden. Es spricht auch nicht für einen Etikettenschwindel, dass der Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 15 von 61 Entwurf des Bebauungsplans nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit geändert und fortgeschrieben worden ist; es liegt vielmehr im Wesen eines Bauleitplanverfahrens, dass die Planunterlagen bis zum endgültigen Satzungsbeschluss fortgeschrieben werden können. Für die städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist es schließlich nicht erforderlich, dass die Stadt die Realisierung des allgemeinen Wohngebiets rechtlich durchset- zen können muss. Entscheidend ist aber, dass die Realisierung des allgemeinen Wohngebiets ihrer planerischen Intention entspricht und eine im Gebietstypus vorgesehene Durchmischung im Plangebiet auch möglich ist. Die Realisierung eines allgemeinen Wohngebiets entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt und ist nach Ansicht der Stadt im Plangebiet auch mög- lich. c) Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere verstößt er nicht gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern („LEP“) und des Regional- plans Südostoberbayern („RP“): Die Planung verstößt nicht gegen das Ziel 3.3 des LEP. Danach sind neue Siedlungsflächen in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Der Geltungsbereich 1 ist an die bestehenden Siedlungseinheiten der Stadt angebunden. Das Plangebiet liegt nicht in abgesetz- ter Lage, sondern setzt die nördlich und südwestlich des Plangebiets bereits vorhandene Sied- lungsentwicklung fort. Für die Einhaltung des Anbindegebots ist es nicht erforderlich, dass der gesamte Bereich der Daxerau überplant wird. Der Geltungsbereich 1 umfasst auch eine bereits in der Vergangenheit bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche, auf der mit der Planung eine Nachnutzung realisiert werden soll. Die Planung der Stadt basiert auf einer ge- ordneten städtebaulichen Konzeption, die nicht zur Zersiedelung der Landschaft führt und nicht den Ergebnissen des ISEK widerspricht. Das Anbindegebot des LEP ist eingehalten. Auch nach Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern in ihrer Stellung- nahme vom 15.11.2016 steht die Planung im Einklang mit dem Anbindegebot. Die Planung verstößt nicht gegen das Ziel 3.2 des LEP. Danach sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Es handelt sich bei der Planung zwar nicht um eine klassische Innenentwicklung, dennoch entspricht die Planung diesem Ziel, da es sich um die Nachnutzung einer bereits baulich genutzten Fläche handelt. Im Gebiet der Stadt gibt es zurzeit keine Alternativstandorte für die Planung. Der Bebauungsplan wahrt das Ziel B I 3.1 des RP. Die Stadt hat mögliche und ernsthaft in Be- tracht kommende Alternativstandorte für die Planung geprüft. Der Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleichwertige geeignete Alternativstandorte stehen im Gebiet der Stadt nicht zur Verfügung. Es trifft nicht zu, dass die Stadt mit den Einwendungsfüh- rern die konkrete Bebauung ihres Grundstücks vorbesprochen hat. Der Stadt ist zwar der Wunsch der Einwendungsführer auf eine Überplanung ihres Grundstücks bekannt. Die Stadt hat den Einwendungsführern aber bereits zu Beginn des gegenständlichen Bauleitplanverfah- ren mitgeteilt, dass es nicht der aktuellen städtebaulichen Intention der Stadt entspricht, auch die südlich an den Geltungsbereich 1 anschließenden Flächen in der Daxerau in die Planung einzubeziehen und eine bauliche Nutzung zu ermöglichen. Dies bleibt vielmehr einer erneuten planerischen Entscheidung vorbehalten. Die Stadt hat gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bauleit- pläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfor- derlich ist. Eine Planung für den gesamten Bereich der Daxerau ist nach Ansicht der Stadt städ- tebaulich zurzeit nicht erforderlich. Auch widerspricht die Planung nicht dem ISEK, vgl. 1.2.1 b) aa) des Beschlusses. Die Einwendungsführer haben gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch kei- nen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 16 von 61 Die Stadt verkennt nicht, dass die Realisierung der Planung das Landschaftsbild zwar verän- dern wird. Es handelt sich aber um eine bereits heute mit einer ca. 120 m langen und bis zu 10,70 m hohen Tennis- und Squashhalle bebauten Fläche. Das Landschaftsbild ist durch diese beachtliche Bebauung bereits heute vorbelastet. Mit dem im Bebauungsplan festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, den Festsetzungen zur baulichen Gestaltung und zur Grünordnung wird nach Ansicht der Stadt eine möglichst schonende Einbindung der Bebauung erreicht werden. Es ist nach Ansicht der Stadt städtebaulich und gestalterisch auch günstiger, den ruhenden Verkehr zumindest teilweise in einer Tiefgarage unterzubringen als oberirdisch größere Stell- platzanlagen zu errichten. Da die Tiefgaragen zum Teil unter den Gebäuden errichtet werden sollen, also ohnehin bereits überbaute Flächen verwendet werden, wird durch die Tiefgaragen für den ruhenden Verkehr insgesamt weniger Fläche versiegelt als bei einer oberirdischen An- ordnung. Die Planung wahrt den Grundsatz B II 1 des RP. Danach soll sich die Siedlungsentwicklung in der Region an der Raumstruktur orientieren und unter Berücksichtigung der sozialen und wirt- schaftlichen Bedingungen ressourcenschonend weitergeführt werden. Neue Flächen sollen nur im notwendigen Umfang beansprucht werden. Die Innenentwicklung soll bevorzugt werden. Die weitere Siedlungsentwicklung soll an den vorhandenen und kostengünstig zu realisierenden Infrastruktureinrichtungen ausgerichtet sein. Nach der Begründung des RP zu B II 1 ist eine Siedlungsentwicklung vor allem dann ressourcenschonend, wenn sie neue Flächen nur in un- bedingt notwendigem Umfang in ökologisch unempfindlichen Bereichen in Anspruch nimmt und solche Flächen intensiver als bisher nutzt. Die beabsichtigte Siedlungsentwicklung orientiert sich an der vorhandenen Raumstruktur und führt diese ressourcenschonend weiter. Der Gel- tungsbereich 1 des Bebauungsplans erstreckt sich auf eine in der Vergangenheit bereits bebau- te bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Eine neue, d.h. bislang nicht genutzte Fläche wird durch die Planung daher nicht beansprucht. Es handelt sich zwar nicht um die klassische In- nenentwicklung, dennoch entspricht die Planung diesem Ziel, da es sich um die Nachnutzung einer bereits baulich genutzten Fläche handelt. Die Siedlungsentwicklung im Plangebiet ist auch an den vorhandenen Infrastruktureinrichtungen ausgerichtet. Insbesondere sind die Versor- gungseinrichtungen im Gebiet der Stadt vom Plangebiet gut zu erreichen. Auch nach Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern in der Stellungnahme vom 15.11.2016 steht die Planung im Einklang mit dem Grundsatz B II 1 des RP. Die Planung wahrt das Ziel B II 3.2 des RP. Danach soll sich die Siedlungsentwicklung orga- nisch vollziehen und sich auf die Hauptsiedlungsbereiche und die Bereiche an Haltepunkten des schienengebundenen Personennahverkehrs konzentrieren. Zu einer organischen Sied- lungsentwicklung gehört nach der Begründung zu B II 3.2. des RP 18 auch der Bedarf für die natürliche Einwohnerzunahme. Die vorgesehene Bebauung dient der Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs im Gebiet der Stadt. Der Bahnhof und die Versorgungseinrichtungen im Ge- biet der Stadt sind vom Plangebiet ebenfalls gut erreichbar. Die Planung wahrt das Ziel B II 3.4 des RP. Gem. B II 3.4 des RP soll die gewachsene Sied- lungsstruktur mit ihren Einzelhöfen und verstreut liegenden schützenswerten Weilern vor weite- rer Siedlungstätigkeit bewahrt werden. Nach der Begründung zu B II 3.4 des RP sind zur Erhal- tung der charakteristischen Siedlungstypen und zur Verhinderung der Zersiedlung, die Einzel- höfe, die einzelnen landwirtschaftlichen Gebäude und die schützenswerten Weiler unverfälscht zu bewahren. Der Geltungsbereich 1 umfasst eine bereits in der Vergangenheit bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Neue, d.h. bislang nicht genutzte Flächen werden durch die Planung nicht beansprucht. Die Fläche im Geltungsbereich 1 liegt nicht in abgesetzter Lage, sondern setzt die nördlich und südwestlich bereits vorhandene Siedlungsentwicklung fort. Es handelt sich nicht um ein Gebiet mit Einzelhöfen und verstreut liegenden schützenswerten Wei- lern. Im Geltungsbereich 2 wird kein Baugebiet festgesetzt. Eine Zersiedelung der Landschaft liegt nicht vor. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 17 von 61 Die Planung wahrt das Ziel B IV 5.2 des RP 18. Danach soll die Versiegelung des Bodens auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nicht mehr genutzte Flächen sollen entsiegelt werden. Auch diesem Ziel wird in beiden Geltungsbereichen des Bebauungsplans entsprochen. Der Geltungsbereich 1 umfasst eine in der Vergangenheit bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche, die bereits heute durch Gebäude und jedenfalls auch teilweise durch Sportan- lagen versiegelt ist. Es handelt sich um eine genutzte und weiterhin zur Nutzung vorgesehene Fläche, für die sich die Frage der Entsiegelung gem. B IV 5.2 Satz 2 des RP nicht stellt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung beachten das im allgemei- nen Wohngebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung. d) Verstoß gegen das Entwicklungsgebot Die Planung verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt nach Inkrafttreten der 4. Änderung des Flächennutzungsplans für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet dar. Die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung entspricht dieser Darstellung. Die Stadt hat am 21.06.2018 den Feststel- lungsbeschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Mit Schreiben vom 09.08.2018 hat die Stadt die Genehmigung der Regierung von Oberbayern beantragt. Die Ge- nehmigung ist bislang noch nicht erteilt worden. Die Stadt wird den Bebauungsplan erst be- kanntmachen, wenn die 4. Änderung des Flächennutzungsplans von der Regierung von Oberbayern genehmigt worden ist. Auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans erstreckte sich die Prüfung von Alternativstandorten auf das gesamte Gebiet der Stadt. Der Stadt liegen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans vor. e) Festsetzungen Die Einwendungen der Einwendungsführer in der Stellungnahme vom 16.11.2016 wurden bei der Änderung und Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans vor dessen Offenlage berück- sichtigt, soweit sie begründet waren. Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben eine Rechtsgrundlage, sind hinreichend bestimmt und auch städtebaulich erforderlich. Die jeweilige Rechtsgrundlage einer Festsetzung muss nicht im Bebauungsplan genannt werden. aa) Art der baulichen Nutzung Soweit die Einwendungsführer erneut die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets als Eti- kettenschwindel rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.1 b) cc) verwiesen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entspricht der städte- baulichen Konzeption der Stadt und ist daher auch gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auch erläutert. Der Zulässigkeitskatalog des § 4 BauNVO wird nur insoweit eingeschränkt, als die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben nicht Bestand- teil des Bebauungsplans werden. Solche Nutzungen sind von der Stadt weder gewünscht noch sind sie aufgrund der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich möglich. bb) Maß der baulichen Nutzung Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung entspricht dem nach der BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Die Grundflä- chenzahl (GRZ) ist mit 0,4 festgesetzt. Für die Flächen von Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die GRZ bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Diese Regelung ist insbesondere wegen der im Geltungsbereich 1 des Bebauungsplans zum Stellplatznachweis erforderlichen und deshalb geplanten Tiefgaragen getroffen worden. Nach Ansicht der Stadt ist es städtebaulich und gestalterisch günstiger, den ruhenden Verkehr zu- mindest teilweise in einer Tiefgarage unterzubringen als oberirdisch größere Stellplatzanlagen zu errichten. Da die Tiefgaragen zum Teil unter den Gebäuden errichtet werden sollen, also Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 18 von 61 ohnehin bereits überbaute Flächen verwendet werden, wird durch die Tiefgaragen für den ru- henden Verkehr insgesamt weniger Fläche versiegelt als bei einer oberirdischen Anordnung. Zusätzlich ist eine Mindestüberdeckung der Tiefgaragen mit Boden als Kompensationsmaß- nahme festgesetzt. Nach Ansicht der Stadt ist das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung auch unter Berücksichtigung der Versiegelung des Bodens städtebaulich erforderlich und angemessen. Die Festsetzung durch Text, nach der von der im Geltungsbereich 1 festgesetzten Höhenlage abgewichen werden kann wurde vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans geän- dert. Ziff. 2.3 der Festsetzungen durch Text bestimmt, dass von der im Geltungsbereich 1 fest- gesetzten Höhenlage OK FFB EG nach oben und unten um bis zu 0,3 m abgewichen werden darf. Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt. Auch die Festsetzung zur Ausbildung der obersten Geschosse bei Gebäuden mit 4 Vollge- schossen wurde vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans geändert. Ziff. 3.4 der Festsetzungen durch Text bestimmt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit vier Vollge- schossen das oberste Geschoss so auszubilden ist, dass seine Geschossfläche um mindestens 20 Prozent kleiner ist als die des darunterliegenden Geschosses. Diese Festsetzung ist hinrei- chend bestimmt und lässt sich auf § 16 Abs. 5 BauNVO stützen. cc) Baugestaltung Die Festsetzungen zur Baugestaltung wurden vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungs- plans geändert und ergänzt. Der Bebauungsplan enthält verschiedene gestalterische Festset- zungen, die zusammen ein verträgliches Erscheinungsbild der beabsichtigten Bebauung und eine möglichst stimmige Einbindung in den Siedlungs- und Landschaftsraum gewährleisten sol- len. Die Festsetzungen sind nach Ansicht der Stadt städtebaulich erforderlich. Auch sind die Festsetzungen hinreichend bestimmt und haben eine Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlagen müssen nicht im Bebauungsplan zitiert werden. Bei Gebäudeanbauten handelt es sich, wie sich aus Ziff. 3.1 der Festsetzungen durch Text ergibt, z.B. um Wintergärten. In Ziff. 3.5 der Festsetzungen durch Text sind auch die Bezugs- punkte hinreichend bestimmt. Danach ist die maximale Höhe aller Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen mit 0,8 m ab der Oberkante der jeweils angrenzenden öffentlichen Verkehrs- fläche festgesetzt. Für die Gestaltung von Hausgruppen setzt Ziff. 3.6 der Festsetzungen durch Text hinreichend bestimmt fest, dass diese profilgleich zu errichten sind. dd) Garagen/Carports/Stellplätze/Tiefgaragen Auch die Herstellung von Stellplätzen im Geltungsbereich 1 entspricht dem nach der BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Es trifft zu, dass gemäß der Festsetzung durch Text Ziff. 2.1 Satz 2 der Festsetzungen durch Text auf den Flächen von Anlagen gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO die GRZ bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Soweit die Einwendungsführer die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.1 f) ll) dieses Be- schlusses verwiesen. Die Festsetzung zur Gliederung der Stellplätze durch Baumpflanzungen ist vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans fortgeschrieben worden. Sie ist hinreichend bestimmt. Gem. Ziff. 5.8 ist auf zusammenhängenden Stellplatzeinheiten von mindestens 5 Stellplätzen mindes- tens ein Laubbaum (Hochstamm) zu pflanzen. Die Baumscheibe muss einen Mindestdurch- messer von 2,0 m aufweisen. ee) Grünordnung Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 19 von 61 Die Einwendungen der Einwendungsführer wurden bei Änderung und Ergänzung der grünord- nerischen Festsetzungen vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans berücksichtigt, soweit sie begründet waren. Die Festsetzungen zur Grünordnung sollen eine der örtlichen Situ- ation angemessene Gestaltung und Freiraumstruktur sicherstellen. Sie sind daher nach Ansicht der Stadt städtebaulich erforderlich. Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Gem. Ziff. 5.3 der Festsetzungen durch Text ist der Wendehammer der Erschließungsstraße mittig durch Baumpflanzungen zu gliedern. Wie diese Gliederung aussehen kann, ergibt sich aus den als Hinweis in der Planzeichnung aufgenommenen Standortvorschlägen für Baumpflanzungen. Die Festsetzungen sind auch hin- reichend bestimmt, soweit Anforderungen an Gehölze und deren Anpflanzung festgesetzt wer- den. Aufgrund dieser Festsetzungen kann die beabsichtigte Begrünung des Plangebiets reali- siert werden. ff) Artenschutz Die Festsetzungen zum Artenschutz wurden vor der Offenlage des Bebauungsplans geändert und fortgeschrieben. Die Einwendungen der Einwendungsführer wurden dabei berücksichtigt, soweit sie begründet waren. Es trifft nicht zu, dass die Festsetzungen nicht hinreichend be- stimmt sind. Die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzungen ergibt sich aus dem vollständi- gen Wortlaut der jeweiligen Festsetzung. Die Festsetzungen stellen einen ausreichenden Ar- tenschutz sicher. Den Festsetzungen liegen die Ergebnisse des Gutachtens „Naturschutzfachli- che Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ des Sachverständigen Dr. Christof Manhart vom 01.03.2017 zugrunde. Eine dauerhafte Beleuchtung der Außenanlagen und Zuwege ist unzulässig. Daher sind für die Beleuchtung Bewegungsmelder bzw. integrierte Zeitschaltuhren zu verwenden und Beleuchtungsintervalle sicherzustellen. Ein insektenfreundli- ches Leuchtmittel sind z.B. LED-Straßenbeleuchtungen neutralweiß. Mit den Zuwegen sind die Zuwege zu den geplanten Gebäuden gemeint. Eine seitlich strahlende Leuchte ist z.B. eine Kugelleuchte. Es sind Leuchten zu verwenden, deren Leuchtkegel nach unten gerichtet ist. Die Umsetzung der Regelungen in Ziff. 6.5. und 6.6 der Festsetzungen durch Text wird auf Ebene der Baugenehmigung sichergestellt werden. gg) Immissionsschutz Die Festsetzungen zum Immissionsschutz sind hinreichend bestimmt und haben eine taugliche Rechtsgrundlage. Für die im Geltungsbereich 1 und 2 festgesetzten Lärmschutzwände sind jeweils untere und obere Bezugspunkte festgesetzt worden. Zur Gewährleistung eines effekti- ven Schallschutzes ist das bestehende Gelände beim Bau der Lärmschutzwände an den unte- ren Bezugspunkt anzugleichen. Für die Gewährleistung des erforderlichen Schallschutzes ist gem. Ziff. 7.1.2 der Festsetzungen durch Text in der als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gem. Ziffer 7.1.2 der textlichen Festset- zungen“ festgesetzten Fläche nur die Errichtung einer Lärmschutzwand zulässig ist. Die Stadt hat sich bereits gegenüber der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 des Be- bauungsplans in einem Vertrag verpflichtet, die Lärmschutzwand zeitlich so herzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzungen der Gebäude in den im Bebauungsplan festge- setzten Bauräume „B1“ bis „B5“ im Geltungsbereich 1 im Sinne der Festsetzung durch Text Nr. 8 des Bebauungsplans fertiggestellt ist. Das Staatliche Bauamt Traunstein ist mit der Errichtung der Lärmschutzwand einverstanden. Auch die Errichtung der erforderlichen Lärmschutzwände und der Gebäude in den Bauräumen B 1 bis B 5 ist durch das bedingte Baurecht in Ziff. 8 der Festsetzungen durch Text sichergestellt. Diese Festsetzung regelt die sukzessive Bebauung im Plangebiet und stellt einen ausreichenden Schallschutz sicher. hh) Bedingtes Baurecht Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 20 von 61 Die Realisierung des im Geltungsbereich 2 vorgesehenen Schallschutzes ist, wie unter 1.2.1 e) gg) dargestellt, sichergestellt. Auch für den Geltungsbereich 1 ist durch das in Ziff. 8 der Fest- setzungen durch Text geregelte bedingte Baurecht der erforderliche Schallschutz sichergestellt. Die Aufnahme der Nutzungen der Gebäude im Geltungsbereich 1 ist erst nach Errichtung der Lärmschutzwände und der Gebäude in den festgesetzten Bauräumen „B1“ bis „B5“ unter Be- achtung der festgesetzten Mindesthöhen mindestens im Rohbau und einschließlich der Fenster zulässig. Die Festsetzung der „Fläche für Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen gem. Ziff. 7.1.1 der textlichen Festsetzungen“ stellt sicher, dass auf diesen Flächen nur Schallschutzwände errichtet werden dürfen. Der immissionsschutzrechtliche Schutz des unbeplanten südlichen Teils der Daxerau ist nicht im Verfahren zur Aufstellung des gegenständ- lichen Bebauungsplans zu entscheiden und festzusetzen. ii) Hinweise Es trifft nicht zu, dass die Stadt erforderliche Regelungen nur als Hinweis in den Bebauungs- plan aufgenommen hat. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Grundwasserverhältnisse im Geltungsbereich 1 sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Ge- bauer GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechni- sche Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebe- richt“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Pla- nung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhältnisse führt und Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen voll- ständig kompensiert werden. Die Stadt hat mit der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungs- bereich 1 bereits zur Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen einen städtebau- lichen Vertrag geschlossen. Nach Ansicht der Stadt genügt der Hinweis, dass mit einem erhöh- ten Grundwasserpegel zu rechnen ist und es empfohlen wird, die Keller wasserundurchlässig auszubilden. Der Geltungsbereich 1 grenzt im Süden an im Außenbereich liegende und zurzeit landwirt- schaftlich genutzte Flächen an. Diese landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Nutzung im Plan- gebiet nicht unverträglich. jj) Planerische Festsetzungen Die Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radweg im Sü- den des Geltungsbereich 1 ist städtebaulich erforderlich und auch hinreichend bestimmt. Sie soll eine Verbindungsmöglichkeit zu den südlich angrenzenden Flächen sicherstellen, wenn diese in einem späteren Verfahren ebenfalls überplant werden. Es trifft nicht zu, dass ein Fuß- und Radweg tatsächlich nicht realisiert und benutzt werden könnte; es kann insbesondere eine Brücke über den Entwässerungsgraben errichtet werden. Soweit die Einwendungsführer erneut die Erschließungsmöglichkeit des südlichen Teils der Daxerau rügen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.1 a) dieses Beschlusses verwiesen. Auch die Festsetzung der „Ver- kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußweg“ ist hinreichend bestimmt. Aus der Plan- zeichnung ergibt sich insbesondere der genaue Verlauf des geplanten Fußwegs. Die Stadt be- absichtigt den Gehweg der Öffentlichkeit im Wege der Widmung zur Verfügung zu stellen. Es trifft nicht zu, dass der Bebauungsplan keine Mindesthöhe für die Lärmschutzwände fest- setzt. Für die Lärmschutzwände im Geltungsbereich 1 ergibt sich die Mindesthöhe aus Ziff. 7.1.1 Sätze 8 und 9 der Festsetzung durch Text. Für die Lärmschutzwand im Geltungsbereich 2 ergibt sich die Mindesthöhe aus Ziff. 7.1.2 Satz 3 der Festsetzungen durch Text. Soweit die Einwendungsführer erneut rügen, dass im Geltungsbereich 1 und 2 die erforderlichen Schall- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 21 von 61 schutzmaßnahmen nicht hinreichend verbindlich geregelt sind, wird zu Vermeidung von Wie- derholungen auf die Ausführungen unter 1.2.1 gg) und hh) verwiesen. Die Festsetzung schalldämmender Lüftungseinrichtungen durch Planzeichen in der Planzeich- nung in Verbindung mit Ziff. 7.2 der Festsetzungen durch Text ist hinreichend bestimmt und gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch zulässig. Die Anforderungen an die schalldämmenden Lüf- tungseinrichtungen ergeben sich aus Ziff. 7.2 der Festsetzungen durch Text. Die Festsetzungen zu den Sichtdreiecken im Bebauungsplan wurden mit der Tiefbauverwaltung am Landratsamt Traunstein abgestimmt. Die Festsetzungen durch Planzeichen und gem. Ziff. 9 der Festsetzungen durch Text sind hinreichend bestimmt. Sie stellen sicher, dass die Sichtver- hältnisse im Bereich der Zufahrten auf die öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigt werden. Die Festsetzung der „Fläche für die Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser“ dient der Sicherung des an der östlichen und südlichen Grenze des Geltungsbereichs 1 liegen- den Entwässerungsgrabens. Die Fläche ist ausreichend groß dimensioniert. Im südwestlichen Bereich des Geltungsbereichs 1 wird der „Bebauungsplan für die Sportanlage Daxerau“, in Kraft getreten am 31.12.1988 aufgehoben. Diese Fläche ist in der Planzeichnung mit der Farbe „grau“ markiert. Es handelt sich nicht um eine negative Festsetzung. Nach Inkraft- treten des gegenständlichen Bebauungsplans besteht keine städtebauliche Erforderlichkeit mehr für die Fortgeltung der für diese Fläche geltenden Festsetzungen im „Bebauungsplan für die Sportanlage Daxerau“. Das gilt insbesondere für die Festsetzung der Art der baulichen Nut- zung als „Grünanlage – bauliche Sportanlage“. Die Stadt hat die Gefahr von Baumwurf im Geltungsbereich 1 im Bebauungsplan berücksichtigt. Im Geltungsbereich 1 wurden durch Planzeichen und Text Flächen gekennzeichnet, in denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen insbesondere gegen Baumwurf erforderlich sind. An der Ostseite des Geltungsbereichs 1 grenzt Wald direkt an das Plangebiet an. Der Waldbe- stand besteht überwiegend aus Eschen und Berg-Ahorn. Die Eschen sind sämtlich von Eschen- triebsterben befallen. Hier wurde ein Abstand von 30 m von den vorhandenen Bäumen berück- sichtigt und entsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Westen des Geltungsbe- reichs 1 befindet sich ebenfalls Wald, der aber nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Dazwischen liegt die Ortsstraße Daxerau. Die maßgeblichen Bäume stehen ca. 5 m westlich der westlichen Grenze dieser Straße, die auf dem Grundstück Flst.-Nr. 182 verläuft. Außerdem liegt das Gelände tiefer als die Flächen im Plangebiet. Im Westen des Plangebiets wurde der Kennzeichnung deshalb ein Abstand von 25 m von der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 182 zugrunde gelegt. Davon liegen etwa 19 m im Bebauungsplan. Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 kann als Pächterin der östlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche konk- ret umsturzgefährdete Bäume entfernen lassen. Gleiches gilt für die bewaldete Fläche westlich des Geltungsbereichs 1, die im Eigentum der Stadt steht. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewäl- tigungsgebot liegt nicht vor. f) Abwägungsfehler Die Einwendungen der Einwendungsführer in der Stellungnahme vom 16.11.2016 wurden bei der Fortschreibung der Begründung und des Umweltberichts vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans berücksichtigt, soweit sie begründet waren. aa) Geltungsbereich 1 Die Stadt bleibt bei ihrer Ansicht, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs 1 um die südli- chen Flächen in der Daxerau städtebaulich nicht erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen wird auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter 1.2.1 b) und c) verwiesen. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 22 von 61 Die Beurteilung der technischen Infrastruktur von außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen betrifft keine Frage, die im Verfahren zur Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplans zu entscheiden oder festzusetzen ist. Es ist zutreffend, dass der Gebäudebestand und die bestehenden Außenanlagen für die Reali- sierung der beabsichtigten Bebauung beseitigt werden müssen. bb) Geltungsbereich 2 Die Stadt hat sich bereits gegenüber der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 zur Errichtung der Lärmschutzwand im Geltungsbereich 2 vertraglich verpflichtet. Die Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand trägt die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1. cc) Art der baulichen Nutzung Soweit die Einwendungsführer erneut einen Etikettenschwindel rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.1 b) cc) dieses Beschlusses verwiesen. dd) Weitere Festsetzungen Im Bebauungsplan sind Mindesthöhen für die Lärmschutzwände im Geltungsbereich 1 festge- setzt, vgl. dazu 1.2.1 e) jj) dieses Beschlusses. Das bedingte Baurecht ist rechtlich wirksam festgesetzt, vgl. dazu 1.2.1 e) hh) dieses Beschlusses. Die Gefahr durch Baumwurf wurde von der Stadt ausreichend berücksichtigt, vgl. dazu 1.2.1 e) jj) dieses Beschlusses. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, den Festsetzungen zur baulichen Gestaltung und zur Grünordnung wird nach Ansicht der Stadt eine möglichst scho- nende und stimmige Einbindung der Bebauung in den Siedlungs- und Landschaftsraum erreicht werden. Die Stadt verkennt nicht, dass die Realisierung der Planung das Landschaftsbild zwar verändern wird. Es handelt sich aber um eine bereits heute mit einer ca. 120 m langen und bis zu 10,70 m hohen Tennis- und Squashhalle bebauten Fläche. Das Landschaftsbild ist durch diese beachtliche Bebauung aber bereits heute vorbelastet. Soweit die Einwendungsführer erneut die rechtliche Sicherung der Errichtung der Lärmschutz- wand im Geltungsbereich 2 rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausfüh- rungen unter 1.2.1 f) bb) dieses Beschlusses verwiesen. ff) Stadt- und Landschaftsbild Die Stadt nimmt die pauschale Rüge der Einwendungsführer in der Stellungnahme vom 29.06.2018 zur Kenntnis. Die Stadt bleibt aber bei ihrer Ansicht, dass kein unverträglicher Ein- griff durch die Planung in das Stadt- und Landschaftsbild vorliegt. Die Realisierung des Bebau- ungsplans wird zwar das Erscheinungsbild der überplanten Flächen verändern. Auch wenn der Bereich bereits jetzt durch die große Baumasse des Tenniscenters und durch die weiteren Ge- bäude und die Tennisplätze vorgeprägt ist, entsteht durch die Nachnutzung als Wohnungs- baustandort ein zusätzlicher Eingriff in das Landschaftsbild. Anstelle der bisher großen Gebäu- de soll im Zuge der Nachnutzung eine Bebauung mit Einzelgebäuden entstehen. Zu deren Schutz vor Lärmimmissionen ist außerdem die Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich, die insgesamt erhebliche Ausmaße erreichen, aber aufgrund der bereits dargestellten Anforde- rungen an den erforderlichen Schallschutz auch nicht kleiner ausgeführt werden können. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 23 von 61 Um den damit verbundenen neuen Eingriff in das Landschaftsbild zu minimieren, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Grünordnung, die eine nach Ansicht der Stadt der örtlichen Situation angemessene Gestaltung und Freiraumstruktur sicherstellen. Die Höhe der Bebauung entlang der Kreisstraße TS 29 kann aufgrund der Anforderungen an den Schallschutz nicht ge- ringer festgesetzt werden. Die gewählte Lösung einer Kombination aus Gebäuden und transpa- renter Lärmschutzwand ist allerdings ein geringerer Eingriff als ein durchgehendes Gebäude entlang der Kreisstraße TS 29. Die zulässige Wandhöhe der Gebäude nimmt von Norden nach Süden ab, um eine nicht zu massive Wirkung des neuen Gebietes zu erzielen und gleichzeitig die Vorgaben des Schallschutzes einzuhalten. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die Lärmschutzwand im Geltungsbereich 2 fachgerecht zu begrünen ist. Die Einzelheiten der Begrünung sind auf der Ebene der Baugenehmigung zu entscheiden. gg) Verkehr Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Verkehrssituation in der Daxerau sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 („verkehrstechnische Untersuchung“) und das Kurzgutach- ten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau des Ingenieurbüros Ingevost vom 23.02.2017 vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach können die bereits heute bestehenden Verkehrsprobleme im Bereich der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) durch die Errichtung einer Lichtsignalanlage gelöst werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmün- dung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat. Die verkehrs- technische Untersuchung berücksichtigt für die Leistungsfähigkeitsberechnung der Einmündung auch eine künftige Wohnnutzung im südlichen Teil der Daxerau. Für die Entwicklung dieser Flächen gibt es bislang aber keine konkrete Planung. Der Berechnung wurden daher Zahlen für das zu erwartende Neuverkehrsaufkommen zugrunde gelegt, die der Größe der Fläche und ihrer Nutzbarkeit entsprechen. Im Ergebnis hat die Einmündung auch bei Berücksichtigung von zusätzlichem Verkehr aus dem südlichen Teil der Daxerau noch eine gute Verkehrsqualität. Die Erschließung des Plangebiets ist gesichert; insbesondere ist das Plangebiet ausreichend an die Ortsstraße Daxerau angeschlossen. Es trifft nicht zu, dass die Stadt die künftige Erschlie- ßung des südlichen Teils der Daxerau nicht beachtet hat. Auch ist die Realisierung der Planung nicht mit der landwirtschaftlichen Nutzung des südlichen Teils der Daxerau unverträglich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1.2.1 a) dieses Beschlusses verwiesen. hh) Lärm Soweit die Einwendungsführer erneut einen Eikettenschwindel rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.1 b) cc) diese Beschlusses verwiesen. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die auf das Plangebiet einwirken- den Immissionen sachverständig untersucht lassen. Dazu gehören die Immissionen durch das angrenzende Schwimmbad, die umliegenden Straßen, die Asphaltstockbahnen am Röthel- bachweiher, den Hundeplatz südöstlich der Asphaltstockbahnen, die Schießanlage der Jagd- schützengesellschaft Traunstein e.V. und die Sportausübungen auf dem Röthelbachweiher im Winter. Auch die mit der Realisierung der Planung verbundenen zusätzlichen Lärmimmissionen durch zusätzlichen Verkehr auf den an die Bundesstraße B 306 angrenzenden und bebauten Grundstücken wurden untersucht. Der Gutachter hat bei der Beurteilung der Immissionen die jeweils einschlägigen Regelwerke angewandt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen fasst die Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 24 von 61 „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Stra- ßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 08.03.2018 der Steger & Part- ner GmbH zusammen. Sie liegt der Stadt vor und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Im Er- gebnis stehen die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschie- denen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegen. Die Stadt hat die Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sichergestellt. Soweit die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete tags durch die Immissionen des Schwimmbads an der Nordfassade der Gebäude in den Bauräumen B1 bis B5 überschritten werden, wurden die zum Schutz der Bebauung erforderlichen Schallschutzmaß- nahmen im Bebauungsplan festgesetzt. In den Nordfassaden der Bauräume B 1 bis B 5 sind zu öffnende Fenster von zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen im Sinne der Nr. 1.2 a) des Anhangs 1 der 18. BImSchV ausgeschlossen. Auch sind die erforderliche Wandhöhe von Gebäuden in den Bauräumen B 1 bis B 5, die erforderliche Höhe und Ausge- staltung der Lärmschutzwände und die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen fest- gesetzt. Auch die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete tags und nachts durch Immissionen des Straßenverkehrs im Plangebiet können durch Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Zwar sind neben den bereits im Geltungsbereich 1 festgesetzten Lärmschutzwänden weitere aktive Schallschutzmaßnahmen insbesondere im Bereich der B 306 für das im Bebau- ungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet nicht möglich. Es lässt sich aber durch passiven Schallschutz sicherstellen, dass die zulässigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Im- missionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Plangebiet nicht überschritten werden. Die Anforde- rungen an den erforderlichen baulichen Schallschutz wurden vom Gutachter sachverständig ermittelt und im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Es wird auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch den Einsatz der Schreckschutzpistole auf dem Hundeplatz und den Betrieb der Asphaltstockbahnen nachts kommen. Der Freizeitsportverein Haslach e.V. hat mit Schreiben vom 09.08.2018 ge- genüber der Stadt erklärt, dass die Asphaltstockbahnen nach 22 Uhr nicht betrieben werden. Mit Schreiben vom 09.08.2018 hat der Verein für Deutsche Schäferhunde Ortsgruppe Traun- stein e.V. (SV OG Traunstein e.V.) gegenüber der Stadt erklärt, die Schreckschusspistole nach 22 Uhr nicht einzusetzen. Die Stadt stellt schließlich durch die Steuerung der in ihrem Eigentum stehenden Flutlichtanlage sicher, dass nachts die Immissionsrichtwerte durch sportliche Aktivi- täten auf dem Röthelbachweiher im Winter nicht überschritten werden. Im Ergebnis ist also si- chergestellt, dass nachts durch den Betrieb des Hundeplatz und der Asphaltstockbahnen sowie den sportlichen Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter keine unzumutbaren Immissio- nen auf das Plangebiet einwirken. Soweit die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter zur Tagzeit überschritten werden, handelt es sich aufgrund der typischen Wetterverhältnisse jedenfalls überwiegend um seltene Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs 1 der 18. BImSchV. Die dem- nach maßgeblichen 18 Tage werden jedenfalls regelmäßig nicht überschritten, da der Röthel- bachweiher aufgrund der typischen Witterungsverhältnisse in der Regel an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr eine Eisschicht bildet, die diese Nutzungen ermöglicht. Dies ist allerdings auch nicht ausgeschlossen. Nach Ansicht der Stadt wirken im Ergebnis aber keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet ein. Dafür sind insbesondere die voraussichtlich jedenfalls sehr geringe Anzahl solcher Überschreitungen im Laufe eines Jahres und das dann hinnehmbare Maß der Überschreitungen maßgeblich. Es überwiegt daher das Interesse an der Ermöglichung der beabsichtigten Bebauung die Nachteile. Die 16. BImSchV ist zwar unmittelbar nicht anwendbar, weil kein erheblicher baulicher Eingriff erfolgte. Die Beurteilung der schalltechnischen Situation erfolgte aber sicherheitshalber auch in Anlehnung an die 16. BImSchV. Soweit die Einwendungsführer erneut rügen, dass die Lärm- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 25 von 61 schutzwand im Geltungsbereich 2 nicht hinreichend gesichert sind, wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.1 e) gg) dieses Beschlusses verwiesen. Auch die Durchführung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an den Anwesen Daxerau 23 und 25 ist rechtlich hinreichend sichergestellt. Die Stadt hat dazu mit der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 erstattet danach der Stadt die Kosten für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen. Die Eigentümer der Anwesen Daxerau 23 und 25 haben gegenüber der Stadt einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten für eine schall- technische Überprüfung der Schalldämmung der vorhandenen Außenbauteile gemäß den An- forderungen der 24. BImSchV durch einen Sachverständigen und für die erforderliche und tat- sächlich durchgeführten Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Einen Anspruch auf Vorla- ge des geschlossenen Vertrags haben die Einwendungsführer nicht. Die Stadt bleibt bei ihrer Ansicht, dass die Planung im Ergebnis zu keinem unlösbaren Nut- zungskonflikt mit den Immissionen der bestehenden Emissionsquellen aufgrund von unzumut- baren Immissionen im Plangebiet führt. Soweit Überschreitungen der maßgeblichen Immissi- onsrichtwerte trotz der Schallschutzmaßnahmen verbleiben, werden sie von der Stadt im Er- gebnis ihrer Abwägung als zumutbar angesehen und hingenommen. Dafür sind insbesondere die voraussichtlich jedenfalls sehr geringe Anzahl solcher Überschreitungen im Laufe eines Jahres und das dann hinnehmbare Maß der Überschreitungen maßgeblich. ii) Oberflächenwasser Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Abflussverhältnisse des Ober- flächenwassers sachverständig durch das aquasoli Ingenieurbüro untersuchen lassen. Gegen- stand dieser Untersuchung waren insbesondere die Auswirkungen durch die Realisierung der Planung. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplan- verfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor („Gesamtbericht“); es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung danach keine nachteiligen Auswirkungen auf Drit- te und die angrenzenden Flächen. Der Gesamtbericht ersetzt alle früheren hydrotechnischen Gutachten. Soweit die Einwendungs- führer auf frühere hydrotechnische Gutachten verweisen, ist eine Stellungnahme der Stadt da- her nicht erforderlich. Die früheren hydrotechnischen Gutachten sind nicht beurteilungsrelevant. Der Gesamtbericht fasst in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein alle bisheri- gen hydrotechnischen Untersuchungen unter Beachtung neuer Daten für die Niederschlagshö- hen bei Starkregenereignissen und den sich aus dem am 05.01.2018 in Kraft getretenen Hoch- wasserschutzgesetz II ergebenden Anforderungen an die Bauleitplanung zusammen. Alle Hin- weise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein wurden bei der Erstellung des Gesamtberichts beachtet. Die Berechnungen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirt- schaftsamt Traunstein abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Berücksichtigung seiner Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht bestätigt. Mit Schreiben vom 29.06.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein darauf hin- gewiesen, dass sich hinsichtlich des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte ergeben haben. Die Stadt hat dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit Email vom 29.08.2018 mehrere Fragen zur Bewertung des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros und der in der Offenlage von Einwendungsführern vorgelegten „Fachlichen Stellungnahme zum Hydrotechnischen Gutachten des IB Aquasoli zum Bauleitplanverfahren Daxerau, Flurnr. 524 & 525/1, Gem. Hochberg / Traunstein vom 30.01.2018“ („Stellungnahme“) des Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018 ge- stellt. Das Wasserwirtschaftsamt hat diese Fragen mit Schreiben vom 10.09.2018 beantwortet, soweit es sich nicht um spezielle Details und Einzelfragen handelte, die im Rahmen des Verfah- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 26 von 61 rens zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht geprüft bzw. beantwortet werden können. Nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamts Traunstein werden die Ergebnisse im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth nicht in Frage gestellt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat festgestellt, dass die hydrologischen Berechnungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel sind und auf der sicheren Seite liegen. Die Einstufung des „Schwobergrabens“ als Gewässer 3. Ordnung stellt die Ergebnisse des Ge- samtberichts des aquasoli Ingenieurbüros ebenfalls nicht in Frage. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein geht vom „Schwobergraben“ keine Gefährdung für das Plangebiet aus. Es ist nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auch nicht davon auszugehen, dass der Hochwasserabfluss des „Schwobergrabens“ durch die Realisie- rung der Planung nachteilig beeinflusst wird. Nach Ansicht der Stadt sind durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 10.09.2018 die für die Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Fragen geklärt. Der Ge- samtbericht des aquasoli Ingenieurbüros und sämtliche vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans abgegebenen Stellungnahmen stellen eine sichere Grundlage für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen dar. Insbesondere hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass die Berechnungen im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros auf der sicheren Seite liegen. Die Stadt sieht deshalb von der Beauftragung eines weiteren Gutach- ters ab. Im Gesamtbericht wird nicht die rein landwirtschaftliche Nutzung des südlichen Teils der Daxerau unterstellt. Derzeit wird der südliche Teil der Daxerau aber landwirtschaftlich genutzt. Ob die geplante Rohrleitung DN 400 auch für den südlichen Teil der Daxerau ausreichend ist und genutzt werden kann, betrifft keine Frage, die im Verfahren zur Aufstellung des gegen- ständlichen Bebauungsplans zu entscheiden und darzustellen ist. Die Stadt hat die Herstellung und den dauerhaften Betrieb der geplanten Rohrleitung DN 400 im bereits mit der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 geschlossenen Erschließungsvertrag sichergestellt. Ei- nen Anspruch auf Vorlage des Erschließungsvertrags haben die Einwendungsführer nicht. Die Auswirkungen der Planung auf den Abfluss des Oberflächenwassers wurden auch für die angrenzenden Flächen untersucht. Dazu gehört auch das Grundstück der Einwendungsführer. Für die zukünftige Nutzung des südlichen Teils der Daxerau gibt es keine konkrete Planung. Daher musste eine solche Planung auch nicht berücksichtigt werden. jj) Grundwasser Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Grundwasserverhältnisse sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stel- lungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im Plange- biet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Realisierung der Planung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhältnisse führt. Die Auswirkungen einer Bebauung im Plangebiet auf das Grundwasser können bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kom- pensiert werden. Es trifft nicht zu, dass sich die Grundwassersituation im südlichen Teil der Daxerau verschlechtert. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaß- nahmen haben die Stadt und die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 einen Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 27 von 61 städtebaulichen Vertrag geschlossen. Die im Plangebiet zur hydrogeologischen Beweissiche- rung errichteten Grundwassermessstellen mit Datensammler für die Bewertung des südlichen Bereichs der Daxerau erfüllen ihren Zweck. Die Datensammler in den Grundwassermessstellen sind auch ausreichend abgesichert. Die Stadt weist die Einwendungsführer aber darauf hin, dass ein unsachgemäßes Öffnen der Schachtdeckel zu Beschädigungen an den Datensamm- lern bzw. deren Funktionsfähigkeit führen kann und daher ein Öffnen durch unbefugte Dritte zu unterbleiben hat. kk) Alternativenprüfung Die Ausführungen zur Alternativenprüfung wurden vor der Offenlage des Bebauungsplans er- gänzt und fortgeschrieben. Die Einwendungen der Einwendungsführer wurden berücksichtigt, soweit sie begründet waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird für die Alternativenprü- fung auf die Ausführungen unter 1.2.1 b) aa) und c) dieses Beschlusses verwiesen. Im Zeit- punkt der Erstellung des ISEK war nicht bekannt, dass die Fläche im Plangebiet für eine Nach- nutzung zur Verfügung steht. Es trifft auch nicht zu, dass es für die Alternativenprüfung auf die Nutzungsabsicht der Stadt nicht ankommt. Die städtebauliche Konzeption der Stadt muss im Plangebiet auch realisierbar sein. Es fehlt auch nicht die Alternativenprüfung zur Situierung innerhalb des Planbereichs. Die Fest- setzungen des Bebauungsplans berücksichtigen die Ergebnisse der umfangreichen Untersu- chungen durch Sachverständige, insbesondere zum Immissionsschutz. Nördlich des Plangebie- tes liegt das Freibad der Stadt. Für die im Geltungsbereich 1 geplante Bebauung muss gewähr- leistet sein, dass diese keinen unzulässigen Immissionen aus dem Betrieb des Schwimmbads ausgesetzt ist. Dazu muss die erste Baureihe geschlossen sein und eine Höhe erreichen, die den Schallschutz für die dahinterliegende Bebauung gewährleistet. Für den Schallschutz ist neben der Höhe der Abschirmung (d.h. der Gebäudehöhe) auch die Lage entscheidend. Um den Schallschutz zu gewährleisten, wurde eine Kombination aus Einzelgebäuden und einer gebäudehohen transparenten Schallschutzwand gewählt. Ein einziger langer Baukörper würde zwar ebenfalls den Schallschutz sichern, ist aber aus städtebaulichen Gründen nicht ge- wünscht. Aus den Anforderungen des Schallschutzes ergibt sich auch die Notwendigkeit einer 4-geschossigen Bebauung entlang der Kreisstraße TS 29, da nur so auch der Schallschutz für die dahinterliegenden Bereiche sichergestellt werden kann. Auch bei einer niedrigeren Bebau- ung müsste die Lärmschutzmaßnahme die festgesetzte Höhe erreichen, die Gebäude also überragen; dies ist von der Stadt aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht. Um die Ge- bäudehöhe optisch zu mindern, sind entlang der Kreisstraße TS 29 auch flach geneigte Pultdä- cher zulässig, ebenso ist festgesetzt, dass das oberste Geschoß mindestens 20 % weniger Ge- schossfläche aufweisen muss als die darunterliegenden Geschosse. Auf diese Weise entsteht ein zurückgesetztes oberstes Geschoß. Es trifft nicht zu, wie die Einwendungsführer in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2016 rügen, dass die Realisierung der Planung die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verletzt und wegen der Dichte der Bebauung eine städtebauliche Fehlentwicklung ist. Das im Bebauungs- plan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ist auch zur Gewährleistung des Schallschutzes erforderlich. Im Übrigen ist das im allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß der baulichen Nut- zung festgesetzt worden. Die Stadt bleibt bei ihrer Ansicht, dass die Realisierung der Planung auch einer künftigen Überplanung des südlichen Teils der Daxerau nicht entgegensteht. ll) Umweltbericht Der Umweltbericht wurde vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans umfassend überarbeitet. Die Einwendungen der Einwendungsführer in der Stellungnahme vom 16.11.2016 wurden berücksichtigt, soweit sie begründet waren. Der Umweltbericht wurde auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen erstellt und entspricht den Vorgaben der Anlage 1 des BauGB. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 28 von 61 Soweit die Einwendungsführer erneut einen Etikettenschwindel rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.1 b) cc) verwiesen. Es wurden insoweit auch die maßgeblichen Immis- sionsricht- und Immissionsgrenzwerte berücksichtigt. Zutreffend wird unter 5.4.1.1 des Umweltberichts hingewiesen, dass im Plangebiet Vorbelas- tungen durch die Lärmeinwirkungen durch den Verkehr, das Freibad, die Asphaltstockbahn, den Hundeplatz, die sportlichen Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter und den Schützenstand vorliegen. Im Tennis- und Squashcenter gab es in der Vergangenheit auch be- reits eine genehmigte Wohnnutzung. Die Einwendungsführer rügen pauschal, dass die rechtliche Sicherung nicht ausreichend ist, ohne anzugeben, welche rechtliche Sicherung gemeint ist. Soweit die Einwendungsführer die rechtliche Sicherung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen meinen, trifft das nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1.2.1 e) gg), e) hh) und f) hh) dieses Beschlusses verwiesen. Im Umweltbericht wird zutreffend der Bestand für das Schutzgut „Erholung/siedlungsnaher Frei- raum“ mit gering beurteilt. Für die Beurteilung der Erholungsfunktion ist auf den tatsächlichen Zustand und nicht auf die zulässige Nutzungsart abzustellen. Auch die Gesamterheblichkeit der Auswirkungen der Realisierung der Planung auf das Schutzgut Erholung ist zutreffend als ge- ring beurteilt worden. Es gehen durch die Realisierung der Planung nur Flächen mit geringer Erholungsfunktion verloren. Die Realisierung der Planung hat zwar Auswirkungen auf die Erho- lungsqualität im siedlungsnahen Freiraum. Diese Auswirkungen sind aber wegen der geringen Aufenthaltsqualität und des geringen Erholungswerts der Fläche im Geltungsbereich 1 auch insgesamt als gering einzustufen. Nach Ansicht der Stadt stehen die artenschutzrechtlichen Anforderungen der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Im Bebauungsplan sind die erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für den Artenschutz festgesetzt. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände haben für die Bauleitplanung zwar nur mittelbare Bedeutung. Ein Bebau- ungsplan kann aber städtebaulich gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich sein, wenn der Realisierung der Planung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenste- hen. Im Bebauungsplan kann von einer abschließenden Konfliktbewältigung abgesehen wer- den, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Verfahrens sichergestellt werden kann. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die im Plangebiet vorkommenden Arten und die Auswirkungen durch die Realisierung der Planung sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt das Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen arten- schutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“ von Herrn Christof Manhart vom 01.03.2017 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis sind danach im Plangebiet keine Amphibien festgestellt worden; es gibt im Plangebiet auch keine potenziellen Landlebens- räume für Amphibien. Potentielle Landlebensräume können daher auch unter Berücksichtigung der Wanderaktivitäten von Amphibien durch den Vollzug des Bebauungsplans nicht betroffen sein. Nach den Ausführungen im Gutachten ist es nicht auszuschließen, dass der entlang der südlichen und östlichen Grenze des Geltungsbereich 1 liegende Entwässerungsgraben von Amphibien als Wanderroute genutzt wird. In Ziff. 6.1 der Festsetzungen durch Text wurde daher festgesetzt, dass der Entwässerungsgraben als Wanderroute für Amphibien zu erhalten ist. So- weit der Gutachter für die Dauer der Baumaßnahmen im Plangebiet die Errichtung eines Am- phibienzauns für erforderlich hält, kann diese nur vorübergehende Maßnahme auch auf der Ebene der Baugenehmigung sichergestellt werden. Gleiches gilt, soweit die Durchführung der Baumaßnahmen von einer ökologischen Bauaufsicht zu begleiten ist. Die Stadt wird als zustän- dige untere Bauaufsichtsbehörde die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellen. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 29 von 61 Zutreffend weist der Umweltbericht darauf hin, dass nur geringe Auswirkungen auf Tiere durch die Errichtung der im Geltungsbereich 1 und 2 erforderlichen Lärmschutzwände zu erwarten sind. Für die Ausgestaltung der Lärmschutzwand im Geltungsbereich 1 ist gemäß Ziff. 7.1.1 Satz 3 der Festsetzungen durch Text zur Verhinderung von Vogelschlag nur spezielles Vogel- schutzglas zulässig. Die Lärmschutzwände haben keine abriegelnde Wirkung für bodenlebende Tiere, weil diese zu beiden Seiten der Schallschutz-Gebäudelinie in den Bauräumen B 1 bis B 5 Ausweichmöglichkeiten haben. Auch für die Lärmschutzwand im Geltungsbereich 2 kann ein Vogelschlag durch die festgesetzte fachgerechte Begrünung ausgeschlossen werden. Die Be- pflanzung der Lärmschutzwand reduziert die Beeinträchtigung des natürlichen Lebensraums. Die Ausführungen zum Schutzgut Boden sind zutreffend im Umweltbericht beschrieben. Es trifft nicht zu, dass die Grundflächenzahl im Bebauungsplan mit 0,8 festgesetzt ist. Im Bebauungs- plan ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Die Grundfläche darf aber durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Zur Aufrechterhaltung der Bodenfunktionen ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit einer Überdeckung mit Erdreich von mindestens 0,4 m ausgeführt werden müssen. Die Fläche im Geltungsbereich 1 ist auch bereits durch Verkehrs- und Sportflächen sowie Gebäude mit unterschiedlicher Intensität versiegelt. Es liegt nur noch im westlichen Teil des Geltungsbereichs 1 kleinflächig ein natürlicher Bodenauf- bau vor. Durch die Realisierung der Planung kommt es zu einer Mehrversiegelung. Die Fläche ist aber bereits heute mit einer ca. 120 m langen und bis zu 10,70 m hohen Tennishalle bebaut. Im Ergebnis ist die Gesamterheblichkeit der Auswirkungen auf den Boden als mittel zu bewer- ten. Zwar kommt es durch die Realisierung der Planung zu einer Mehrversiegelung gegenüber dem Ausgangszustand. Diese zusätzliche Versiegelung ist aber im Verhältnis zu einem neuen Wohnstandort auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen mit natürlichem Bodenaufbau von geringerer Erheblichkeit. Soweit durch die Realisierung der Planung auch Tiefgaragen er- richtet werden, ist für die Aufrechterhaltung der Bodenfunktion durch die Festsetzung Ziff. 5.9 der Festsetzungen durch Text eine ausreichende Überdeckung der Tiefgaragen mit Oberboden sichergestellt. Der Umweltbericht enthält auch auf Seite 44 in Abbildung 14 und 15 Darstellungen des Planzu- stands beim Oberflächenwasserabfluss. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers sowie die Abflussverhältnisse bei einem HQ100 und einem HQextrem der Traun und des Röthelbachs sachverständig durch das aquasoli Ingenieurbüro untersuchen lassen. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen. Das gilt auch für die im Plangebiet lie- genden Grundstücke. Auch nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamts Traunstein im Schreiben vom 10.09.2018 sind die hydrologischen Berechnungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel und liegen auf der sicheren Seite. Es trifft zu, dass es sich beim HQ100 um ein hundertjährliches und beim HQextrem um ein tau- sendjährliches Hochwasser handelt. Der redaktionelle Fehler hat aber keine Auswirkungen für die Beschreibung der Überschwemmungsgebiete im Umweltbericht. Die Abbildungen 12 und 13 im Umweltbericht zeigen, dass eine Fläche im nordöstlichen Teil des Grundstücks der Einwen- dungsführer im faktischen Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs liegt. Bei der amtlichen Ermittlung des Überschwemmungsgebiets der Traun und des Röthelbachs wurde die im Plangebiet bestehende Rohrleitung DN 400 nicht berücksichtigt. Dem Wasserwirt- schaftsamt Traunstein ist diese Tatsache bekannt und wurde auch gegenüber dem aquasoli Ingenieurbüro bestätigt. Das aquasoli Ingenieurbüro hat die Rohrleitung DN 400 bei der Unter- suchung des Überschwemmungsgebiets der Traun und des Röthelbachs berücksichtigt. Auf- grund der bestehenden Rohrleitung DN 400 liegt eine Teilfläche des Grundstücks der Einwen- dungsführer im faktischen Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs. Das Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 30 von 61 Ausmaß der überschwemmten Teilfläche zeigen die Darstellungen im Umweltbericht und im Gesamtbericht. Die Abbildungen 16 bis 19 enthalten die Darstellung der Planzustände der Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100. Der Grundwas- serstand steht der Planung nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1.2.1 f) jj) dieses Beschlusses verwiesen. Soweit im Umweltbericht unter 5.4.4.2 auf Sicherungsmaßnahmen verwiesen wird, sind solche für den Entwässerungsgraben gemeint. Dazu gehören Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsmäßen Wasserableitung im Entwässerungsgraben. Der Umweltbericht weist zutreffend darauf hin, dass auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens die Funktionsfähigkeit des Entwässerungsgrabens ebenfalls sichergestellt werden kann. Soweit die Einwendungsführer erneut die rechtliche Sicherung der geplanten Rohrleitung DN 400 rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.1 f) ii) dieses Beschlusses verwiesen. Die Abbildungen der Differenzspiegelbetrachtungen wurden aufgrund der Ergebnisse der hydrotechnischen Untersuchungen des vom aquasoli Ingenieurbü- ro erstellt. Der Stadt liegen keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Differenzspiegelbe- trachtungen vor. In der Gesamtschau ist die Gesamterheblichkeit der Auswirkungen der Reali- sierung der Planung auf das Schutzgut Wasser zutreffend als gering zu beurteilen. Gemäß Ziff. 2 c) der Anlage 1 BauGB sind die geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit mög- lich ausgeglichen werden sollen zu beschreiben. Es trifft nicht zu, dass im Umweltbericht nur Beispiele zu den geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen genannt werden. Die Maßnahmen sind konkret und hinreichend bestimmt be- schrieben. Neben der Maßnahme wird auch ihre Umsetzung beschrieben. Die Umsetzung ist soweit möglich und erforderlich auch durch Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt. Die rechtliche Sicherung der Maßnahmen muss nicht im Einzelnen beschrieben werden. Die Optimierung der Fuß- und Radweganbindung beschreibt die im Geltungsbereich 1 festgesetz- ten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fußweg bzw. Fuß- und Radweg. Gegen- über dem Ausgangszustand liegt eine Verbesserung insbesondere auch hinsichtlich der Ver- kehrssicherheit vor. Nach Ansicht der Stadt ist diese Verbesserung auch erforderlich. Zur Optimierung des Entwässerungsgrabens auf der Ost- und Südseite als Amphibienwander- strecke gehört u.a. die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, die zu einer verbesserten Verschattung führt und damit zu geringeren Wassertemperaturen. Eine tierökologisch ange- passte Beleuchtung ist im Bebauungsplan unter Ziff. 6.2 der Festsetzungen durch Text festge- setzt. Es handelt sich um eine insektenfreundliche LED-Beleuchtung, deren Leuchtkegel nach unten gerichtet ist und den Verzicht auf Beleuchtungsanlagen entlang der Eingrünung im Plan- gebiet. Der Bebauungsplan enthält unter Ziff. 5 (Grünordnung) mehrere Festsetzungen zur Ein- und Durchgrünung der zur Bebauung vorgesehenen Fläche und der Erschließungsstraße. Es trifft auch zu, dass durch die Umnutzung des bereits teilweise versiegelten Plangebiets und die damit verbundene Wiedernutzbarmachung der Fläche die Neuversiegelung landwirtschaftlicher Flächen verhindert wird. Die Nachnutzung einer bereits bebauten Fläche hat gleichermaßen für das Schutzgut Boden und das Schutzgut Wasser Relevanz. Im Geltungsbereich 1 ist ein allge- meines Wohngebiet festgesetzt. Es trifft daher zu, dass nach der städtebaulichen Konzeption der Stadt ein Baugebiet realisiert werden soll, das vorwiegend dem Wohnen dient. Es bleibt nicht offen, welche geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Grundwasserströmun- gen durchzuführen sind. Dazu gehören die ausdrücklich genannten Dükerleitungen, Rieselpa- ckungen unter den Gebäuden im Plangebiet. Aus Ziff. 5.9 der Festsetzungen durch Text ergibt sich auch die ausreichende Überdeckung von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeober- fläche. Auch hinsichtlich des Schutzgutes „Landschaftsbild“ sind die dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen hinreichend bestimmt; sie sind schlüssig und wurden soweit möglich im Bebauungsplan berücksichtigt. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 31 von 61 Die Grünordnung ist im Bebauungsplan auch hinreichend bestimmt und rechtlich durch Fest- setzungen gesichert. Der Bebauungsplan enthält mehrere Festsetzungen durch Text, die eine angemessene Grünordnung im Plangebiet sicherstellen. Auch enthält der Bebauungsplan meh- rere Standortvorschläge für Baumpflanzungen durch Hinweis in der Planzeichnung. Bei der Abbildung 24 im Umweltbericht handelt es sich um eine städtebauliche Skizze, die beispielhaft die Umsetzung der Grünordnung zeigt und nicht verbindlich ist. Im Umweltbericht muss nicht die Anzahl der Baumpflanzungen im Einzelnen ermittelt werden. Die für das Plangebiet erfor- derliche Begrünung wurde sachverständig ermittelt und durch Festsetzungen im Bebauungs- plan gesichert. Zutreffend wird im Umweltbericht darauf hingewiesen, dass die Weiterführung der bestehenden Nutzung keine Alternative ist, da die bisherige Nutzung als Tennis- und Squashanlage aufge- geben wurde und ein Nachfolger nicht zur Verfügung stand bzw. steht. Soweit die Einwen- dungsführer erneut eine Gefälligkeitsplanung rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.1 b) bb) dieses Beschlusses verwiesen. Die Darstellung des Szenarios einer gewerblichen Nutzung ist nicht abwegig. Selbstverständlich sind bei diesem Szenario auch andere gewerbliche Nutzungen als die Nutzung als Lagerfläche vorstellbar, soweit sie mit der in der Umgebung liegenden Bestandsbebauung verträglich sind. Im Umweltbericht müssen aber nicht alle im Plangebiet möglichen gewerblichen Nutzungen dargestellt werden. Im Umweltbericht wird für das Szenario des Leerstands die Entstehung einer Sukzessionsvege- tation beschrieben. Die Ansicht der Einwendungsführer trifft daher nicht zu. Auch das Szenario einer Nutzung des Plangebiets als Freizeitgelände ist zutreffend beschrie- ben. Es handelt sich dabei aber um eine städtebauliche Planungsalternative, die nicht der Kon- zeption der Stadt entspricht. Soweit die Einwendungsführer erneut eine Gefälligkeitsplanung rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.1 b) bb) dieses Beschlusses verwie- sen. Es fehlt auch nicht die Nullvariante. Im Umweltbericht werden die unterschiedlichen Szena- rien für den Fall dargestellt, dass der Bebauungsplan nicht realisiert wird. Gemäß Anlage 1 BauGB sind im Umweltbericht nur die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglich- keiten darzustellen. Der Umweltbericht stellt die in Betracht kommenden Planungsalternativen dar. Im Verfahren zur Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplans mussten zahlreiche Erkenntnisse aus Untersuchungen durch Sachverständige berücksichtigt werden; insbesondere aus den hydrotechnischen, verkehrstechnischen und den immissionsschutzrechtlichen Untersu- chungen. Die überbaubaren Grundstücksflächen, das Maß der baulichen Nutzung und die Er- schließung wurden auf Grundlage dieser Erkenntnisse im Bebauungsplan festgesetzt. Soweit die Einwendungsführer erneut die Erschließungsmöglichkeit des südlichen Teils der Daxerau rügen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.1 a) dieses Beschlusses verwiesen. Es trifft nicht zu, dass auf Seite 46 des Umweltberichts im Geltungsbereich 2 ein Hochwasser- konflikt mit der Traun dargestellt ist. Die Darstellungen auf Seite 46 des Umweltberichts zeigen das Überschwemmungsgebiet HQ100 und eine Differenzspiegelbetrachtung für den Röthelbach im Geltungsbereich 1. Es trifft auch nicht zu, dass im Geltungsbereich 2 ein Hochwasserkonflikt mit der Traun besteht. Die Fläche im Geltungsbereich 2 liegt nicht im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet der Traun; sie liegt auch außerhalb der Hochwassergefahrenfläche HQext- rem der Traun. Im Umweltbericht werden zutreffend die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringe- rung der nachteiligen Auswirkungen im Geltungsbereich 2 beschrieben. Durch die Errichtung der Lärmschutzwand wird die Fläche im Geltungsbereich 2 teilweise versiegelt. Die Versiege- lung ist aber keine Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkun- gen. Soweit die Errichtung der Lärmschutzwand in Natur und Landschaft eingreift, wird der Ein- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 32 von 61 griff ausgeglichen. Die Prognose unter Ziff. 5.9 des Umweltberichts stellt zutreffend die Folgen der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung dar. Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Für die Ermittlung der durch die Realisie- rung der Planung verursachten Versiegelung ist daher eine GRZ von 0,4 zu berücksichtigen. Die Versiegelungsbilanz berücksichtigt auch, dass die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden darf. Der Bestand der Versiegeflung ist zutreffend dargestellt. Erforderlich ist eine diffe- renzierende Betrachtung des Versiegelungsgrads der bestehenden Flächen im Plangebiet. Eine Asphaltfläche ist anders zu beurteilen als ein Tennisplatz. Ein Tennisplatz ist nicht vollständig versiegelt ist und daher nicht mit dem gleichen Versiegelungsgrad wie eine vollversiegelte As- phaltfläche zu berücksichtigen. Die Einstufung des Versiegelungsgrads eines Tennisplatzes orientiert sich am Abflussbeiwert. Der Abflussbeiwert gibt an, wieviel Wasser auf der Fläche abfließen oder versickern kann. Für Tennisplätze liegt der Versiegelungsrad zwischen 0,6 und 0,8. Bei neuen Tennisplätzen wird in der Regel ein Versiegelungsgrad von maximal 0,6 ge- wählt. Es handelt sich im Geltungsbereich 1 nicht um neue Tennisplätze. Es wurde daher ein Versiegelungsgrad von 0,8 berücksichtigt. Die Fläche im Geltungsbereich 1 wurde auch zutreffend als Gebiet mit geringer Bedeutung be- urteilt, weil sie eine Konversionsfläche mit Gebäuden, Verkehrsflächen, Tennisplätzen, Minigolf- flächen und Grünflächen ist. Die Ausführungen im Umweltbericht zum Kompensationsfaktor wurden überarbeitet, weil die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Traunstein für den Geltungsbereich 1 einen Kom- pensationsfaktor von 0,6 und für den Geltungsbereich 2 einen Kompensationsfaktor von 0,5 bei der Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs für die Eingriffe in Natur und Landschaft verlangt hat. Auf die Geeignetheit von Minimierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Kompensations- faktors kommt es daher nicht mehr an. Die Darstellungen zur Eingriffsbilanzierung und zu den Ausgleichsmaßnahmen wurden im Umweltbericht insoweit überarbeitet und fortgeschrieben. Der danach zusätzlich erforderliche Ausgleichsbedarf in Höhe von 420 m2 wird über das Öko- konto der Stadt in Burghartsöd erbracht. Die Stadt hat bereits mit der Eigentümerin der Grund- stücke im Geltungsbereich 1 die zur Sicherung des Ausgleichs erforderliche Vereinbarung ge- schlossen. In diesem Vertrag hat sich die Stadt auch gegenüber der Unteren Naturschutzbe- hörde zur Durchführung des Ausgleichs über ihr Ökokonto verpflichtet. Im Umweltbericht sind auch die Sicherung des Ausgleichs sowie die für den Ausgleich erforder- lichen Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in den Geltungsbereichen 1 und 2 beschrieben. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff im Geltungsbereich 1 wird in Höhe von 760 m2 auf einer externen Fläche, nämlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 361/2 in der Gemeinde Siegsdorf, Gemarkung Vogling erbracht. Im Übrigen in Höhe von 380 m2 über das Ökokonto der Stadt in Burghartsöd. Die zur Sicherung des Ausgleichs erforderlichen Vereinbarungen wurden bereits geschlossen. Der erforderliche Ausgleich für den Geltungsbereich 2 wird vollständig über das Ökokonto der Stadt in Burghartsöd erbracht. Die Stadt hat die zur Sicherung des Ausgleichs erforderlichen Vereinbarungen bereits geschlossen; sie hat sich darin auch gegenüber der Un- teren Naturschutzbehörde zur Durchführung des Ausgleichs über ihr Ökokonto verpflichtet. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann der Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Es ist daher zulässig, dass der erforderliche Ausgleich auf externen Aus- gleichsflächen erbracht wird. Diese können auch außerhalb des Gebiets der Stadt liegen. Die Ausgleichsflächen sind auch geeignet. Die Eignung und das Maßnahmenkonzept der Aus- gleichsfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 361/2 in der Gemeinde Siegsdorf, Gemarkung Vog- ling wurden mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Eine Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde liegt vor. Die Eignung sowie das Maßnahme- und Pflegekon- zept der Ökokontofläche in Burghartsöd im Gebiet der Gemeinde Surberg ist ebenfalls mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und von dieser anerkannt worden. Es trifft nicht zu, Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 33 von 61 dass die jeweiligen Ausgleichsflächen auf den Abbildungen im Umweltbericht nicht erkennbar sind. Die Ausgleichsflächen können eindeutig zugeordnet werden. Für den Eingriff im Geltungsbereich 2 ist ein Ausgleichsbedarf von 200 m2 erforderlich. Auf der Ökokontofläche in Burghartsöd wurden nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bereits sehr hochwertige Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Es handelt sich um sehr hoch- wertige Maßnahme, weil die Untere Naturschutzbehörde für die Ökokontofläche einen Aufwer- tungsfaktor von 1,26 anerkannt hat. Der Grund für diese Beurteilung sind die Lage der Ökokon- tofläche zu den benachbarten ökologisch wertvollen Flächen und die bereits durchgeführten Maßnahmen. Dazu gehören die Entwicklung von Grünland mit Heudruschverfahren und die Waldsaumgestaltung. Im Bebauungsplan sind auch die für den Artenschutz erforderlichen Schutzmaßnahmen festge- setzt. Europarechtlich geschützte Arten sind durch die Realisierung der Planung nur insofern betroffen, als durch die Entfernung von Gebäuden potentielle Quartiere für gebäudenutzende Fledermausarten verloren gehen. Der Bebauungsplan enthält daher mehrere Festsetzungen zum Schutz der Fledermäuse. Den Festsetzungen liegen die Ergebnisse aus dem Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebau- ungsplan Daxerau“ von Herrn Dr. Christof Manhart vom 01.03.2017 zugrunde. Insbesondere sind, wie vom Gutachter vorgeschlagen, 8 Fassadenflachkästen im Geltungsbereich 1 festge- setzt. Auch setzt der Bebauungsplan als Kompensationsmaßnahme für gebäudebrütende Vo- gelarten in Ziff. 6.6 der Festsetzungen durch Text fest, dass in den Bauräumen B 9, B 11 und B 12 künstliche Nisthilfen und in den Bauräumen B 3, B 5 und B 10 jeweils ein Niststein anzubrin- gen sind. Unter Gliederungspunkt 5.13 des Umweltberichts werden zutreffend die in Betracht kommenden Planungsmöglichkeiten beschrieben und bewertet. Auch die sog. Nullvariante wird für die Gel- tungsbereich 1 und 2 zutreffend im Umweltbericht dargestellt. Die Darstellung der Methodik, das Monitoring und die allgemeinverständliche Zusammenfas- sung entsprechen den allgemeinen Standards. Unter 5.14 des Umweltberichts wird das ver- wendete technische Verfahren beschrieben. Für die Erstellung des Umweltberichts waren die Ergebnisse umfangreicher Untersuchungen durch Sachverständige auszuwerten. Wegen dieser umfangreichen Datengrundlagen bestanden keine Kenntnislücken. Es trifft nicht zu, dass Moni- toringmaßnahmen festzusetzen sind. Soweit die Einwendungsführer erneut die Prüfung der Alternativstandorte im Rahmen der Variantenprüfung rügen, wird zur Vermeidung von Wieder- holungen auf 1.2.1 b) aa), c) und f) kk) dieses Beschlusses verwiesen. Die Sicherung des Aus- gleichs ist unter 5.11.1 und 5.11.2 des Umweltberichts dargestellt. Die zusammenfassende Übersicht zur Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Schutzgüter in Tabelle 26 wurde bereits vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans überarbeitet. Die Auswirkungen auf das Grundwasser sind in der Gesamtschau als gering zu beurteilen, weil sie durch Ausgleichsmaß- nahmen vollständig kompensiert werden können. g) Antrag nach Art. 15 BayWG, Erläuterungsbericht vom 30.01.2018 Soweit die Einwendungsführer mit ihrer Rüge, das „vielbeschworene Rohr DN 400“ sei nicht Gegenstand des „Antrags auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer“ („Erläuterungsbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018, die bestehende Rohrleitung DN 400 meinen, ist dies richtig; diese Rohrleitung ist nicht Bestandteil der Ableitung von Oberflächenwasser aus versiegelten Flächen im Plangebiet. Gegenstand des Erläuterungsberichts ist allerdings auch nicht die Ge- nehmigung der geplanten Rohrleitung DN 400, sondern nur die Einleitung von Oberflächenwas- ser in das Grundwasser. Der Stadt lagen im Zeitpunkt der Offenlage des Entwurfs des Bebau- ungsplans keine Pläne für den Erläuterungsbericht vor. Solche konnten daher auch nicht aus- gelegt werden. Der Erläuterungsbericht zeigt aber, dass die Ableitung von im Plangebiet anfal- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 34 von 61 lenden Oberflächenwasser grundsätzlich möglich ist. Die Einzelheiten bleiben einer späteren Konkretisierung vorbehalten. h) „Hydrotechnisches Gutachten – Gesamtbericht vom 30.01.2018“ Die von den Einwendungsführern gegen den Gesamtbericht vorgebrachten Einwände werden zur Kenntnis genommen; sie sind im Ergebnis aber nicht begründet. Der Gesamtbericht fasst alle bisher durch das aquasoli Ingenieurbüro durchgeführten Untersuchen und Ergebnisse auf Grundlage der mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmten Lastfallbetrachtung und auf Grundlage aktueller Daten zusammen. Auch berücksichtigt der Gesamtbericht alle Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass alle seine Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht berücksichtigt worden sind. Alle Untersuchungen und Berechnungen im Ge- samtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Der Gesamtbericht ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 29.06.2018 erklärt, dass sich hinsichtlich des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros kei- ne neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte ergeben haben. Auch hat das Wasser- wirtschaftsamt mit Schreiben vom 10.09.2018 gegenüber der Stadt bestätigt, dass die hydrolo- gischen Berechnungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel sind und auf der sicheren Seite liegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1.2.1 f) ii) dieses Beschlusses verwiesen. Nach Ansicht der Stadt sind durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 10.09.2018 die für die Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Fragen geklärt. Der Ge- samtbericht des aquasoli Ingenieurbüros und sämtliche vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans abgegebenen Stellungnahmen stellen eine sichere Grundlage für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen dar. Insbesondere hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass die Berechnungen im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros auf der sicheren Seite liegen. Die Stadt sieht deshalb von der Beauftragung eines weiteren Gutach- ters ab. Die Veränderungen im Hochwassergeschehen durch geänderte Fließgeschwindigkeiten und Strömungsrichtungen zeigen die Differenzdarstellungen im Gesamtbericht. Auch die Auswir- kungen durch die Realisierung der Planung auf Dritte und die benachbarten Flächen wurden untersucht und im Gesamtbericht ausreichend beschrieben. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachtteiligen Auswirkungen auf Dritte oder die angrenzenden Flächen. Das Grundwasser ist Gegenstand einer eigenen sachverständigen Untersuchung. Für das HQextrem wurde das HQ100 mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Diese Berechnungsweise ist mit dem Bayeri- schen Landesamt für Umwelt und dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Alle Last- fallkombinationen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abge- stimmt. Die bestehende Straßenentwässerung der Hochbergstraße TS 29 wurde beim Oberflä- chenwasserabfluss nicht berücksichtigt, weil eine explizite Untersuchung der Straßenentwässe- rung an der Kreisstraße TS 29 nicht maßgeblich und zweckmäßig ist. Eine Straßenentwässe- rung ist für Niederschlagsereignisse mit Jährlichkeiten von 2 bis 10 ausgelegt. Die durchgeführ- te Untersuchung des Oberflächenwasserabflusses im Plangebiet berücksichtigt aber für die Niederschlagsereignisse eine Jährlichkeit von 100. Die Existenz der Entwässerungsgräben süd- lich der geplanten Bebauung einschließlich der Rohrleitungen DN 300 und DN 400 wurden vom aquasoli Ingenieurbüro nicht in Frage gestellt. Nur die genaue Lage dieser Rohrleitungsverläufe ist nicht bekannt. Eine detaillierte Beschreibung zur Niederschlagswasserbeseitigung lag der Stadt zum Zeitpunkt der Offenlage des Bebauungsplans nicht vor und musste daher auch nicht ausgelegt werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers im Plangebiet wurde aber sachverständig untersucht. Der Stadt liegt der Erläuterungsbericht „Einleitung von Oberflächenwasser der befestigten Flächen des Neubaugebietes Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg, in das Grundwasser“ („Erläuterungsbericht“) des aquasoli Ingeni- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 35 von 61 eurbüro vom 30.01.2018 vor; er ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis kann danach die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers bei Realisierung der geplanten Be- bauung sichergestellt werden. Der Erläuterungsbericht erstreckt sich auf die Fläche des Gel- tungsbereichs 1 und nicht auf die Flächen des südlichen Teils der Daxerau. Dies war auch nicht erforderlich. Die im Übrigen gegen die hydrotechnischen Untersuchungen im Gesamtbericht vorgetragenen Einwendungen der Einwendungsführer nimmt die Stadt zur Kenntnis; im Ergebnis sind sie aber nicht begründet. Eine Ergänzung oder Fortschreibung der Gutachten ist nicht erforderlich. Die Stadt weist nochmals darauf hin, dass alle in den Gutachten verwendeten Berechnungsansätze mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt worden sind. i) Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen in der Daxerau Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung in der Daxerau sachverständig untersuchen lassen. Es wurde dabei auch eine künftige Überplanung des südlichen Teils der Daxerau berücksichtigt. Der Stadt liegt dazu das „Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“ des Ingenieur- büros Ingevost vom 23.02.2017 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Eine konkrete Pla- nung gibt es für den südlichen Teil der Daxerau nicht. Daher konnten der Untersuchung nur fiktive Zahlen für das zukünftige Verkehrsaufkommen aus dem südlichen Teil der Daxerau zu- grunde gelegt werden. Der Geltungsbereich 1 des Bebauungsplans musste aber nicht deshalb auch auf den südlichen Teil der Daxerau erstreckt werden. j) Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse, erster Folgebericht vom 10.11.2017 Es ist unzutreffend, dass die im Geltungsbereich 1 zur hydrogeologischen Beweissicherung errichteten Messstellen mit Datensammler für die Bewertung des südlichen Bereichs der Daxerau nutzlos sind. Die Voraussetzung für eine möglichst präzise Bewertung der Grundwas- serverhältnisse ist eine entsprechende Datengrundlage. Wesentlich ist dafür die Bewertung der Ganglinien der Grundwasserverhältnisse, die über die eingebauten Datensammler ermittelt werden. Mit diesen Daten können Aussagen über etwaige Auswirkungen der Realisierung der Planung getroffen werden. Dies gilt auch für Auswirkungen auf den südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen. k) Baugrundgutachten vom 02.08.2016 Die Grundstückeigentümerin hat die Baugrundverhältnisse im Bereich des Plangebiets sach- verständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt das Baugrundgutachten der Dipl.-Ing. Bernd Ge- bauer GmbH vom 02.08.2016 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Ergebnisse des Baugrundgutachtens zu den Baugrundverhältnissen im Geltungsbereich 1 werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der südliche Teil der Daxerau nicht untersucht worden ist und die konkrete Bebauung des Plangebiets im Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens noch nicht bekannt war. Ein gespannter Grundwasserspiegel und Stauwasserbildungen liegen auf- grund der hohen Grundwasserstände im Bereich des Baufelds und der geringen Durchlässig- keit der bindigen Deckschichten bereits heute vor. Diese Tatsache ist unabhängig von einer Bebauung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sicherge- stellt werden, dass eine Bebauung des Plangebiets keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Diese Ausgleichsmaßnahmen selbst haben auch keine negativen Auswir- kungen auf die angrenzenden Flächen in der Daxerau. l) Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse vom 14.11.2016 Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 36 von 61 Die Ergebnisse in der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016 sind nicht ver- altet. Sie werden durch die Ergebnisse der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 bestätigt. Die zwei Gutachten liegen der Stadt vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Auswirkungen einer Bebauung im Plangebiet auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompen- siert werden. Es trifft nicht zu, dass in der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Aus- wirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016 eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Einwendungsführer unter- stellt wird; es wird lediglich auf die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche hingewie- sen. m) Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 01.03.2017 Der Stadt liegen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die Einwendungen des Bund Naturschutzes, insbesondere zu den Fledermäusen, wurden in der aktuellen Fassung der „Naturschutzrechtlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“, Stand: 01.03.2017, berücksichtigt. n) Ansiedlungsmodell (Einheimischenmodell) Im Plangebiet liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des in der Stadt angewendeten Ansiedlungsmodells nicht vor. Das Ansiedlungsmodell findet daher im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans keine Anwendung. o) Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Der Stadt ist die Interessenlage der Einwendungsführer bekannt. Sie bezieht den Bauwunsch der Einwendungsführer auch in ihre Abwägung ein. Eine Bebauung des südlich an den Gel- tungsbereich 1 angrenzenden Grundstücks der Einwendungsführer ist nicht ausgeschlossen. Die Überplanung des südlichen Teils der Daxerau bleibt aber einer erneuten planerischen Ent- scheidung vorbehalten. Es trifft nicht zu, dass die Aufstellung des gegenständlichen Bebau- ungsplans eine Entwicklung der Flächen der Einwendungsführer verhindert. Daher wirkt sich die Planung auch nicht nachteilig auf den Wert der Grundstücke der Einwendungsführer aus. Die bestehende Nutzung der Grundstücke der Einwendungsführer wird nicht beeinträchtigt. Dies gilt sowohl für die Erschließung als auch für die landwirtschaftliche Nutzung. 1.2.2 Bund Naturschutz in Bayern e.V. a) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Die Stadt hat mit Beschluss vom 28.09.2017 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans beschlossen, dass die nach dem Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ („saP“) vom 01.03.2017 erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation im Bebauungsplan festgesetzt werden. Nach der saP sind bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation umzusetzen. Die saP verlangt aber nicht, dass die Maßnahmen festgesetzt werden. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geändert und fortgeschrieben. Für die Festsetzungen zum Artenschutz wurden die Erkenntnisse des Gutachtens „Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ („saP“) des Sachverständigen Dr. Christof Manhart vom 01.03.2017 berücksichtigt. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 37 von 61 Nach Ansicht der Stadt stehen die artenschutzrechtlichen Anforderungen der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Im Bebauungsplan sind die erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für den Artenschutz festgesetzt. Ein Bebauungsplan kann städtebaulich gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich sein, wenn seiner Realisierung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände haben daher für die Bauleitplanung jedenfalls eine mittelbare Bedeutung. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan kann aber abgesehen wer- den, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens sichergestellt werden kann. Ein Bebauungsplan ist insbesondere nicht vollzugsunfähig, wenn im Baugenehmigungsverfah- ren die Sicherstellung der artenschutzrechtlich erforderlichen Konfliktlösungsmaßnahmen mög- lich ist. Nach Ansicht der Stadt musste im Bebauungsplan nicht die Errichtung des Amphibienschutz- zauns und die Durchführung der Baumaßnahmen durch eine ökologische Bauaufsicht festge- setzt werden. Der Bebauungsplan enthält aber entsprechende Hinweise. Nach der saP konnten im Geltungsbereich 1 keine Amphibien festgestellt werden. Auch gibt es im Geltungsbereich 1 keine potenziellen Landlebensräume für Amphibien. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der entlang der südlichen und östlichen Grenze des Geltungsbereich 1 liegende Entwässerungs- graben von Amphibien als Wanderroute genutzt wird. Daher wurde die Erhaltung dieses Ent- wässerungsgrabens in Ziff. 6.1 der Festsetzungen durch Text sichergestellt. Bei der Errichtung des Amphibienzauns handelt es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme während der Baumaßnahmen im Plangebiet. Diese Maßnahme kann auch auf der Ebene der Baugenehmi- gung sichergestellt werden. Gleiches gilt für die Begleitung der Durchführung der Baumaßnah- men im Plangebiet durch eine ökologische Bauaufsicht. Die Stadt wird als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellen. b) Artenschutzmaßnahmen Die Stadt nimmt den Hinweis zur Abdeckung von Schachtbauwerken im Geltungsbereich 2 zur Kenntnis. Eine Änderung des Bebauungsplans ist deshalb nicht erforderlich. Für den Bereich im Geltungsbereich 2 liegen keine Anhaltspunkte für das Vorkommen artenschutzrechtlich relevan- ter Amphibienarten vor. Der Bereich liegt unmittelbar an der Bundesstraße B 306. Die Abbildung 24 des Umweltberichts zeigt eine beispielhafte städtebauliche Skizze für eine mögliche Umsetzung der Grünordnung. Es trifft zu, dass die Begrünung des Entwässerungs- grabens im Plangebiet erforderlich ist. Daher ist in Ziff. 6.1 der Festsetzungen durch Text fest- gesetzt, dass der als Fläche für die Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser fest- gesetzte Entwässerungsgraben zu erhalten ist. Der Entwässerungsgraben ist durch seine mit Hochstauden bewachsene Böschung eine Grünfläche. Durch die Festsetzung seiner Erhaltung ist daher bereits eine ausreichende Begrünung des Entwässerungsgrabens sichergestellt. c) Energieversorgung Die Stadt nimmt die Hinweise des Bund Naturschutzes zur Energie- und Wärmeversorgung des Plangebiets zur Kenntnis. Es trifft zu, dass für die Energieversorgung des Plangebiets die Er- richtung eines Blockheizkraftwerks in Betracht kommt. Ein Blockheizkraftwerk könnte das Plan- gebiet mit Wärme versorgen. Die Stadtwerke Traunstein haben daher bereits durch ein spezia- lisiertes Unternehmen eine Vorprüfung für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks im Bereich des städtischen Schwimmbads durchführen lassen. Im Ergebnis ist die Errichtung eines Block- heizkraftwerks grundsätzlich möglich. Die Stadtwerke Traunstein lassen daher parallel zur Auf- stellung des Bebauungsplans die Errichtung eines Blockkraftheizwerks im Detail prüfen. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 38 von 61 Nach Ansicht der Stadt ist es nicht erforderlich, die Errichtung von Photovoltaikanlagen im Be- bauungsplan festzusetzen. Die Entscheidung zur Nutzung solarer Energie bleibt den Eigentü- mern der Grundstücke im Geltungsbereich 1 vorbehalten. 1.2.3 Eheleute Herr Johann und Frau Michaela Passler, Herr Heinrich Thanbichler, Ehe- leute Josef Mayer sen. und Frau Marianne Mayer, Eheleute Herr Alexander und Frau Gab- riele Callegari, Herr Josef Mayer jun., vertreten durch RA Kopitsch Soweit die Einwendungsführer auf Ihre Stellungnahmen vom 04.07.2016, vom 17.11.2016, vom 04.12.2017 und vom 20.05.2018 – zutreffend ist 22.05.2018 – im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verweisen, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 29.09.2016, vom 28.09.2017, vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt hält an ihrer Auffassung in diesen Beschlüssen auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs- plans fest. Soweit die Einwendungsführer für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs- plans auf ihre Stellungnahme vom 15.11.2016 – zutreffend ist 17.11.2016 – aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verweisen, wurden die darin erhobenen Einwendungen bei der Fortschreibung des Entwurfs des Bebauungsplans der Begründung und des Umweltberichts berücksichtigt, soweit sie begründet waren. Soweit die Einwendungen nicht bereits durch die Fortschreibung des Entwurfs des Bebauungsplans entfallen oder wegen der Aufhebung des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Traun für das Plangebiet gegenstandslos gewor- den sind, sind sie im Ergebnis unbegründet. a) Städtebauliche Erforderlichkeit Nach Ansicht der Stadt ist die Aufstellung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwick- lung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es entspricht der städtebaulichen Kon- zeption der Stadt, die Fläche im Geltungsbereich 1 im Zuge einer Nachnutzung als allgemeines Wohngebiet zu entwickeln. Die Planung trägt dazu bei, den dringenden Wohnungsbedarf in der Stadt zu decken und entspricht dem Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von Flächen. Die Nachnutzung der bereits genutzten Fläche im Geltungsbereich 1 ist auch städtebaulich sinnvoll und vermeidet die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Stadt hat ein städtebauliches Entwicklungskonzept für das Gebiet der Stadt sachverständig erarbeiten lassen. Der Stadt liegt dazu das „Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept“ („ISEK“), Stand November 2016, der Firma Schirmer – Architekten und Stadtplaner vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im ISEK wurde die städtebauliche Entwicklung im Gebiet der Stadt für die Zukunft untersucht. Die Ergebnisse des ISEK sind daher auch für die gegenwärtige Beurteilung des Bedarfs an neuem Wohnraum relevant. Das ISEK kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachfrage nach Wohnraum derzeit kaum gedeckt werden kann. Dies gilt unverändert. Die Einwendungsführer weisen zutreffend darauf hin, dass nach dem ISEK erwartet wird, dass die Bevölkerung im Landkreis Traunstein stabil bleibt (-5% bis unter 5%). Im Gebiet der Stadt besteht nach dem ISEK aber ungeachtet ein hoher Wohnflächenbedarf. Nach der Prognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung wird für die Stadt ein Bevölkerungszu- wachs von 4 % bis zum Jahr 2029 prognostiziert. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird die Zahl der Haushalte um ca. 1% zunehmen. Die Regierung von Oberbayern wies in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2016 darauf hin, dass für die Stadt nach dem Demographie-Spiegel für die Große Kreisstadt Traunstein bis 2034 des Bayerischen Landesamts für Statistik eine Bevölkerungszunahme von 6,5 % prognostiziert wird. Die Bedarfsberechnung ergibt, dass ca. 62 ha Wohnbauflächen in den nächsten Jahren benötigt werden. Den Bedarf an Wohnungs- raum im Gebiet der Stadt zeigt auch die Anzahl an Vormerkungen für städtische Wohnungen oder Sozialwohnungen. Die Stadt hat derzeit über 166 Personen/Haushalte für eine städtische oder Sozialwohnung vorgemerkt. In den letzten Jahren konnten durchschnittlich nur 35 Woh- nungen pro Jahr vergeben werden. Es wird nicht verkannt, dass auf der Fläche im Geltungsbe- reich 1 weder städtische Wohnungen noch Sozialwohnungen entstehen sollen. Gleichwohl Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 39 von 61 kann aber auch die Errichtung von privaten Wohnungen einen Beitrag zu der angespannten Wohnungssituation im Gebiet der Stadt leisten. b) Ziele der Raumordnung Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere verstößt er nicht gegen die von den Einwendungsführern bezeichneten Ziele und Grundsätze des Regio- nalplans Südostoberbayern („RP“): aa) Ziel B I 3.1 i.V.m. B I 3.1.3 Die Planung verletzt nicht das Ziel B I 3.1 des RP. Danach sollen in landschaftlichen Vorbe- haltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden. Die Charakteristik der Landschaft und ihrer Teilbereiche soll erhalten werden. Größere Eingriffe in das Landschaftsgefüge sollen vermieden werden, wenn sie die ökologische Bilanz deutlich verschlechtern. Nach der Begründung zu B I 3.1 des RP 18 sollen grundsätzlich zunächst Möglichkeiten außer- halb der landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete in Betracht gezogen werden, wenn für die Pla- nung verschiedene Standorte in Frage kommen. Landschaftliche Vorbehaltsgebiete sind aber keine Tabuzonen, in denen notwendige Entwicklungen nicht möglich sind. Die Stadt hat mögliche und ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte für die Planung geprüft. Der Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleichwertig geeignete Alternativstandorte stehen im Gebiet der Stadt nicht zur Verfügung. Die Planung ist zur Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs auch erforderlich. Es trifft nicht zu, dass auf der Fläche im Geltungsbereich 1 keine nennenswerte Höhenentwicklung vorhanden ist. Die für die Bebauung vorgesehene Fläche im Geltungsbereich 1 ist bereits heute mit einer ca. 120 m lan- gen und bis zu 10,70 Metern hohen Tennis- und Squashhalle bebaut. Das Landschaftsbild ist durch diese beachtliche Bebauung bereits heute vorbelastet. Die Realisierung der Planung wird das Landschaftsbild zwar verändern. Durch das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der bauli- chen Nutzung, den Festsetzungen zur baulichen Gestaltung und zur Grünordnung wird nach Ansicht der Stadt aber eine möglichst schonende Einbindung der Bebauung erreicht werden. Es trifft nicht zu, dass die Realisierung der Planung massiv in die Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts eingreift. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat insbesondere die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Hochwasserabflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs sachverständig durch das aquasoli In- genieurbüro untersuchen lassen. Dabei wurden auch die Auswirkungen auf Dritte durch die erforderlichen Geländeanhebungen im Plangebiet untersucht. Der Stadt liegt das hydrotechni- sche Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Fläche im Geltungsbereich 1 liegt danach bereits heute nicht im faktischen Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthel- bachs bei einem HQ100. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Aus- wirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. bb) Grundsatz B II 1 Die Planung wahrt auch den Grundsatz B II 1 des RP. Gem. B II 1 des RP soll sich die Sied- lungsentwicklung in der Region an der Raumstruktur orientieren und unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ressourcenschonend weitergeführt werden. Dabei sollen neue Flächen nur im notwendigen Umfang beansprucht werden, die Innenentwicklung soll bevorzugt werden und die weitere Siedlungsentwicklung soll an den vorhandenen und kos- tengünstig zu realisierenden Infrastruktureinrichtungen ausgerichtet sein. Nach der Begründung Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 40 von 61 des RP zu B II 1 ist eine Siedlungsentwicklung vor allem dann ressourcenschonend, wenn sie neue Flächen nur in unbedingt notwendigem Umfang in ökologisch unempfindlichen Bereichen in Anspruch nimmt und solche Flächen intensiver als bisher nutzt. Die Planung entspricht diesem Grundsatz. Die beabsichtigte Siedlungsentwicklung orientiert sich an der vorhandenen Raumstruktur und führt diese ressourcenschonend weiter. Der Gel- tungsbereich 1 erstreckt sich auf eine in der Vergangenheit bereits bebaute bzw. als Sportanla- ge genutzte Fläche. Neue, d.h. bislang nicht genutzte Flächen werden durch die Planung nicht beansprucht. Es handelt sich hier zwar nicht um die klassische Innenentwicklung, dennoch ent- spricht die Planung diesem Ziel, da es sich um die Nachnutzung einer bereits baulich genutzten Fläche handelt. Die Stadt hat mögliche und ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte für die Planung geprüft. Der Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen im Gebiet der Stadt derzeit nicht zur Verfü- gung. Auch nach Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern in der Stellungnahme vom 15.11.2016 steht die Planung im Einklang mit dem Grundsatz B II 1 des RP. cc) Ziel B II 3.1 Die Planung wahrt das Ziel B II 3.1 des RP. Gem. B II 3.1 des RP soll eine Zersiedelung der Landschaft verhindert werden. Bauliche Anlagen sollen schonend in die Landschaft eingebun- den werden. Eine ungegliederte, bandartige Siedlungsentwicklung soll durch ausreichende Frei- flächen zwischen den Siedlungseinheiten verhindert werden. Nach der Begründung des RP zu B II 3.1 ist eine Zersiedelung der Landschaft nur dann gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität oder Art übergebührlich gestört oder belastet wird. Verhindert werden sollen ungeordnete, (in sich) unzusammenhängende, in land- schaftlich bedeutsamer Lage und/oder in abgesetzter Lage geplante Baugebiete ohne bauliche Konzeption. Die Realisierung der Planung führt nicht zu einer Zersiedelung der Landschaft. Bei der Fläche des Geltungsbereichs 1 handelt es sich um eine bereits bebaute Fläche. Die Planung basiert auf einer geordneten städtebaulichen Konzeption. Die Fläche im Geltungsbereich 1 liegt nicht in abgesetzter Lage, sondern setzt die nördlich und südwestlich bereits vorhandene Siedlungs- entwicklung fort. Im Geltungsbereich 2 wird kein Baugebiet festgesetzt. Eine Zersiedelung der Landschaft liegt nicht vor. Die Fläche im Geltungsbereich 1 ist bereits heute mit einer ca. 120 m langen und bis zu 10,70 Metern hohen Tennis- und Squashhalle bebaut. Das Landschaftsbild ist durch diese beachtliche Bebauung bereits heute vorbelastet. Die Realisierung der Planung wird das Landschaftsbild zwar verändern. Mit dem im Bebauungsplan festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, den Festsetzungen zur baulichen Gestaltung und zur Grünordnung wird nach Ansicht der Stadt aber eine möglichst schonende Einbindung der Bebauung erreicht werden. dd) Ziel B II 3.2 Die Planung wahrt das Ziel B II 3.2 des RP. Gem. B II 3.2 des RP soll sich die Siedlungsent- wicklung organisch vollziehen und sich auf die Hauptsiedlungsbereiche und die Bereiche an Haltepunkten des schienengebundenen Personennahverkehrs konzentrieren. Zu einer organi- schen Siedlungsentwicklung gehört nach der Begründung zu B II 3.2. des RP auch der Bedarf für die natürliche Einwohnerzunahme. Die vorgesehene Bebauung dient der Deckung des drin- genden Wohnungsbedarfs im Gebiet der Stadt. Der Bahnhof und die Versorgungseinrichtungen im Gebiet der Stadt sind vom Plangebiet ebenfalls gut erreichbar. ee) Ziel B II 3.3 Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 41 von 61 Die Planung verletzt nicht das Ziel B II 3.3. Danach können Ortsteile, die als bestehende Ort- schaften und noch nicht als Hauptsiedlungsbereiche angesehen werden, abgerundet werden, wenn die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind. Nach der Begründung zu B II 3.3 des RP 18 dient dieses Ziel insbesondere der Schonung des Freiraums. Besteht in Hauptsiedlungsbereichen keine Möglichkeit der Erweiterung, so ist eine weitere Siedlungsentwicklung auch in einem bisher nicht als Hauptsiedlungsbereich einzustu- fenden Ortsteil möglich. Eine Siedlungsentwicklung außerhalb der Hauptsiedlungsgebiete soll nur die Abrundung bestehender Ortsteile ermöglichen, wenn das Entstehen, Verfestigen oder Erweitern einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist und eine ausreichende Infrastruktur gesi- chert ist. Das ist bei „im Zusammenhang bebauten Ortsteilen“ der Fall. Die Fläche im Geltungsbereich 1 umfasst eine bereits baulich genutzte Fläche, die im Wege der Nachnutzung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Die Planung greift nicht in den Frei- raum bzw. in eine bislang baulich nicht genutzte Fläche ein. Die für die Bebauung vorgesehene Fläche im Geltungsbereich 1 ist bereits baulich genutzt. Durch die Nachnutzung wird die Inan- spruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen vermieden. Gleich geeignete Alternativstandorte für eine Erweiterung der Hauptsiedlungsgebiete stehen im Gebiet der Stadt nicht zur Verfü- gung. Eine weitere Siedlungsentwicklung ist daher auch im Ortsteil Daxerau möglich. Im Übri- gen setzt die geplante Bebauung im Plangebiet die nördlich und südwestlich angrenzende Be- bauung fort. Das Plangebiet ist auch an die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen angebun- den. ff) Ziel B II 3.4 Die Planung wahrt das Ziel B II 3.4 des RP. Gem. B II 3.4 des RP soll die gewachsene Sied- lungsstruktur mit ihren Einzelhöfen und verstreut liegenden schützenswerten Weilern vor weite- rer Siedlungstätigkeit bewahrt werden. Nach der Begründung zu B II 3.4 des RP sind zur Erhal- tung der charakteristischen Siedlungstypen und zur Verhinderung der Zersiedlung, die Einzel- höfe, die einzelnen landwirtschaftlichen Gebäude und die schützenswerten Weiler unverfälscht zu bewahren. Der Geltungsbereich 1 umfasst eine bereits in der Vergangenheit bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Neue, d.h. bislang nicht genutzte Flächen werden durch die Planung nicht beansprucht. Die Fläche im Geltungsbereich 1 liegt nicht in abgesetzter Lage, sondern setzt die nördlich und südwestlich bereits vorhandene Siedlungsentwicklung fort. Es handelt sich nicht um ein Gebiet mit Einzelhöfen und verstreut liegenden schützenswerten Wei- lern. Im Geltungsbereich 2 wird kein Baugebiet festgesetzt. Eine Zersiedelung der Landschaft liegt nicht vor. gg) Ziel B IV 5.2 Die Planung verletzt auch nicht das Ziel B IV 5.2 des RP. Die Fläche im Geltungsbereich 1 umfasst eine in der Vergangenheit bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche, die bereits heute durch Gebäude und jedenfalls auch teilweise durch Sportanlagen versiegelt ist. Es handelt sich um eine genutzte und weiterhin zur Nutzung vorgesehene Fläche, für die sich die Frage der Entsiegelung nicht stellt. hh) Ziel B IV.5.3 Die Planung wahrt das Ziel B IV 5.3 des RP. Gem. B IV 5.3 des RP sollen die natürlichen Über- schwemmungsgebiete erhalten werden. Auch dieses Ziel wahrt die Planung. Das Plangebiet liegt nicht im Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ 100. Der bestehende natürliche Retentionsraum der Traun und des Röthelbachs wird daher durch die Realisierung der Planung nicht berührt. c) Gutachtenlage Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 42 von 61 Soweit die Einwendungsführer auf ihre Stellungnahme vom 20.05.2018 – zutreffend ist 22.05.2018 – verweisen und erneut die Gutachtenlage rügen, wird zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die Ausführungen der Stadt im Beschluss zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans vom 21.06.2018 unter 1.2.7 d) verwiesen. d) Hydrotechnisches Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Abflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sach- verständig durch das aquasoli Ingenieurbüro untersuchen lassen. Gegenstand dieser Untersu- chung waren insbesondere die Auswirkungen der Realisierung der Planung. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnum- mern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Inge- nieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Plangebiet liegt da- nach nicht im Überschwemmungsgebiet HQ100 der Traun und des Röthelbachs. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen. Nach Ansicht der Einwendungsführer ist der Gesamtbericht fehlerhaft. Die Einwendungsführer haben den Gesamtbericht durch das Ingenieurbüro Späth prüfen lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung fasst die „Fachliche Stellungnahme zum Hydrotechnischen Gutachten des IB Aquasoli zum Bauleitplanverfahren Daxerau, Flurnr. 524 & 525/1, Gem. Hochberg / Traunstein vom 30.01.2018“ („Stellungnahme“) des Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018 zusammen. Die Stel- lungnahme liegt der Stadt vor. Die in der Stellungnahme in Bezug genommenen Anlagen wur- den der Stadt trotz Nachfrage nicht vorgelegt. Die Fehlerhaftigkeit des Gesamtberichts führt nach Ansicht der Einwendungsführer zu einer Verletzung ihrer privaten Belange durch die Rea- lisierung der Planung. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die „Fachliche Stellungnahme zum Hydrotechnischen Gutachten des IB Aquasoli zum Bauleitplanverfahren Daxerau, Flurnr. 524 & 525/1, Gem. Hochberg / Traunstein vom 30.01.2018“ des Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018 durch das aquasoli Ingenieurbüro überprüfen lassen. Der Stadt liegt dazu die Stellungnahme des aquasoli Ingenieurbüros vom 09.08.2018 (Az. 16113-01) vor; sie ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth ist danach nicht geeignet, die Ergebnis- se des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros zu widerlegen oder deren Fehlerhaftigkeit nachzuweisen. Der Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros ist auf der Grundlage einer fachlich fundierten und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmten hydrotechni- schen Untersuchung erstellt worden. In der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth wird da- gegen die hydrologische und hydraulische Situation aufgrund von vielen Vereinfachungen und von unpräzisen Methoden in den Untersuchungen falsch beurteilt. Die Ergebnisse in der Stel- lungnahme des Ingenieurbüros Späth und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind da- her unvollständig und unzutreffend. Die Stadt hat dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit Email vom 29.08.2018 mehrere Fragen zur Bewertung des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros und der von den Einwen- dungsführern vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth gestellt. Das Wasserwirt- schaftsamt hat diese Fragen mit Schreiben vom 10.09.2018 beantwortet, soweit es sich nicht um spezielle Details und Einzelfragen handelte, die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht geprüft bzw. beantwortet werden können. Nach Ansicht des Was- serwirtschaftsamts Traunstein werden die Ergebnisse im Gesamtbericht des aquasoli Ingeni- eurbüros durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth nicht in Fra- ge gestellt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat festgestellt, dass die hydrologischen Be- rechnungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel sind und auf der sicheren Seite liegen. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 43 von 61 Im Ergebnis teilt auch die Stadt die Ansicht des aquasoli Ingenieurbüros. Nach Ansicht der Stadt sind durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 10.09.2018 die für die Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Fragen geklärt. Der Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros und sämtliche vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans abgege- benen Stellungnahmen stellen eine sichere Grundlage für die Beurteilung der wasserwirtschaft- lichen Fragestellungen dar. Insbesondere hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass die Berechnungen im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros auf der sicheren Seite liegen. Die Stadt sieht deshalb von der Beauftragung eines weiteren Gutachters ab. Die Ergebnisse im Gesamtbericht sind zur Beurteilung der Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem HQ100 und HQextrem der Traun und des Röthel- bachs sowie des Oberflächenwassers geeignet. Das aquasoli Ingenieurbüro hat bei den hydro- technischen Untersuchungen und der Erstellung des Gesamtberichts alle Hinweise und Emp- fehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein beachtet. Die Berechnungen im Gesamtbe- richt wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Berücksichtigung seiner Hinweise und Emp- fehlungen im Gesamtbericht bestätigt. Auch hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein in seiner Stellungnahme vom 29.06.2018 darauf hingewiesen, dass sich nach Vorlage des Gesamtbe- richts keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte ergeben haben. Die Stadt verweist im Einzelnen auf die Ausführungen des aquasoli Ingenieurbüros in seiner Stellungnahme vom 09.08.2018 (Az. 16113-01) sowie des Wasserwirtschaftsamts Traunstein im Schreiben vom 10.09.2018 und macht diese zum Gegenstand ihrer Abwägungsentschei- dung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Einwände in der Stellungnahme des Ingeni- eurbüros Späth, die die Einwendungsführer nicht ausdrücklich ansprechen. Soweit die Einwen- dungsführer in ihrer Stellungnahme einzelne Aussagen aus der Stellungnahme des Ingenieur- büros Späth aufgreifen, verweist die Stadt auf Folgendes: aa) Wasserabfluss Röthelbach Die hydrologischen Vergleichsrechnungen des Ingenieurbüros Späth zum Wasserabfluss des Röthelbachs sind aus mehreren Gründen fehlerhaft. Im Ergebnis trifft es daher nicht zu, dass die vom aquasoli Ingenieurbüro verwendeten Abflussbeiwerte zu niedrig sind und nicht den tat- sächlichen Abflussverhältnissen des Einzugsgebiets des Röthelbachs entsprechen. Das Ingenieurbüro Späth berücksichtigt in seinen hydrologischen Vergleichsrechnungen veralte Daten aus dem (alten) hydrotechnischen Gutachten zum Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs des aquasoli Ingenieurbüros vom 10.02.2017. Dieses alte Gutachten ist nicht mehr beurteilungsrelevant, weil darin u.a. noch nicht die aktualisierten Niederschlagshö- hen nach KOSTRA-DWD 2010R des Deutschen Wetterdienstes berücksichtigt worden sind. Die hydrologischen Vergleichsrechnungen des Ingenieurbüros Späth basieren daher auf nicht mehr aktuellen und nicht mehr gültigen Niederschlagsdaten und sind im Ergebnis falsch. Die Stadt teilt die Ansicht des aquasoli Ingenieurbüros, dass die vom Ingenieurbüro Späth an- gestellten sehr vereinfachenden Vergleichsrechnungen fachlich falsch sind und eine Gegen- überstellung von Berechnungsverfahren mit unterschiedlichen hydrologischen Parametern nicht möglich ist. Das aquasoli Ingenieurbüro hat zur Bestimmung des Bemessungsabflusses ein flächendetailliertes Niederschlags-Abfluss-Modell verwendet. In die hydrologischen Berechnun- gen gingen eine Vielzahl von Parametern zur Charakteristik des Einzugsgebietes sowie zur Art und Verteilung des Niederschlags ein. Ein wesentlicher Einzugsgebietsparameter ist der soge- nannte Abflussbeiwert. Dieser Abflussbeiwert beschreibt, wieviel vom Niederschlag tatsächlich zum Abfluss kommt und damit den Hochwasserabfluss bedingt. Für komplexere Niederschlags- Abfluss-Modelle, wie sie vom Ingenieurbüro aquasoli verwendet werden, wird der Abflussbei- wert als Variable in Abhängigkeit der Regendauer und der damit verbundenen Bodensättigung Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 44 von 61 berücksichtigt. Bei sehr langen Regenereignissen stellt sich ein sogenannter Endabflussbeiwert ein. Dies bedeutet, dass ein Großteil des Gebietsniederschlags in das Gewässer gelangt und die Bäche und Flüsse anschwellen lässt. Ein weiterer wichtiger Parameter für den Hochwasser- abfluss ist die sogenannte Anlaufzeit eines Einzugsgebietes. Damit ist die Zeit gemeint, die der Niederschlag braucht bis er ins Gewässer gelangt. Aus diesen beiden Parametern ergibt sich folgender Effekt: Gewässer mit kleinen Einzugsgebieten verfügen über Hochwasser mit kurzer Dauer. Der Abflussbeiwert im Einzugsgebiet entspricht in der Regel nicht dem Endabflussbei- wert, da keine vollständige Bodensättigung erreicht wird. Gewässer mit großem Einzugsgebiet wie an der Donau verfügen über Hochwässer mit langer Dauer. Durch den lang anhaltenden Regen sind die Böden weitgehend gesättigt, was dem Endabflussbeiwert entspricht. Bei kleinen Einzugsgebieten, wie dem des Röthelbachs, kann die Landnutzung einen signifikanten Einfluss auf die Abflussbildung haben. Der Bodentyp und die damit verbundene Sickerfähigkeit von Bö- den ist nur einer von vielen Einflussfaktoren. Das Ingenieurbüro Späth berücksichtigt in seiner Stellungnahme diese Zusammenhänge nicht, weil es über kein komplexeres Niederschlags-Abfluss-Modell verfügt. Stattdessen rechnet das Ingenieurbüro Späth, ausgehend von Abflussganglinie und Dauer, die vom aquasoli Ingenieur- büro gewählten Abflussbeiwerte auf Grundlage von graphischen Auswertungen und Mittelwert- berechnungen zurück und bewertet diese. In der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth fehlt die Berücksichtigung der Unterschiede von variablen und gemittelten Abflussbeiwerten (dort als Gesamtabflussbeiwert bezeichnet) sowie der Landnutzung des Bodens. Sowohl die hydrologi- schen als auch die hydraulischen Vergleichsrechnungen sind fehlerhaft und bewirken eine deut- liche Fehleinschätzung der hydrologischen und hydraulischen Situation. Das aquasoli Ingenieurbüro hat in seinem Gesamtbericht für den Röthelbach einen Spitzenab- fluss von 20,27 m³/s ermittelt. Das Ingenieurbüro Späth hat auf der Grundlage einer vereinfach- ten Vergleichsrechnung und mit nicht mehr aktuellen Daten einen Spitzenabfluss für den Röthelbach von 25,22 m³/s ermittelt. Die Nachberechnungen des aquasoli Ingenieurbüro in der Stellungnahme vom 09.08.2018 mit der vom Ingenieurbüro Späth geforderten Bodenverteilung und der ermittelten Einzugsgebietsgröße des Röthelbachs von 4,3 km² ergeben einen Spitzen- abfluss von 20,14 m³/s. Im Ergebnis ergab die vom aquasoli Ingenieurbüro durchgeführte Ver- gleichsrechnung mit einem flächendetailierten Niederschlagsabflussmodell und unter Berück- sichtigung eines variablen Abflussbeiwertes also eine deutliche Überschätzung der vom Ingeni- eurbüros Späth durchgeführten vereinfachten Berechnungen. Das aquasoli Ingenieurbüro hat seinen hydraulischen Untersuchungen einen um 0,13 m³/s höheren Spitzenabfluss für den Röthelbach zugrunde gelegt, als vom Ingenieurbüros Späth gefordert. Im Ergebnis decken da- her alle vom Ingenieurbüro aquasoli durchgeführten hydraulischen Berechnungen auch die vom Ingenieurbüro Späth geforderten Abflussbeiwerte mit geringerer Durchlässigkeit der Böden ab. Diese Einschätzung teilt auch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein in seinem Schreiben vom 10.09.2018. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat den durch das aquasoli Ingenieurbüro berechneten Hochwasserabfluss des Röthelbachs bei einem HQ100 plausibilisiert. Nach Ein- schätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein liegt der durch das aquasoli Ingenieurbüro ermittelte Hochwasserabfluss insgesamt auf der sicheren Seite. Die Aussage des Ingenieurbüros Späth, dass nur eine Bodenverteilung von 100 % HBT „D“, also den Böden mit einem sehr geringen Versickerungsvermögen, auf der sicheren Seite liegt, ist so pauschal nicht richtig und führt zu einer deutlichen Verzerrung der tatsächlichen hydroge- ologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet. bb) Schwobergraben Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein stuft den „Schwobergraben“ zwar als Gewässer 3. Ordnung ein. Diese Einstufung stellt die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Inge- nieurbüros aber nicht in Frage. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 45 von 61 im Schreiben vom 10.09.2018 geht vom „Schwobergraben“ keine Gefährdung für das Plange- biet aus. Es ist nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auch nicht davon auszugehen, dass der Hochwasserabfluss des „Schwobergrabens“ durch die Realisierung der Planung nachteilig beeinflusst wird. Das aquasoli Ingenieurbüro hat den „Schwobergraben“ da- her zutreffend nur bei der hydrotechnischen Untersuchung der Oberflächenwasserabflussver- hältnisse berücksichtigt. cc) Abflussbeiwert für das Einzugsgebiet Schwobergraben Es trifft nicht zu, dass im Gesamtbericht ein unzutreffender Abflussbeiwert für das Einzugsge- biet für wild abfließendes Wasser angesetzt worden ist. Das Ingenieurbüro Späth berücksichtigt nicht, dass das aquasoli Ingenieurbüro für die Oberflächenwasserabflussmodellierung ein voll- ständig anderes hydrologisches Konzept und Verfahren angewandt hat. Das aquasoli Ingeni- eurbüro hat für die Oberflächenwasserabflussmodellierung die Abflussbeiwerte auf Grundlage der EGAR-Daten verwendet. Die EGAR-Daten dienen als Grundlage für die Bewertung von Oberflächenabflüssen für Wildbacheinzugsgebiete und sind in Bayern wie auch in Österreich anerkannt. Die EGAR-Daten wurden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt veröffentlicht und stehen auch privaten Anwendern zur Verfügung. Die Land- und Bodenbedeckung spielt für die Bewertung von Naturgefahren und der Abflussbildung eine entscheidende Rolle. Der Abfluss- beiwert der EGAR-Daten orientiert sich daher an der Land- und Bodenbedeckung. Der hydrolo- gische Bodentyp geht bei der Klassenbildung der EGAR-Daten nicht explizit ein. Die vom Ingenieurbüro Späth verwendeten Abflussbeiwerte nach SCS-Lutz sind nur für Nieder- schlagsabflussmodell mit dem Regionalisierungsansatz nach Lutz anwendbar. Das aquasoli Ingenieurbüro hat für die Oberflächenabflussmodellierung aber ein niederschlagsbasiertes 2d Abflussmodell verwendet. Wegen der Verwendung dieses Abflussmodells ohne variablen Ab- flussbeiwert, in dem die topographischen Einzugsgebietsparameter wie Anlaufzeit, Abflusskon- zentration durch das 2d Abflussmodell erfasst werden, hat das aquasoli Ingenieurbüro den Ab- flussbeiwert auf Grundlage der EGAR-Daten (SCS-EGAR) gewählt. Es handelt sich dabei um ein vollständig anderes hydrologisches Konzept und Verfahren als die vom Ingenieurbüro Späth verwendete Gewässerabflussmodellierung. Das Ingenieurbüro Späth kommt daher auch zu einem anderen Abflussbeiwert. dd) Höhere Wasserstände Es trifft nicht zu, dass im Gesamtbericht zu niedrige Bemessungsabflüsse berücksichtigt worden sind. Das Ingenieurbüro Späth setzt sich bei seiner Beurteilung teilweise über die gängige fach- liche Praxis hinweg. Auch beinhalten die vom Ingenieurbüro Späth aufgestellten Vergleichs- rechnungen eine Vereinfachung, die zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis führen muss. Das aquasoli Ingenieurbüro hat seine hydrologischen und hydraulischen Ansätze und Berech- nung intensiv mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass alle seine Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht berücksichtigt worden sind. Der Gesamtbericht ist schlüssig und nachvollziehbar. Nach Ansicht der Stadt sind die Ergebnisse im aquasoli Ingenieurbüro daher zutreffend und für die Beurteilung der Auswirkungen der Realisierung der Planung maß- geblich. Die Ausführungen der Einwendungsführer und des von ihnen beauftragten Gutachters sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Ergebnisse des Gesamtberichts in Frage zu stellen. ee) Im Ergebnis trifft es daher nicht zu, dass die Realisierung der Planung das Eigentum der Einwendungsführer oder das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die Realisierung der Planung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen und Dritte. Auch führt die Rea- lisierung der Planung nicht zu einem Verlust von Retentionsraum. Das Plangebiet liegt bereits heute nicht im Überschwemmungsgebiet HQ100 der Traun und des Röthelbachs. Die alternati- ven Berechnungsergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Stellung- nahme des Ingenieurbüros Späth entsprechen auf Grund von Fehlern in den hydrologischen Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 46 von 61 Grundlagen, den Ungenauigkeiten im Abflussmodell und der vereinfachten Annahmen nicht der im Plangebiet vorherrschenden hydraulischen Situation. e) Immissionsschutz Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die auf das Plangebiet einwirken- den Immissionen sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Um- gebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom 08.03.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Die Stadt hat die Umsetzung der erforderlichen Schallschutz- maßnahmen sichergestellt. Diese wurden soweit möglich im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch den Ein- satz der Schreckschutzpistole auf dem Hundeplatz und den Betrieb der Asphaltstockbahnen nachts kommen. Die betroffenen Vereine haben gegenüber der Stadt schriftlich erklärt, die Schreckschusspistole nach 22 Uhr nicht einzusetzen bzw. die Asphaltstockbahnen nach 22 Uhr nicht zu betreiben. Schließlich stellt die Stadt durch die Steuerung der in ihrem Eigentum ste- henden Flutlichtanlage sicher, dass nachts die Immissionsrichtwerte durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter nicht überschritten werden. Soweit Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte trotz dieser Maßnahmen verbleiben, werden sie von der Stadt im Ergebnis ihrer Abwägung als zumutbar angesehen und hingenommen. Dafür sind ins- besondere die voraussichtlich jedenfalls sehr geringe Anzahl solcher Überschreitungen im Lau- fe eines Jahres und das dann hinnehmbare Maß der Überschreitungen maßgeblich. Soweit die Überschreitungen durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter zur Tagzeit keine seltenen Ereignisse im Sinne der 18. BImSchV sind, sind sie im Ergebnis der Abwägung der Stadt jedenfalls nicht unzumutbar. Beim Eisstockschießen wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete nur durch das Eisstockschießen im nordwestlichen Teil des Röthelbachweihers und nur um 0,5 dB (A) überschritten. Beim Eishockeyspielen wird der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete eingehalten. Wenn es überhaupt zu solchen Überschreitungen kommt, dann auf Grund der maßgeblichen Witterungsverhältnisse nur in sehr seltenen Fällen. Im Ergebnis der Abwägung der Stadt überwiegt das Interesse an der Ermöglichung der beabsichtigten Bebau- ung diese Nachteile. Die Untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Traunstein hat mit Email vom 08.08.2018 bestätigt, dass durch die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen auf ein verträgli- ches Maß reduziert werden können. f) Erschließung Das Plangebiet ist auch ausreichend erschlossen. Die Fläche des Geltungsbereichs 1 liegt un- mittelbar an der Kreisstraße TS 29, die an die Bundesstraße B 306 angebunden ist. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die verkehrstechnische Leistungs- fähigkeit der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) durch die Modus Consult Ulm GmbH sachverständig untersuchen lassen. der Stadt liegt dazu die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 vor; sie ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Im Ergebnis ist die Einmündung ohne Berücksichtigung des durch die Planung zu er- wartenden zusätzlichen Verkehrs schon heute nicht ausreichend leistungsfähig. Für die Ertüch- tigung der Leistungsfähigkeit der Einmündung ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage erfor- derlich. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwarten- den Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat. Eine gute Verkehrsquali- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 47 von 61 tät wird an der Einmündung bei Errichtung einer Lichtsignalanlage auch noch bei der Berück- sichtigung einer weiteren Wohnnutzung auf den Flächen südlich des Plangebiets erreicht. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 und die Stadt haben die Erforderlich- keit und die Realisierbarkeit der Lichtsignalanlage in mehreren Besprechungen mit dem Staatli- chen Bauamt Traunstein erörtert. Im Ergebnis der Besprechungen hat das Staatliche Bauamt Traunstein der Errichtung der Lichtsignalanlage zugestimmt. Die Stadt wird deshalb nach nähe- rer Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein die Lichtsignalanlage errichten lassen. Mit der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Stadt bereits eine Verein- barung zur Tragung der Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der Lärmschutzwand ge- schlossen. Das Plangebiet wird damit über eine ausreichend leistungsfähige Anbindung über die Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306 verfügen. 1.2.4 Frau Dr. Angela Rausch Soweit die Einwendungsführerin auf ihre Einwände in den Stellungnahmen vom 29.11.2017 und vom 16.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verweist, waren die- se bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt nimmt die erneute Erhebung der Einwände zur Kenntnis. Die Stadt ist aber der Ansicht, dass diese Einwände auch der Aufstellung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nut- zung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Stadt in den Beschlüssen vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018 verwiesen. Nach dem Beschluss vom 21.03.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans können und sollen die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Stadt hat sich entschieden, die Siedlung „Am Schwimmbad“ durch eine aktive Schall- schutzmaßnahme zu schützen. Der Bebauungsplan enthält daher die zur Errichtung einer ge- eigneten Lärmschutzwand im Geltungsbereich 2 erforderlichen Festsetzungen. Das Staatliche Bauamt Traunstein als zuständige Straßenbaubehörde ist mit der Errichtung der Lärmschutz- wand einverstanden. Die Stadt wird diese Lärmschutzwand errichten lassen. Die Kosten für die Herstellung der Lärmschutzwand trägt die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1, mit der die Stadt dazu einen städtebaulichen Vertrag geschlossen hat. 1.2.5 Frau Verena und Herr Fritz Rausch Soweit die Einwendungsführer auf ihre Einwände in den Stellungnahmen vom 27.11.2017 und vom 16.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verweist, waren die- se bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt nimmt die erneute Erhebung der Einwände zur Kenntnis. Die Stadt ist aber der Ansicht, dass diese Einwände auch der Aufstellung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nut- zung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Stadt in den Beschlüssen vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018 verwiesen. Nach dem Beschluss vom 21.03.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans können und sollen die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Stadt hat sich entschieden, die Siedlung „Am Schwimmbad“ durch eine aktive Schall- schutzmaßnahme zu schützen. Der Bebauungsplan enthält daher die zur Errichtung einer ge- eigneten Lärmschutzwand im Geltungsbereich 2 erforderlichen Festsetzungen. Das Staatliche Bauamt Traunstein als zuständige Straßenbaubehörde ist mit der Errichtung der Lärmschutz- wand einverstanden. Die Stadt wird diese Lärmschutzwand errichten lassen. Die Kosten für die Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 48 von 61 Herstellung der Lärmschutzwand trägt die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1, mit der die Stadt dazu einen städtebaulichen Vertrag geschlossen hat. 1.2.6 Frau Angelika Angerer Soweit die Einwendungsführerin auf ihre Stellungnahmen vom 27.11.2017 und vom 18.05.2018 verweist, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt nimmt die erneute Erhebung der Einwände zur Kenntnis. Die Stadt ist aber der Ansicht, dass diese Einwände auch der Aufstellung des Bebauungsplans nicht entge- genstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Stadt in diesen Beschlüssen verwiesen. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sachverständig untersuchen lassen. Es wurde insbesondere geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen hat. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung, auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Aufschüttung im Plangebiet, keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen oder Dritte. Das gilt auch für das Grundstück der Einwendungsführerin. Es trifft nicht zu, dass die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros durch die „Fachliche Stellungnahme zum Hydrotechnischen Gutachten des IB Aquasoli zum Bauleit- planverfahren Daxerau, Flurnr. 524 & 525/1, Gem. Hochberg / Traunstein vom 30.01.2018“ („Stellungnahme“) des Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018 in Frage gestellt werden. Die Ei- gentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth vom 22.06.2018 durch das aquasoli Ingenieurbüro überprüfen lassen. Der Stadt liegt dazu die Stellungnahme des aquasoli Ingenieurbüros vom 09.08.2018 (Az. 16113-01) vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth ist danach nicht geeignet, die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros zu widerlegen oder deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein teilt im Ergebnis diese Einschätzung. Die Stadt hat dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit Email vom 29.08.2018 mehrere Fragen zur Bewertung des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros und der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth gestellt. Das Wasserwirtschaftsamt hat diese Fragen mit Schreiben vom 10.09.2018 be- antwortet, soweit es sich nicht um spezielle Details und Einzelfragen handelte, die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht geprüft bzw. beantwortet werden können. Nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamts Traunstein sind die hydrologischen Berech- nungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel und liegen auf der sicheren Seite. Der Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros ist auf der Grundlage einer fachlich fundierten und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmten hydrotechnischen Untersuchung erstellt worden. In der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth wird dagegen die hydrologi- sche und hydraulische Situation im Plangebiet aufgrund von vielen Vereinfachungen und von unpräzisen Methoden in den Untersuchungen falsch beurteilt. Die alternativen Berechnungser- gebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth entsprechen auf Grund von Fehlern in den hydrologischen Grundlagen, den Ungenauigkeiten im Abflussmodell und der vereinfachten Annahmen nicht der im Plange- biet vorherrschenden hydraulischen Situation. Die Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Ingenieurbüros Späth sind daher unvollständig und unzutreffend. Das aquasoli Ingenieurbüro hat bei den hydrotechnischen Untersuchungen und der Erstellung des Gesamtberichts alle Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein be- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 49 von 61 achtet. Die Berechnungen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Be- rücksichtigung seiner Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht bestätigt. Mit Schreiben vom 29.06.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein erklärt, dass sich hinsichtlich des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte ergeben haben. Nach Ansicht der Stadt sind durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 10.09.2018 die für die Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Fragen geklärt. Der Ge- samtbericht des aquasoli Ingenieurbüros und sämtliche vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans abgegebenen Stellungnahmen stellen eine sichere Grundlage für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen dar. Insbesondere hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass die Berechnungen im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros auf der sicheren Seite liegen. Die Stadt sieht deshalb von der Beauftragung eines weiteren Gutach- ters ab. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein stuft den „Schwobergraben“ zwar als Gewässer 3. Ordnung ein. Diese Einstufung stellt die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Inge- nieurbüros aber nicht in Frage. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein im Schreiben vom 10.09.2018 geht vom „Schwobergraben“ keine Gefährdung für das Plange- biet aus. Es ist nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auch nicht davon auszugehen, dass der Hochwasserabfluss des „Schwobergrabens“ durch die Realisierung der Planung nachteilig beeinflusst wird. Das aquasoli Ingenieurbüro hat den „Schwobergraben“ da- her zutreffend nur bei der hydrotechnischen Untersuchung der Oberflächenwasserabflussver- hältnisse berücksichtigt. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat auch die Auswirkungen der Reali- sierung der Planung auf das Grundwasser sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellung- nahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.- Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 vor. Die Gutachten und die Stellungnah- me sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Auswirkungen durch eine Be- bauung im Geltungsbereich 1 auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichs- maßnahmen vollständig kompensiert werden. Es trifft nicht zu, dass sich die Grundwassersitua- tion im Bereich der Daxerau verschlechtert. Das gilt auch für die geplante Errichtung von Tiefga- ragen im Plangebiet. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnah- men haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag ge- schlossen. Soweit die Einwendungsführerin mangelnde Auskunft über die Kosten und die Erforderlichkeit der Spülbohrungen unter der Traun und dem Mühlbach rügt, betrifft das keine Frage, die im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans zu entscheiden oder festzusetzen ist. Die Spülbohrung dient nach Auskunft der Stadtwerke Traunstein der Verlegung einer Erdgas- und einer Wasserleitung. Die Stadt verweist im Übrigen auf die Ausführungen der Stadtwerke Traunstein im Schreiben vom 21.06.2018, das der Einwendungsführerin von den Stadtwerken Traunstein zugeschickt worden ist. 1.2.7 Herr Klaus Benedikt Soweit der Einwendungsführer auf seine Stellungnahme vom 18.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verweist, war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 21.06.2018. Die Stadt nimmt die erneute Erhebung der Einwände zur Kenntnis. Die Stadt ist aber der Ansicht, dass diese Einwände auch der Aufstellung des Bebauungsplans Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 50 von 61 nicht entgegenstehen. Die Stadt verweist insoweit auf ihre Ausführungen unter 1.2.6 des Be- schlusses vom 21.06.2018. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sachverständig untersuchen lassen. Es wurde insbesondere geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen hat. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen oder Dritte. Die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros werden durch die „Fachliche Stellungnahme zum Hydrotechnischen Gutachten des IB Aquasoli zum Bauleitplanverfahren Daxerau, Flurnr. 524 & 525/1, Gem. Hochberg / Traunstein vom 30.01.2018“ („Stellungnahme“) des Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018 nicht in Frage gestellt. Die Eigentümerin der Grund- stücke im Geltungsbereich 1 hat die Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth vom 22.06.2018 durch das aquasoli Ingenieurbüro überprüfen lassen. Der Stadt liegt dazu die Stellungnahme des aquasoli Ingenieurbüros vom 09.08.2018 (Az. 16113-01) vor; sie ist schlüssig und nachvoll- ziehbar. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth ist danach nicht geeignet, die Ergebnis- se des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros zu widerlegen oder deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein teilt im Ergebnis diese Einschätzung. Die Stadt hat dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit Email vom 29.08.2018 mehrere Fragen zur Bewertung des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros und der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth gestellt. Das Wasserwirtschaftsamt hat diese Fragen mit Schreiben vom 10.09.2018 be- antwortet, soweit es sich nicht um spezielle Details und Einzelfragen handelte, die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht geprüft bzw. beantwortet werden können. Nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamts Traunstein sind die hydrologischen Berech- nungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel und liegen auf der sicheren Seite. Der Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros ist auf der Grundlage einer fachlich fundierten und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmten hydrotechnischen Untersuchung erstellt worden. In der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth wird dagegen die hydrologi- sche und hydraulische Situation im Plangebiet aufgrund von vielen Vereinfachungen und von unpräzisen Methoden in den Untersuchungen falsch beurteilt. Die alternativen Berechnungser- gebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth entsprechen auf Grund von Fehlern in den hydrologischen Grundlagen, den Ungenauigkeiten im Abflussmodell und der vereinfachten Annahmen nicht der im Plange- biet vorherrschenden hydraulischen Situation. Die Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Ingenieurbüros Späth sind daher unvollständig und unzutreffend. Das aquasoli Ingenieurbüro hat bei den hydrotechnischen Untersuchungen und der Erstellung des Gesamtberichts alle Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein be- achtet. Die Berechnungen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Be- rücksichtigung seiner Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht bestätigt. Mit Schreiben vom 29.06.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein erklärt, dass sich hinsichtlich des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte ergeben haben. Nach Ansicht der Stadt sind durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 10.09.2018 die für die Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Fragen geklärt. Der Ge- samtbericht des aquasoli Ingenieurbüros und sämtliche vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 51 von 61 in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans abgegebenen Stellungnahmen stellen eine sichere Grundlage für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen dar. Insbesondere hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass die Berechnungen im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros auf der sicheren Seite liegen. Die Stadt sieht deshalb von der Beauftragung eines weiteren Gutach- ters ab. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat auch die Auswirkungen der Reali- sierung der Planung auf das Grundwasser sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellung- nahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.- Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 vor. Die Gutachten und die Stellungnah- me sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Auswirkungen durch eine Be- bauung im Geltungsbereich 1 auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichs- maßnahmen vollständig kompensiert werden. Das gilt auch für die geplante Errichtung von Tiefgaragen im Plangebiet. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaß- nahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag ge- schlossen. 1.2.8 Herr Helmut Moorenweiser Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sachverständig untersuchen lassen. Es wurde insbesondere geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen hat. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das aquasoli Ingenieurbüro hat bei den hydrotechnischen Untersuchungen und der Erstellung des Gesamt- berichts alle Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein beachtet. Die Berechnungen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abge- stimmt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Berück- sichtigung seiner Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht bestätigt. Mit Schreiben vom 29.06.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein erklärt, dass sich hinsichtlich des Ge- samtberichts des aquasoli Ingenieurbüros keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sach- verhalte ergeben haben. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat auch mit Schreiben vom 10.09.2018 darauf hingewiesen, dass die hydrologischen Berechnungen des aquasoli Ingeni- eurbüros plausibel sind und auf der sicheren Seite liegen. Das Plangebiet liegt bereits heute nicht im Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100. Im Ergeb- nis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen oder Dritte. Auch können nachteilige Auswirkungen durch ein verändertes Fließverhal- ten der Traun auf Ober-, Unter- und Seitenanlieger ausgeschlossen werden. Das gilt auch für das Grundstück des Einwendungsführers. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein stuft den „Schwobergraben“ zwar als Gewässer 3. Ordnung ein. Diese Einstufung stellt die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Inge- nieurbüros aber nicht in Frage. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein im Schreiben vom 10.09.2018 geht vom „Schwobergraben“ keine Gefährdung für das Plange- biet aus. Es ist nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auch nicht davon auszugehen, dass der Hochwasserabfluss des „Schwobergrabens“ durch die Realisierung der Planung nachteilig beeinflusst wird. Das aquasoli Ingenieurbüro hat den „Schwobergraben“ da- her zutreffend nur bei der hydrotechnischen Untersuchung der Oberflächenwasserabflussver- hältnisse berücksichtigt. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 52 von 61 Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat auch die Auswirkungen der Reali- sierung der Planung auf das Grundwasser sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserver- hältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellung- nahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.- Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 vor. Die Gutachten und die Stellungnah- me sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Auswirkungen durch eine Be- bauung im Geltungsbereich 1 auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichs- maßnahmen vollständig kompensiert werden. Die Realisierung der Planung hat daher auch keine Auswirkungen auf das Schwimmbad der Stadt. Zur Sicherung der Durchführung der er- forderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. 1.2.9 Frau Evi Kern Soweit die Einwendungsführerin auf ihre Stellungnahmen vom 06.12.2017 und vom 22.05.2018 im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans verweist, waren diese bereits Gegen- stand der Beschlüsse der Stadt vom 21.03.2018 und vom 21.06.2018. Die Stadt nimmt die er- neute Erhebung der Einwände zur Kenntnis. Die Stadt ist aber der Ansicht, dass diese Einwän- de auch der Aufstellung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Die Stadt verweist insoweit auf ihre Ausführungen in diesen bereits gefassten Beschlüssen. a) Gefälligkeitsplanung Die Aufstellung des Bebauungsplans entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Sie ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Nach der städtebaulichen Konzeption der Stadt wird auf der Fläche im Geltungsbereich 1 im Zuge der Nachnutzung ein allgemeines Wohngebiet realisiert werden. Die Planung trägt dazu bei, den dringenden Wohnungsbedarf in der Stadt zu decken und entspricht dem Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von Flächen. Die Nachnutzung der Fläche im Geltungsbereich 1 ist auch städtebaulich sinnvoll und vermei- det die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen. Es handelt sich nicht um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Eigentümerin der Grundstü- cke im Geltungsbereich 1. Der Bebauungsplan ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB in eigener Verant- wortung der Stadt aufzustellen. Die Stadt weist erneut gegenüber der Einwendungsführerin da- rauf hin, dass in Bauleitplanverfahren bestimmte Verfahrensschritte gem. § 4b Satz 1 BauGB auf Dritte übertragen werden können. Dazu gehören insbesondere auch die Erstellung des Pla- nentwurfs, der Begründung und des Umweltberichts. Eine Interessenkollision liegt dadurch nicht vor. Zwischen der Eigentümerin der im Geltungsbereich 1 liegenden Grundstücke und dem Entwurfsverfasser bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Der Entwurf des Be- bauungsplans, die dazu gehörende Begründung und der Umweltbericht wurden von der Pla- nungsgruppe Strasser GmbH erstellt. Die Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstü- cke ist die Chiemgau Concept GmbH & Co. KG. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung be- steht zwischen den Rechtssubjekten nicht. Die von der Einwendungsführerin vorgelegten Aus- züge aus dem Handelsregister werden zur Kenntnis genommen; sie führen aber zu keiner an- deren Beurteilung. Der Vorwurf einer unzulässigen gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Chiemgau Concept GmbH & Co. KG mit der Planungsgruppe Strasser GmbH war auch bereits Gegenstand einer Beschwerde der Einwendungsführerin bei der Kommunalaufsicht am Land- ratsamt Traunstein. Mit Schreiben vom 10.01.2018 hat die Kommunalaufsicht diesen Vorwurf als unzutreffend zurückgewiesen. Die Stellungnahmen der Einwendungsführerin vom 06.12.2017 und vom 22.05.2018 bezogen sich ausdrücklich nur auf das Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans. Sie muss- Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 53 von 61 ten daher nicht in der Offenlage im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ausgelegt werden. Die Einwendungsführerin hat im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vor der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben. b) Fortschreibung Gutachten Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs sowie des Oberflächenwassers sachverständig untersuchen lassen. Es wurde insbesondere geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen hat. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aqua- soli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen oder Dritte. Das gilt auch für das Grundstück der Einwendungsführerin. Es trifft nicht zu, dass die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros durch die „Fachliche Stellungnahme zum Hydrotechnischen Gutachten des IB Aquasoli zum Bauleit- planverfahren Daxerau, Flurnr. 524 & 525/1, Gem. Hochberg / Traunstein vom 30.01.2018“ („Stellungnahme“) des Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018 in Frage gestellt werden. Die Ei- gentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth vom 22.06.2018 durch das aquasoli Ingenieurbüro überprüfen lassen. Der Stadt liegt dazu die Stellungnahme des aquasoli Ingenieurbüros vom 09.08.2018 (Az. 16113-01) vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth ist danach nicht geeignet, die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros zu widerlegen oder deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein teilt im Ergebnis diese Einschätzung. Die Stadt hat dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit Email vom 29.08.2018 mehrere Fragen zur Bewertung des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros und der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth gestellt. Das Wasserwirtschaftsamt hat diese Fragen mit Schreiben vom 10.09.2018 be- antwortet, soweit es sich nicht um spezielle Details und Einzelfragen handelte, die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht geprüft bzw. beantwortet werden können. Nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamts Traunstein sind die hydrologischen Berech- nungen des aquasoli Ingenieurbüros plausibel und liegen auf der sicheren Seite. Der Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros ist auf der Grundlage einer fachlich fundierten und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmten hydrotechnischen Untersuchung erstellt worden. In der Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth wird dagegen die hydrologi- sche und hydraulische Situation aufgrund von vielen Vereinfachungen und von unpräzisen Me- thoden in den Untersuchungen falsch beurteilt. Die alternativen Berechnungsergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Späth entsprechen auf Grund von Fehlern in den hydrologischen Grundlagen, den Ungenauig- keiten im Abflussmodell und der vereinfachten Annahmen nicht der im Plangebiet vorherr- schenden hydraulischen Situation. Die Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerun- gen des Ingenieurbüros Späth sind daher unvollständig und unzutreffend. Das aquasoli Ingeni- eurbüro hat bei den hydrotechnischen Untersuchungen und der Erstellung des Gesamtberichts alle Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein beachtet. Die Berech- nungen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die Berücksichtigung sei- ner Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht bestätigt. Mit Schreiben vom 29.06.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein erklärt, dass sich hinsichtlich des Gesamtberichts des aquasoli Ingenieurbüros keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte ergeben haben. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 54 von 61 Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein stuft den „Schwobergraben“ zwar als Gewässer 3. Ordnung ein. Diese Einstufung stellt die Ergebnisse des Gesamtberichts des aquasoli Inge- nieurbüros aber nicht in Frage. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein im Schreiben vom 10.09.2018 geht vom „Schwobergraben“ keine Gefährdung für das Plange- biet aus. Es ist nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auch nicht davon auszugehen, dass der Hochwasserabfluss des „Schwobergrabens“ durch die Realisierung der Planung nachteilig beeinflusst wird. Das aquasoli Ingenieurbüro hat den „Schwobergraben“ da- her zutreffend nur bei der hydrotechnischen Untersuchung der Oberflächenwasserabflussver- hältnisse berücksichtigt. Nach Ansicht der Stadt sind durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 10.09.2018 die für die Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Fragen geklärt. Der Ge- samtbericht des aquasoli Ingenieurbüros und sämtliche vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur 4. Änderung des Flächennut- zungsplans abgegebenen Stellungnahmen stellen eine sichere Grundlage für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen dar. Insbesondere hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass die Berechnungen im Gesamtbericht des aquasoli Ingenieurbüros auf der sicheren Seite liegen. Die Stadt sieht deshalb von der Beauftragung eines weiteren Gutach- ters ab. c) Wohnungsdruck Die Stadt bleibt bei ihrer Ansicht, dass ein dringendes Bedürfnis nach Wohnraum im Gebiet der Stadt besteht. Die im Beschluss der Stadt vom 21.06.2018 dargelegten Zahlen zeigen das drin- gende Bedürfnis nach Wohnraum im Gebiet der Stadt. Das gilt auch für die Zahl an Vormerkun- gen für städtische Wohnungen oder Sozialwohnungen. Die Stadt hat derzeit über 166 Perso- nen/Haushalte für eine städtische oder Sozialwohnung vorgemerkt. In den letzten Jahren konn- ten durchschnittlich nur 35 Wohnungen pro Jahr vergeben werden. Die Stadt verkennt nicht, dass auf der Fläche im Geltungsbereich 1 weder städtische Wohnungen noch Sozialwohnun- gen entstehen sollen. Nach Ansicht der Stadt kann aber auch die Errichtung von privaten Woh- nungen gleichwohl einen Beitrag zu der angespannten Wohnungssituation im Gebiet der Stadt leisten. d) Vorrang Innenentwicklung/ Wiedernutzbarmachung von Flächen im Kernbereich Die Stadt bleibt bei ihrer Ansicht, dass die Nachnutzung einzelner leerstehender Gebäude im Gebiet der Stadt allein nicht geeignet ist, den dringend benötigten Wohnraumbedarf im Gebiet der Stadt zu decken. Auch hat die Stadt aufgrund des gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütz- ten Eigentums keinen beliebigen Zugriff auf leer stehende Gebäude. Diese Ansicht steht nicht im Widerspruch zu der Ansicht der Stadt unter 1.2.9 c) dieses Beschlusses, dass die Errichtung von privaten Wohnungen einen Beitrag zu der angespannten Wohnungssituation leistet. Die Stadt begrüßt es, wenn leer stehende Gebäude im Gebiet der Stadt wieder genutzt werden. Auch dies kann einen Beitrag zu der angespannten Wohnungssituation im Gebiet der Stadt leisten. Es ist allein aber nicht ausreichend. Nach Ansicht der Stadt ist die Realisierung der Pla- nung städtebaulich erforderlich, um den dringenden Wohnraumbedarf in der Stadt zu decken. Es handelt sich bei der Planung zwar nicht um eine klassische Innenentwicklung, dennoch ent- spricht die Planung diesem Ziel, da es sich um die Nachnutzung einer bereits baulich genutzten Fläche handelt. Die Nachnutzung der Fläche im Geltungsbereich 1 ist nach Ansicht der Stadt auch städtebaulich sinnvoll und vermeidet die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen. Sie entspricht daher auch dem Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von Flächen. e) Fehlen von Alternativen Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 55 von 61 Die Stadt hat mögliche und ernsthaft in Betracht kommende Alternativen für die Nutzung des Plangebiets geprüft. Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Stadt Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Städte- baulich nicht erforderliche Planungen sind von der Stadt nicht weiterzuverfolgen. Neben der Weiterführung der bestehenden Nutzung hat die Stadt auch eine gewerbliche Nutzung des Plangebiets geprüft. Eine gewerbliche Nutzung entspricht aber nicht der städtebaulichen Kon- zeption der Stadt und würde neue Immissionskonflikte mit der bestehenden Wohnbebauung in der Daxerau begründen. Eine Nullvariante wurde ebenfalls geprüft. Sie stellt nach Ansicht der Stadt aber keine sinnvolle Alternative dar. Im Gebiet der Stadt besteht ein dringender Wohn- raumbedarf. Die Realisierung der Planung dient der Deckung des Wohnraumbedarfs und ist daher städtebaulich erforderlich. Insbesondere vermeidet die Nachnutzung der bereits genutz- ten Fläche im Geltungsbereich 1 auch die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen. Die Stadt hat auch mögliche und ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte für die Planung geprüft. Der Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen derzeit für die Planung im Gebiet der Stadt nicht zur Verfügung. f) Lärmbelästigung Die Realisierung der Planung führt nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Einwoh- ner in der Daxerau. Die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sachverständig untersuchen lassen. Auch wurden die mit der Realisierung der Planung verbundenen zusätzlichen Lärmimmissionen durch zusätzlichen Verkehr auf den an die Bundesstraße B 306 angrenzenden und bebauten Grundstücken unter- sucht. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen, Be- bauungsplan „Daxerau“ der Großen Kreisstadt Traunstein für den Bereich südlich Schwimm- bad“ der Steger & Partner GmbH vom 08.03.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Es trifft danach zu, dass sich die Immissionen auf den an die Bundesstraße B 306 angrenzenden Grundstücken aufgrund der geplanten Lichtsignalanlage an der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 und des zusätzlichen Verkehrs erhöhen werden. Betroffen sind die Anwesen im Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ und die Anwesen Daxerau 23 und 25. Die Stadt hat sich entschieden, die Siedlung „Am Schwimmbad“ durch die Errichtung einer Lärmschutzwand zu schützen. Durch die Errichtung der Lärmschutzwand können die durch die Realisierung der Planung verursachten Immissionen im Bereich der Siedlung „Am Schwimm- bad“ vollständig kompensiert werden. Auch werden durch eine solche Lärmschutzwand die be- reits heute auf dieses Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen reduziert. Die erforderliche Di- mensionierung der Lärmschutzwand wurde sachverständig ermittelt. Im Geltungsbereich 2 des Bebauungsplans ist eine geeignete Lärmschutzwand festgesetzt. Das Staatliche Bauamt Traunstein als zuständige Straßenbaubehörde ist mit der Errichtung der Lärmschutzwand ein- verstanden. Die Stadt wird die Lärmschutzwand errichten lassen. Die Kosten für die Herstellung der Lärmschutzwand trägt die Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1, mit der die Stadt dazu bereits einen städtebaulichen Vertrag geschlossen hat. Im Bereich der Anwesen Daxerau 23 und 25 wäre die Errichtung einer Lärmschutzwand nur auf einem sehr schmalen Böschungsstreifen zwischen der Bundesstraße B 306 und dem beste- henden Fuß- und Radweg möglich. Dieser Böschungsstreifen ist wegen seiner geringen Fläche und der starken Neigung des bestehenden Geländes für die Errichtung einer Lärmschutzwand aber ungeeignet. An diesen Anwesen kann die vorhabenbedingte Erhöhung der Immissionen auch durch passive Schallschutzmaßnahmen kompensiert werden. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 56 von 61 Im Bereich der Anwesen Daxerau 23 und 25 sind im Gegensatz zum Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ nur zwei Anwesen betroffen. Dieser Bereich ist für die Errichtung einer Lärm- schutzwand außerdem ungeeignet. Die Stadt hat sich deshalb entschieden, die Anwesen Daxerau 23 und 25 durch passive Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Den Eigentümern dieser Anwesen werden die Kosten für diese Maßnahmen ersetzt, wenn die Ertüchtigung des baulichen Schallschutzes an diesen Anwesen erforderlich ist. Die Stadt wird in Abstimmung mit den Eigentümern dieser Anwesen die Erforderlichkeit dieser passiven Schallschutzmaßnahmen durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Im Verhältnis zu diesen Eigentümern wird die Stadt die Kosten der Prüfung und, soweit erforderlich, der Schallschutzmaßnahmen selbst tra- gen. Die Stadt hat aber bereits mit der Eigentümerin der Grundstücke im Geltungsbereich 1 des Bebauungsplans einen Vertrag geschlossen, nach dem letztere der Stadt diese Kosten erstat- tet. 2. Nach umfassender Würdigung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und der vorliegenden Gutachten und fachlichen Stellungnahmen  Steger & Partner GmbH, Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen, Bebauungsplan „Daxerau“ der Großen Kreisstadt Traunstein für den Bereich südlich Schwimmbad vom 08.03.2018  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Baugrundgutachten vom 02.08.2016  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse vom 14.11.2016  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht vom 10.11.2017  Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser vom 10.11.2017  Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“, Gesamtbericht vom 30.01.2018  Aquasoli Ingenieurbüro, Erläuterungsbericht „Einleitung von Oberflächenwasser der befestigten Flächen des Neubaugebietes Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg, in das Grundwasser – vom 30.01.2018  Aquasoli Ingenieurbüro, Stellungnahme zum Schreiben Ingenieurbüro Späth vom 22.06.2018, vom 09.08.2018 Modus Consult Ulm GmbH, Verkehrstechni- sche Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom 15.08.2017  Ingevost, Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau vom 23.02.2017  Dr. Christof Manhart, Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“ vom 01.03.2017  Accon GmbH, Lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalan- lage im Rahmen der Planung eines neuen Baugebiets“ vom 08.03.2018 beschließt der Stadtrat den Entwurf des Bebauungsplans „Daxerau“ der Stadt Traunstein in der Fassung vom 27.08.2018 einschließlich Begründung und Umweltbericht, in der Fassung vom 27.08.2018 als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplans „Daxerau“ nach Erteilung der Genehmigung für die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ortsüblich bekannt zu ma- chen. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 57 von 61 Änderung des Flächennutzungsplans zur Erweiterung des Gewerbegebiets an der Industriestraße; Sach- TOP 3 standsbericht zur faunistischen Erfassung und speziel- len artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) einstimmig beschlossen dafür: 20 dagegen: 0 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Planungsausschuss nimmt der Stadtrat vom Vortrag Kenntnis. Die End- fassung ist den Gremien zeitnah vorzulegen. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung des süd-westlichen Teilstückes TOP 4 der Ortsstraße "Wimpasinger Straße" im neuen Gewer- begebiet an der Hochstraße bei Seiboldsdorf mehrheitlich beschlossen dafür: 18 dagegen: 2 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Bauausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Das süd-westliche Teilstück der Erschließungsstraße „Wimpasinger Straße“ (Länge: ca. 402 m) ist gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße öffentlich zu wid- men. 2. Die durch das neue Gewerbegebiet entfallende Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges „Feld- und Holzweg im Engfeld (am Sunkland) und Laim (Lehm-) bichlweg“ soll auf einer Länge von 347 eingezogen werden, da dieses Wegestück nicht mehr existiert. 3. Der neu verlaufende Weg Fl.Nrn. 853/1 und 852/2 ist gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG als öffentlicher Feld- und Waldweg zu widmen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Widmungs- bzw. Einziehungsverfah- ren durchzuführen. Ansiedlungsmodell Traunstorf Nordost - Vorstellung TOP 5 Vorentwurf mehrheitlich beschlossen dafür: 17 dagegen: 3 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Planungsausschuss und im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat: 1. Der Straßenbau soll auf Basis der Variante 3 (durchgehende Regelbreite der Ringstraße von 5,0 m und Breite der Querverbindung von 4,10 m) weiter verfolgt werden. 2. Der Schmutzwasserkanal soll, wenn eine Einigung mit dem Eigentümer möglich ist, auf Basis der Variante 2 (Anschluss im Norden der Bebauung an die Kreuzstraße) weiter ver- folgt werden. 3. Der Regenwasserkanal soll wie vorgestellt weiter verfolgt werden (durchgehender östlicher Kanal zwischen Traunstorfer Straße und Regenbecken, sowie westlicher Kanal in DN 1000 als Verbindung beider Regenbecken). 4. Das große Regenbecken soll in Variante 3 (Mischung beider Speichersysteme) weiter ver- folgt werden. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 58 von 61 5. Auf Basis der beschlossenen Varianten (Punkt 1 bis 4) ist die Entwurfsplanung zu erstellen. Kunst- und Kulturzentrum Klosterkirche mit Freianlagen; TOP 6 Gesamtkostendarstellung; Sachstandsinformation; Nachträge mehrheitlich beschlossen dafür: 18 dagegen: 2 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat: 1. Nachfolgenden Nachträgen wird zugestimmt:  Gewerk Lüftungsanlage (NV03 - 05): Geprüfte Nachtragssumme: € 20.019,86 Begründung: s. Sachverhalt  Gewerk Elektro (NV04): Geprüfte Nachtragssumme: € 65,49 Begründung: s. Sachverhalt  Gewerk Baumeister : Geprüfte Nachtragssumme (NV 14): € 18.993,73 Begründung: s. Sachverhalt  Gewerk Zimmerer und Stahlbauarbeiten (NV04 – 06): Geprüfte Nachtragssumme : € 16.045,29 Begründung: s. Sachverhalt  Gewerk Zimmerer – Denkmalschutz (NV09 – NV10): Geprüfte Nachtragssumme): € 11.462,08 Begründung: s. Sachverhalt 2. Die Darstellung der Kostenentwicklung wird zur Kenntnis genommen. 3. Die Anlagen werden zur Kenntnis genommen. 4. Die Baumaßnahme wird wie geplant durchgeführt. Neubau FW-Gerätehaus Hochberg; LPH 2 - Vorentwurfs- TOP 7 planung, Kostenschätzung mehrheitlich beschlossen dafür: 19 dagegen: 1 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Finanzausschuss beschließt der Stadtrat:  Die Vorentwurfsplanung (05.10.2018) wird genehmigt. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 59 von 61  Die Kostenschätzung (E. 08.10.2018) wird genehmigt.  Die Planung wird fortgeführt. Die Planungsstufe 2 (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) wird ausgelöst.  Von der Terminplanung wird zustimmend Kenntnis genommen.  Die Grundstücksverhandlungen sind zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Vereinbarung mit dem Zweckverband „kommunale Ver- TOP 8 kehrsüberwachung Südostbayern“ mehrheitlich beschlossen dafür: 19 dagegen: 1 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Hauptausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss: 1. Der Stadtrat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss dem Zweckverband kommu- nale Verkehrsüberwachung Südostbayern, nach Beendigung der Zweckvereinbarung (Er- probungsphase) im März 2019, als Mitgliedsgemeinde zur Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen beizutreten. 2. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden dem Zweckverband die städtischen Befugnisse gem. § 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- keiten (Geschwindigkeitsübertretungen) nach § 24 Straßenverkehrsgesetz übertragen. 3. Die Verwaltung berichtet den zuständigen Gremien alljährlich über die Zusammenarbeit mit dem Zweckverband. TOP 9 Beteiligungsbericht 2017 zur Kenntnis genommen dafür: 20 dagegen: 0 anwesend: 20 Nach Vorberatung im Finanzausschuss nimmt der Stadtrat vom Beteiligungsbericht 2017 ge- mäß Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Kenntnis. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27. Sep- TOP 10 tember 2018 einstimmig beschlossen dafür: 20 dagegen: 0 anwesend: 20 Der Stadtrat genehmigt die o.g. Sitzungsniederschrift. TOP 11 Anfragen und Wünsche - öffentlich - - zurückgestellt - Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 60 von 61 Im Anschluss an die öffentliche Sitzung des Stadtrates findet die nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates statt. Sitzung des Stadtrates vom 25.10.2018 Seite 61 von 61