NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES STADTRATES Sitzungsdatum: Donnerstag, 27.11.2025 Beginn: 16:30 Uhr Ende 20:50 Uhr Ort: im Großen Saal, Altbau, 3. OG, Rathaus Traunstein ANWESENHEITSLISTE Vorsitzender Hümmer, Dr. Christian fraktionslos Schott, Wilfried CSU Baur, Konrad Kaiser, Andreas Maier, Andrea Namberger, Stefan Schneider, Nikolaus Schreiber, Simon Schulz, Karl Wassermann, Rolf Zillner, Hans Bündnis 90 / Die Grünen Fembacher, Günter Lutzenberger, Ursula Mandl, Helga Mörtl-Körner, Walburga Nepper, Patrick, Dr. Stadler, Thomas SPD/Die Linke Bödeker, Nils Forster, Peter Holl, Denis bis 20.30 Uhr Stockinger, Monika UW Haider, Ernst Kaiser, Josef 3. Bürgermeister Lay, Ursula Sattler, Robert bis 20.30 Uhr Traunsteiner Liste Hoernes, Ulrike bis 20.30 Uhr Steiner, Simon Initiative Traunstein e.V. Osenstätter, Georg Schriftführer/in Scherner, Andrea Verwaltung Appelt, Christiane Babl, Sabine Daburger, Monika Kohn, Joachim, Dr. Kredwig, Maximilian Mitterer, Hermann Resch, Christina Scharnagl, Josef Thomas, Micha Weber, Johannes Weiß, Hans-Peter Westermeier, Carola Will, Stefan Presse Pültz, Gernot Traunsteiner Tagblatt Abwesende und entschuldigte Personen: CSU Thaler, Isabelle entschuldigt UW Steinberger, Tobias entschuldigt Initiative Traunstein e.V. Deckert, Susanne entschuldigt Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 2 von 21 TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters 2 Neubau eines Lern- und Zentralgebäudes für den Campus Chiemgau 2025/135 3 Erweiterung Stadtpark und Neugestaltung der Bahnhofstraße im Be- 2025/132 reich des Stadtparks - Vorstellung Ausführungsplanung 4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 9. Änderung des Flächennut- 2025/142 zungsplans der Stadt Traunstein zur Ausweisung eines Sondergebie- tes Freiflächen-Photovoltaikanlage 5 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die „Frei- 2025/143 flächenphotovoltaikanlage Buchfelln“ auf den Grundstücken Teilflä- chen der Fl.Nrn. 766 T, 769 T und 765 T der Gemarkung Hochberg; Satzungsbeschluss 6 Änderung der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und 2025/126 Plakaten und über Darstellung durch Bildwerfer (Plakatierungsverord- nung) 7 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs- 2025/124 satzung (BGS-EWS) der Stadt Traunstein 8 Änderung der Hundesteuersatzung – Aufnahme neuer Steuerbefrei- 2025/102 ungen und redaktioneller Anpassungen 9 Kommunalwahl am 08.03.2026: Berufung Gemeindewahlleitung 2025/028 10 Kommunalwahl am 08.03.2026: Entschädigung der Wahlhelfer 2025/125 11 Neuer Grundschulstandort - Ergebnisse Machbarkeitsstudien 2025/147 12 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25. September 2025 13 Anfragen und Wünsche - öffentlich - Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 3 von 21 ÖFFENTLICHE SITZUNG TOP 1 Bekanntgaben des Oberbürgermeisters zur Kenntnis genommen. Neubau eines Lern- und Zentralgebäudes für den Cam- TOP 2 pus Chiemgau einstimmig beschlossen dafür: 28 dagegen: 0 anwesend: 28 1. Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. 2. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze für die Skybar erteilt. 3. Dem Antrag auf Abweichung von der Rampenneigung der Tiefgaragenzufahrt wird nach Art. 63 BayBO i. V. m. § 3 GaStellV zugestimmt. Erweiterung Stadtpark und Neugestaltung der Bahnhof- TOP 3 straße im Bereich des Stadtparks - Vorstellung Ausfüh- rungsplanung mehrheitlich beschlossen dafür: 26 dagegen: 2 anwesend: 28 Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgestellte Maßnahme umzusetzen. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Traunstein zur TOP 4 Ausweisung eines Sondergebietes Freiflächen- Photovoltaikanlage mehrheitlich beschlossen dafür: 26 dagegen: 2 anwesend: 28 1. Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der öffentlichen Auslegung voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie folgt: Regierung von Oberbayern: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Regionaler Planungsverband Südostoberbayern: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 4 von 21 Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Stadt Traunstein, SG 32: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Wasserwirtschaftsamt Traunstein: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis die Anregung wird im Verfahren des Bebauungsplanes beachtet. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Forsten: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Landwirtschaft: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Grundsätzlich kann auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern verwiesen wer- den (siehe Nr. 1). Die Planfläche befindet sich in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet. Es wurde eine Fläche außerhalb von Schutzgebieten, sowie der HQ 100 Flächen beplant. Zudem wurde auf eine Lage ohne Fernwirkung geachtet. Das gewählte Vorhaben- gebiet ist aufgrund der natürlichen Eingrünungsstrukturen der umliegenden Wälder bereits gut abgeschirmt. Durch die Pflanzung einer Hecke im Osten wird eine vollständige Eingrü- nung erreicht. Aufgrund dessen kann das Gebiet als Fläche ohne besondere Fernwirkung bezeichnet werden. Die Stadt Traunstein gewichtet in diesem Fall den Belang der Stromer- zeugung mit erneuerbaren Energien (Errichtung von Photovoltaikanlagen) höher als die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung, welche der Energieerzeugung künftig unter- geordnet wird (Heunutzung weiterhin möglich). Des Weiteren ist die Nutzung als Freiflä- chen-Photovoltaikanlage temporär. Während dieser Zeit wird auf der Fläche keine Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt, wodurch die Fläche eine vermin- derte Bodenbelastung und eine Förderung der Bodenfruchtbarkeit erfährt und sich somit der intensiv landwirtschaftlich genutzte Boden regenerieren kann. Nach Aufgabe der Photovol- taiknutzung verpflichtet sich der Vorhabenträger zum Rückbau der Anlage. Nach Nutzungs- ende ist das Grundstück wieder der ursprünglichen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wobei die Fläche wieder intensiv landwirtschaftlich genutzt werden kann. Seitens der Stadt Traunstein wird am Standort festgehalten. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Traunstein: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Gemeinde Siegsdorf: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Bayernwerk Netz GmbH: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 5 von 21 Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. IHK München und Oberbayern: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. 2. Nach Würdigung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belan- ge und der Öffentlichkeit stellt der Stadtrat den Plan zur 9. Änderung des Flächennutzungs- planes der Stadt Traunstein, ein schließlich Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 27.11.2025, fest. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Regierung von Oberbayern einzuho- len. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes für die „Freiflächenphotovoltaikanlage Buchfelln“ TOP 5 auf den Grundstücken Teilflächen der Fl.Nrn. 766 T, 769 T und 765 T der Gemarkung Hochberg; Satzungsbe- schluss mehrheitlich beschlossen dafür: 26 dagegen: 2 anwesend: 28 1. Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der öffentlichen Auslegung voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie folgt: Regierung von Oberbayern: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Regionaler Planungsverband Südostoberbayern: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Aufgrund der kurzfristigen Fristsetzung war dem Gutachter eine Rückmeldung leider nicht möglich. Wie dem Schriftverkehr zwischen Gutachter und dem Landratsamt zu entnehmen (eMail vom 21.07.2025), ist das Gutachten für den vorliegenden Fall erstellt worden. Abweichun- gen in der Ausführung sind nicht vorgesehen und zudem, ohne Anpassung des Gutachtens nicht zulässig. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Landratsamt Traunstein, SG Wasserrecht / Bodenschutz: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Stadt Traunstein, SG 32: Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 6 von 21 Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Wasserwirtschaftsamt Traunstein: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Mit eMail vom 28.08.2025 wurde die Einhaltung der Vorgaben bestätigt. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Forsten: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Traunstein: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Gemeinde Siegsdorf: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Bayernwerk Netz GmbH: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. IHK München und Oberbayern: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. Stadtwerke Traunstein: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich. 2. Nach Würdigung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belan- ge und der Öffentlichkeit hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs .1, §§ 8, 9 und 10 BauGB, Art. 81 BayBO und Art. 23 der Gemeindeord- nung für den Freistaat Bayern, beschließt der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Buchfelln“ bestehend aus der Planzeichnung, Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan mit An- lagen sowie dem Umweltbericht in der Fassung vom 27.11.2025 als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzu- schließen. Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 7 von 21 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Projektträger zu übernehmen. 4. Der Stadtrat stimmt dem Durchführungsvertrag zu. Änderung der Verordnung über das Anbringen von An- TOP 6 schlägen und Plakaten und über Darstellung durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) mehrheitlich beschlossen dafür: 27 dagegen: 1 anwesend: 28 Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Verordnung mit der Maßgabe § 4 Abs. 1 Satz 1 wie nachfolgend, in rot aufgeführt, abzuändern: „(1) Die Wahlwerbung (insbesondere Wahlplakate und ähnliche Werbemittel) von politischen Parteien und Wählergruppierung sowie deren Kandidaten und Kandidatinnen bei Euro- pawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen ist für einen Zeit- raum von sechs Wochen vor dem Wahltermin von der Beschränkung des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung befreit und dürfen auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 genann- ten Stellen angebracht werden. Dies gilt entsprechend bei Volksentscheiden und Bür- gerentscheiden.“ Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Ent- TOP 7 wässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Traunstein einstimmig beschlossen dafür: 28 dagegen: 0 anwesend: 28 Der Stadtrat beschließt: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Traunstein (BGS-EWS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Traunstein fol- gende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: §1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrich- tung in den in § 1 Entwässerungssatzung (EWS) beschriebenen Gebieten einen Beitrag. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 8 von 21 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung be- steht oder 2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tat- sächlich angeschlossen sind. §3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, ent- steht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In- krafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. §4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1200 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten im Innenbe- reich, bei bebauten Grundstücken auf das dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.200 m², begrenzt und bei unbebauten Grundstücken auf 1.200 m² be- grenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermit- teln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur heran- gezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinaus- ragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücks- fläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbe- messung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 9 von 21 untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbe- messung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoss- flächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errech- nende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzun- gen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschoss- flächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Bei- trag entrichtet wurde. §6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 3,32 EURO b) pro m² Geschossfläche 11,89 EURO (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbe- trag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ab- lösung besteht nicht. Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 10 von 21 §8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund lie- genden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlüsse ist in dem in Ab- satz 1 genannten eingeschränktem Umfang pauschal wie folgt zu erstatten: - - Bei einem Grundstücksanschluss mit Kontrollschacht: 2.645,00 €. Diese Pauschale gilt für eine Grundstücksanschlusslänge von bis zu 3,00 m, gemessen ab Ende der öffentlichen Verkehrsfläche, wobei das Absturzbauwerk nicht berücksichtigt wird. Für eine darüber hinaus gehende Grundstücksanschlusslänge erhöht sich die o.a. Pauscha- le um 435,00 € für jeden zusätzlich angefangenen Meter: - Bei einem Grundstücksanschluss ohne Kontrollschacht je angefangenen laufenden Me- ter 435,00 €. - Bei einem Grundstücksanschluss, der nur aus einem Kontrollschacht besteht: 2.125,00 €. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grund- stücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbaube- rechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. §9 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwas- serbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwäs- serungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlags- wassergebühren erhoben. § 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der ver- wendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorüber- gehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenn- durchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Durchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Durchfluss Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 11 von 21 bis 4,0 m³/h Qn 2,5 / Q3 4 61,00 €/Jahr bis 10,0 m³/h Qn 6 / Q3 10 153,00 €/Jahr bis 16,0 m³/h Qn 10 / Q3 16 245,00 €/Jahr bis 25,0 m³/h Qn 15 / Q3 25 383,00 €/Jahr über 25,0 m³/h über Qn 15 / Q3 25 767,00 €/Jahr § 10 Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Men- ge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,14 € pro Kubikmeter Schmutzwas- ser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweis- lich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Was- serverbrauch nicht angibt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzu- ziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasser- versorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen mög- lich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserver- brauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Ge- bührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu füh- ren, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaft- lichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Vieh- zahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseu- chenkasse erbracht werden. (4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 12 von 21 a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasser- verbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfäl- len sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich. § 10a Gebührenzuschläge Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % über- steigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben. § 10b Gebührenabschläge Wird vor Einleitung der Abwässer i. S. d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungseinrich- tung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück ver- langt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um 40 %. Das gilt nicht für Grund- stücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbe- handlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. § 11 Niederschlagswassergebühr (1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserablei- tung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Stufe mittlerer Grundstücksab- Abflussbeiwert Charakteristik der flussbeiwert von…bis Bebauung (GAB) und Befestigung des Grundstücks 0 Einzelveranlagung 0,00 - 0,09 1 0,14 0,10 -0,18 Minimal: Ortsränder mit sehr lockerer Bebauung 2 0,24 0,19 -0,29 Gering: Dorfgebie- te, lockere Bebau- Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 13 von 21 ung 3 0,38 0,30 – 0,46 Normal: Baugebiete 4 0,55 0,47 – 0,63 Hoch: innerörtliches Gebiet, verdichtete Bebauung 5 0,77 0,64 - 090 Sehr hoch: Ortskern 6 0,95 0,91 – 1,00 Maximal: Gewerbe- gebiete (2) Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für: Bei einem Grundstück mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,10 (entsprechend 10%) wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Ein- zelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. (3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Anteil der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche eines Grundstücks, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen 1 bis 6 lt. obiger Tabelle über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Bei einer Über- bzw. Unterschrei- tung des Bereiches der Stufen 1 bis 6 erfolgt eine Einstufung in die zutreffende Stufe. Bei Einstufung in die Stufen 1 bis 6 erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Bei Einstufung in Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 400 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde ge- legt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. (4) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Nieder- schlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Versickerung (z.B. Rigolenversickerung, Sickerschacht) oder Einleitung in ein Oberflä- chengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässe- rungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen. Wird Nieder- schlagswasser versickert oder zur weiteren Verwendung im Haushalt bzw. Betriebswas- serkreislauf gesammelt (z. B. Zisterne) und besteht ein Überlauf (z.B. Notüberlauf) zur öffentlichen Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zu Grunde zu legenden Fläche (reduzierte Grundstücksfläche) abzogen. Diese Ermäßigung gilt ab einem Min- deststauraum von 4 m³. (5) Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Nieder- schlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet, ihre Größe angibt und deren Summe durch die Gesamtfläche des Grundstücks dividiert (tatsächlicher Abflussbeiwert). Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 14 von 21 (6) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranla- gungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Fläche bleibt auch für künftige Veranla- gungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsver- hältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert mit- zuteilen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,54 € pro m² pro Jahr. § 12 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwäs- serungseinrichtung. (2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Zeit- punkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Monat wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebührenschuld neu. (3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt der be- triebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Monat wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Mo- nats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebührenschuld neu. (4) Die Gebührenschuld endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Grundstück von der Entwässerungseinrichtung der Stadt abgetrennt wird. § 13 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentü- mer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Be- triebs. (3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. (4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschuldner, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG). § 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 15 von 21 (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Nieder- schlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Schmutzwassergebührenschuld können Vorauszahlungen erhoben werden. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der Jahreseinleitung in der Vorjahresabrech- nung. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so wird die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung festgesetzt. Bei einer Gebührenerhöhung ist der er- höhte Gebührensatz auch bei einer Vorauszahlung zugrunde zu legen. (3) Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühr ist das Kalenderjahr. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Verände- rung – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Traunstein vom 01.12.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traun- stein (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 52 vom 30.12.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2021, veröffentlicht im Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 49 vom 04.12.2021, au- ßer Kraft. (3) Abgabentatbestände, die von den Satzungen vom 01.12.2017 und vom 29.11.2021 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagun- gen vorliegen. (4) Wurden solche Abgabentatbestände nach o.g. Satzung nicht oder nicht vollständig veran- lagt oder sind Abgabebescheide noch nicht bestandskräftig, bemisst sich die Abgabe nach den Regelungen der vorliegenden Satzung Traunstein, xxxx Dr. Christian Hümmer Oberbürgermeister Änderung der Hundesteuersatzung – Aufnahme neuer TOP 8 Steuerbefreiungen und redaktioneller Anpassungen einstimmig beschlossen dafür: 28 dagegen: 0 anwesend: 28 Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 16 von 21 Der Stadtrat beschließt: Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die die Große Kreisstadt Traunstein folgende Satzung: § 1 Steuertatbestand 1 Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr. § 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von a) Hunden in Tierhandlungen, b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließ- lich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationie- rungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden, 5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Ver- tretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, 6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 8. Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde- Bereitschaftsstaffel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor beziehungsweise Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen. 9. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. § 3 Steuerschuldner, Haftung (1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3 Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 17 von 21 auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenom- menen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuld- ner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. § 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinanderfol- genden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden. (2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Hal- ter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den ande- ren Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußer- ten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhun- des eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöh- ten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräu- ßerten Hund gegolten hat. (3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesre- publik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Sat- zung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet. § 5 Steuermaßstab und Steuersatz 1 (1) Die Steuer beträgt für den ersten Hund 100 Euro für den zweiten Hund 120 Euro für jeden weiteren Hund 150 Euro für jeden Kampfhund mit Negativzeugnis 1 240 Euro für jeden Kampfhund ohne Negativzeugnis 2 600 Euro. 2 Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gel- ten als erste Hunde. (2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Ras- sen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. § 6 Steuerermäßigung (1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für 1 nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit 2 nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 18 von 21 1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohnge- bäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines aus- schließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg ab- gelegt haben. 2 Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt. (2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. § 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Ka- lenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Stadt Traunstein glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhält- nisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalen- derjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 bis 9 und keine Steuerermäßi- gung gewährt. § 8 Entstehen der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertat- bestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. § 9 Fälligkeit der Steuer Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 1. März eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. § 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten (1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach An- schaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hunde- haltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeig- neter Nachweise der Stadt Traunstein melden. (2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Voll- endung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Ras- se sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Stadt Traunstein melden. Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 19 von 21 (3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt Traunstein eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder sei- nes umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Stadt Traunstein die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet. (4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Stadt Traunstein abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Stadt Traunstein weggezo- gen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Traunstein zurückzugeben. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Stadt Traunstein innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. November 2025 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2025 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.02.2022 außer Kraft. Traunstein, Dr. Christian Hümmer Oberbürgermeister Kommunalwahl am 08.03.2026: Berufung Gemeinde- TOP 9 wahlleitung einstimmig beschlossen dafür: 27 dagegen: 0 anwesend: 27 Der Stadtrat beruft die Leiterin des Sachgebietes 41 - Gewerberecht, Frau Verwaltungsamtsrä- tin Roswitha Schmock, als Wahlleitung und die Mitarbeiterin des Sachgebietes 40 - Öffentliches Sicherheit und Ordnung, Frau Verwaltungsfachwirtin Julia Maier, als stellvertretende Wahllei- tung. Kommunalwahl am 08.03.2026: Entschädigung der TOP 10 Wahlhelfer einstimmig beschlossen dafür: 28 dagegen: 0 anwesend: 28 Der Stadtrat legt die Entschädigung der Wahlhelfer auf 100,00 € für die Hauptwahl und 50,00 € für eine eventuell erforderliche Stichwahl fest. Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 20 von 21 Neuer Grundschulstandort - Ergebnisse Machbarkeits- TOP 11 studien mehrheitlich beschlossen dafür: 26 dagegen: 2 anwesend: 28 1. Die notwendige Grundschule soll auf dem Flurstück Nr. 78, Gemarkung Wolkersdorf, zur Unterbringung von 8 Klassenzimmern, den zugehörigen Nebenräumen und einer Sport- halle geplant werden. 2. Der Neubau soll erweiterbar und möglichst flächensparend geplant werden. 3. Im Zuge der Planung ist eine Fläche für den Neubau der Freiwillige Feuerwehr Wolkers- dorf zu berücksichtigen. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25. Sep- TOP 12 tember 2025 einstimmig beschlossen dafür: 28 dagegen: 0 anwesend: 28 Der Stadtrat genehmigt die o.g. Sitzungsniederschrift. TOP 13 Anfragen und Wünsche - öffentlich - zur Kenntnis genommen. Im Anschluss an die öffentliche Sitzung des Stadtrates findet die nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates statt. Sitzung des Stadtrates vom 27.11.2025 Seite 21 von 21